Wechsel von PBeaKK zur gesetzlichen Kasse

positive und negative Erfahrungen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Mouse
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Wechsel von PBeaKK zur gesetzlichen Kasse

Beitrag von Mouse » 22.08.2012, 18:16

Hallo zusammen,

ich bin mit den Nerven langsam völlig am Ende und brauche dringend einen Rat.

Ich bin kürzlich 25 geworden und war bisher in der Familienversicherung meines Vaters bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert, da ich bisher krankheitsbedingt ohne Ausbildung und Arbeit geblieben bin.
Leider hat uns die PBeaKK den Ausschluss aus der Krankenkasse erst sehr spät mitgeteilt, versichert mich aber "auf Kulanz" noch ca. 3 Monate weiter, oder eben bis ich eine neue Krankenkasse habe (aber eben nur maximal die 3 Monate).

So, jetzt das Problem:
Die Postbeamtenkrankenkasse sagte uns, dort könnte ich nicht weiter versichert sein und ich müsse mich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Gut, gesagt, getan, haben bei der AOK angerufen, die sagten allerdings, das sie mich nicht aufnehmen können und das ich bei der PBeaKK bleiben müsse und das es keinen Grund gäbe, das die mich nicht weiter versichern sollten. Als wir der AOK dann gesagt haben, das die PBeaKK selber sagt, das sie mich nicht weiter versichern könnten, sagte uns der nette Herr der AOK am Telefon, dass es dafür keine rechtliche Grundlage gäbe und das wir einen Ablehnungsbescheid der PBeaKK mit Rechtsgrundlage bräuchten und damit dann zur AOK vor Ort gehen sollten, die würden uns dann weiterhelfen... Die PBeaKK hat allerdings ziemlich doof am Telefon reagiert, als wir dieses Ablehnungsschreiben mit Rechtsgrundlage verlangten und sie müssen da erst intern was klären und wir würden wieder angerufen werden von einem der "Fachmänner" dort.

Herrje, das kann doch nicht wahr sein... Wie sieht das rechtlich denn jetzt eigentlich aus? Da wird man ja von einem zum anderen geschickt und wieder zurück...

LG

Carola
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Re: Wechsel von PBeaKK zur gesetzlichen Kasse

Beitrag von Carola » 22.08.2012, 18:23

Mouse hat geschrieben:Hallo zusammen,


Ich bin kürzlich 25 geworden und war bisher in der Familienversicherung meines Vaters bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert, da ich bisher krankheitsbedingt ohne Ausbildung und Arbeit geblieben bin.
LG
Rate nun mal warum dich keiner haben will.
Richtig.
Die Passenden Vorschriften damit du aufgenommen wirst, bekommst du
bestimmt von den Fachleuten hier.
LG Carola
Mein Verdacht ist das die PBeaKK, dir erst in Jahren irgendwas schriftliches gibt.
Glaube sogar obwohl ich die AOK nicht mag das sie recht hat.
Aaaaaaaaber, hier frag die Fachleute bitte, bzw, hast du ja gefragt, und ich habe als nicht-Fachmann geantwortet.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 22.08.2012, 19:19

Hallo,

Du hast leider ein ganz schlimmes Problem.
Die PostBeamtenKrankenkasse ist der privaten Krankenversicherung zuzuordnen, daher wird keine gesetzliche Krankenkasse die Mitgliedschaft fortführen (können).
Die PostBeamtenKrankenkasse hat aber Statuten, die durchaus auch Mitgliedschaften beenden können.
Eine private Krankenkasse (irgendeine) wird Dich nur mit Gesundheitsprüfung nehmen, und da wirst Du wahrscheinlich nicht bestehen.

Ich habe leider keine Idee, wie Du Dich versichern kannst. Mein Rat wäre, dass Du noch mal genau nachfragst, ob nicht doch eine Weiterversicherungsmöglichkeit besteht. Denn egal wie viel es kostet, es wird in diesem Versichertenstatus Deine einzige Möglichkeit sein.

LG, Fee

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.08.2012, 19:46

Die PostBeamtenKrankenkasse hat aber Statuten, die durchaus auch Mitgliedschaften beenden können.
gilt § 12 Abs. 1b VAG nicht für die Postbeamtenkrankenkasse?
1b) Der Versicherer ist verpflichtet,

1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören, und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
Ich weiß, dass die Postbeamtenkrankenkasse besondere Richtlinien hat, allerdings müsste das Gesetz auch für sie gelten. Sie können ja nicht per Satzung oder Vertrag ihre Versicherten schlechter als das Gesetz stellen. Ich würde daher schriftlich bei der Postbeamtenkrankenkasse einen Antrag auf Versicherung stellen, auf den § 12 VAG verweisen und ein Angbeot fordern. Wenn sie dass nicht wollen, sollen sie es bitte schriftlich mit Begründung ablehnen.

vlac
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Beitrag von vlac » 22.08.2012, 20:05

Hallo,

@Krankenkassenfee: Bitte entschuldige, wenn ich Dir widerspreche.

