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Nächstes Thema : auch ich komme zurueck.... |
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LEC
Anmeldungsdatum: 23.01.2011 Beiträge: 5
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 12:22 pm Titel: 18 monatige Krankenkassenbindung |
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Ich würde gerne die Krankenversicherung wechseln.
Bis August 2011 war ich familienversichert bei Krankenkasse A
Im September 2011 war ich gesetzlich versichert bei Krankenkasse A
Oktober bis Dezember war ich studentisch versichert da ich dualer Student bin (DHBW).
Seit Jan 2012 gilt wieder die gesetzliche Versicherung für duale Studenten. Ich muss also alle Sozialabgaben bezahlen.
Jetzt würde ich gerne zur Krankenkasse B wechseln. Dort wurde mir gerade eben erzählt, dass ich eine 18 monatige Krankenkassenbindung habe.
Meine Frage ist jetzt ab wann diese 18 Monate gerechnet werden.
Ehrlich gesagt habe ich auch noch nie von den 18 Monaten gehört bzw. gelesen.
Komme ich irgendwie zu Krankenkasse B? |
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CiceroOWL
Anmeldungsdatum: 20.09.2008 Beiträge: 2956
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 12:34 pm Titel: |
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gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.
Die Frist beginnt ab dem 01.10 an zu laufen.
01.10.2011 - 31.03.2013
Sofern die Mitgliedschaft nicht unterbrochen wird ,gilt die 18 monatige Bindungsfrist. Aus die Maus.
Du kannst also jetzt kündigen oder später.
lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/bkk.cgi?t=132774683473784070&sessionID=1175489020931776150&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=263129_bv&xid=159941,0 _________________ Mehr Sein als Schein.
v. Moltke
Zuletzt bearbeitet von CiceroOWL am Sa Jan 28, 2012 1:43 pm, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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LEC
Anmeldungsdatum: 23.01.2011 Beiträge: 5
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 1:40 pm Titel: |
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Vielen Dank.
Stellt sich nur noch die Frage TKK oder SBK. |
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CiceroOWL
Anmeldungsdatum: 20.09.2008 Beiträge: 2956
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 1:41 pm Titel: |
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Kann ich dir nichts zu sagen, das wirst du denn entscheiden müssen. Wer weiss was 2013 ist. _________________ Mehr Sein als Schein.
v. Moltke |
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LEC
Anmeldungsdatum: 23.01.2011 Beiträge: 5
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 2:51 pm Titel: |
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| Meinst du wegen Zusatzbeiträge oder ändert sich 2013 etwas? |
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CiceroOWL
Anmeldungsdatum: 20.09.2008 Beiträge: 2956
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 3:49 pm Titel: Änderungen 2013 |
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Nein, ich meine vieleicht bist du im Laufe des Jahres mit der jetzigen Kasse zufrieden und bleibst bei Ihr. Zusatzbeiträge usw keine Ahnung, wer wer weiß denn jetzt was 2013 ist. zusatzbeiträge bei der TKK und SBK, ich glaube eher nicht. _________________ Mehr Sein als Schein.
v. Moltke |
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GKV-Fachmann
Anmeldungsdatum: 03.12.2011 Beiträge: 17
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 7:09 pm Titel: Der Wechsel geht sofort |
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Hier muß ich CiceroOWL widersprechen. Der Wechsel geht sofort. Sobald die Mitgliedschaft nur einen Tag unterbrochen wird, hast Du ein neues Wahlrecht. Neuste Rechtsprechung. Habe leider die Quelle nicht da, habe diesen Sachverhalt