Moment. Gleich, jetzt noch nicht, muss erst kurz mal mit Carola reden,

@Carola: Dass die Posterin krank ist, hat nichts damit zu tun, dass die Versicherung der Postbeamtenkrankenkasse endet - das liegt an ihrem Alter

so aber jetzt:

Ich habe mich mal bei jemandem erkundigt, der sich damit auskennt (das wäre dementsprechend nicht ich): Die Postbeamtenkrankenkasse gilt juristisch weder als private noch als gesetzliche Krankenkasse: Sie ist eine Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundespost, die als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist. Ein mitversichertes Kind steht also nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft (Studium: spätestens mit 34; ansonsten mit 25) vor den gleichen rechtlichen Bestimmungen wie wir Normalmenschen - was bedeutet, dass der Wechsel in die GKV die Normalform ist.

Es ist also zunächst einmal tatsächlich notwendig, dass ein Schreiben der Postbeamtenkrankenkasse besorgt wird, in dem das Ende der Mitgliedschaft und die rechtliche / satzungsmäßige Grundlage dafür dargelegt wird.

Die GKV muss dann versichern - in welcher Form, da können Dir die Krankenkassenmitarbeiter hier am Ehesten weiter helfen (oder aber die Leute bei der GKV Deiner Wahl).

vlac
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Beitrag von vlac » 22.08.2012, 20:22

Hallo,

@Lady Butterfly: Es ist so, dass für die Postbeamtenkrankenkasse weder das SGB V noch das VAG gilt. Das "Bundesanstalt Post-Gesetz" regelt in § 26, dass das BaPoG und die Satzung der PoBaKe (die Abkürzungen habe ich gerade selbst erfunden) die Postbeamtenkrankenkasse regeln. Es ist also eine absolute Sonderform.

Mittlerweile habe ich auch gesehen, dass die Fragestellung hier bereits mehrmals vor Gericht war - und alle Gerichte haben entschieden, dass die GKV in diesem Fall die Versicherung herstellen müssen.

amerin

Beitrag von amerin » 22.08.2012, 20:37

Schon bei einer anderen GKV als der "tollen" AOK den Antrag gestellt?
BKK, IKK, usw.

Mouse
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Beitrag von Mouse » 22.08.2012, 20:48

Hallo zusammen,

und erstmal vielen Dank für die vielen Antworten.

Wir erwarten morgen einen Rückruf der PBeaKK wegen dem Ablehnungsbescheid mit Rechtsgrundlage für die AOK (oder eben eine andere gesetzliche KK). Ich bin gespannt, was die uns morgen erzählen werden. Ich werde berichten.

Das solche Fälle schon oft gerichtlich geklärt werden mussten habe ich auch schon mehrfach gelesen.
Was ich jetzt auch schon mehrfach gelesen habe, ist, dass die PBeaKK gar keine neuen Mitglieder aufnimmt. Die haben sowas wie "Einstellungsstop"?! Wer einmal draußen ist, kommt nicht wieder rein...

@amerin
Bisher noch nicht, nein. Das war heute ein ganz spontanes Telefonat, da uns eine Mitarbeiterin der PBeaKK noch geraten hat mal bei der AOK nachzufragen.
Ich werde dann noch bei anderen GKV's anfragen.

Hat Jemand einen Vorschlag bei welchen GKVs sich ein Anruf lohnen könnte?

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.08.2012, 21:02

gab es auch Entscheidungen nach dem Jahr 2007?

seit dem GKV-WSG gibt es die Versicherungspflicht für alle - weder GKVen noch PKVen dürfen eine Krankenversicherung beenden, und beides wurde gesetzlich geregelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für die GKV und der zitierte § 12 VAG für die PKV). Der politische Wille dazu geht auch aus der Gesetzesbegründung hervor.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Reformmaßnahmen stellen sicher, dass auch in Zukunft soziale Sicherheit im Krankheitsfall für alle gewährleistet wird. Insbesondere sind vorgesehen: Ein Versicherungsschutz für alle Einwohner ohne Absicherung im Krank- heitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung [....]
Gleichzeitig wird abgesichert, dass jeder Kranke auch in Zukunft nicht nur die notwendige Behandlung unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erhält, sondern auch am allgemei- nen medizinischen Fortschritt teilhaben kann.
Dieser Grundsatz wurde zwischenzeitlich auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass die Postbeamtenkrankenkasse eine derartige Sonderrolle spielt und dieser Grundsatz für sie nicht gilt oder ob er - zumindest sinngemäß - auch für die Postbeamtenkrankenkasse gilt.

Daher auch mein Vorschlag, die Versicherung schriftlich zubeantragen und um eine schriftliche Ablehnung mit Begründung zu fordern.
Zuletzt geändert von Lady Butterfly am 22.08.2012, 21:16, insgesamt 1-mal geändert.

röschen
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Beitrag von röschen » 22.08.2012, 21:05

Mouse hat geschrieben:Wir erwarten morgen einen Rückruf der PBeaKK wegen dem Ablehnungsbescheid mit Rechtsgrundlage für die AOK (oder eben eine andere gesetzliche KK). Ich bin gespannt, was die uns morgen erzählen werden.
Hat Jemand einen Vorschlag bei welchen GKVs sich ein Anruf lohnen könnte?
Anrufe nützen nichts, alles schriftlich machen!
Welche GKV? Am besten eine, zu der ein gesundes, dort versichertes Familienmitglied mit hingehen kann!

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.08.2012, 21:19

ich habe gerade ein Urteil des SG Kassel gelesen:
Ehemalige Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), die zuvor in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren, zum 1. April 2007 weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind und vom Sozialhilfeträger weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt noch sonstige laufende Grundsicherungsleistungen oder vergleichbare laufende Hilfen erhalten, sind seit 1. April 2007 in der GKV pflichtversichert, da es sich bei der PBeaKK allein um eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die in ihrem Bestand geschlossen ist und als Selbsthilfeeinrichtung zugunsten ihrer Mitglieder in Auftragsverwaltung lediglich Beihilfen im Krankheitsfall nach den Beihilfevorschriften des Bundes als ehemaligem Arbeitgeber berechnet und zahlt, also nicht nur um keine gesetzliche Krankenkasse, sondern auch um keine private Krankenkasse, die statt der GKV nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) und dann auch erst zum 1. Januar 2009 zu einer Wiederaufnahme ihres früheren Mitglieds auf der Grundlage eines Basistarifes verpflichtet wäre.
Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L

am besten damit zu einer GKV gehen - dann dürfte es keine Probleme mehr geben....

vlac
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Beitrag von vlac » 22.08.2012, 21:47

Hallo,

zunächst einmal die Antwort auf die einfache Frage: De Postbeamtenkrankenkasse ist geschlossen, was bedeutet, dass man nur dann dort versichert werden kann, wenn man eine eingetragene Partnerschaft mit einem Mitglied eingeht, oder aber das Kind eines Mitglieds wird. Die Postbeamtenkrankenkasse hat als gesetzliche Zielsetzung die Abwicklung - das bedeutet, dass diese Sonderform verschwinden soll.

Und jetzt wird es kompliziert: Da fange ich wiederum mit der einfachsten Sache an - Ja, es gibt Urteile aus der Zeit nach 2009. Mal ließ sich jemand von einem Mitglied scheiden, mal wurden Kinder erwachsen und die Frage tauchte auf, wo sie denn dann versichert sind.

Die Antwort ist: Nicht mehr bei der Postbeamtenkrankenkasse. Die Satzung regelt wann Schluss ist, und das darf sie. Meine Frau, die sich tatsächlich mal als Richterin damit befassen musste, sagt dazu: "Man muss alles vergessen, was man jemals über Krankenkassen und Krankenversicherungen gelernt hat, wenn man es mit der Postbeamtenkrankenkasse zu tun hat."

Oder wie es damals, 1994, im Spiegel beschrieben wurde: "Mit der Postbeamtenkrankenkasse sollen die Beschäftigten der Bundespost bestochen werden, der Privatisierung zuzustimmen."

Die gesetzlichen Regelungen, die ihr kennt gelten für die Postbeamtenkrankenkasse nicht. Für die, die gehen müssen, greifen dann die regulären Gesetze: zum Beispiel SGB v § 5 (1) 13 b. Einmal abgesehen davon, dass die Versicherungspflicht ohnehin eintritt, wenn das Kind eine versicherungspflichtige Beschäftigung eingeht.

amerin

Beitrag von amerin » 22.08.2012, 22:28

oder Student werden ;)

vlac
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Beitrag von vlac » 22.08.2012, 22:39

Hallo,

ja, das ist eine Möglichkeit, die die Angelegenheit zumindest zeitweise heraus zögert - voraus gesetzt, die Zugangsvoraussetzungen für eine Hochschule liegen vor. Aber auch dann ist mit 34 Schluss.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 22.08.2012, 22:57

Die PBKK ist laut BSG Rechtsprechung der GKV zuzuordnen, heißt denn so versichert werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, in die PKV gehen, Job suchen oder studieren. Bundeswehr usw usw.

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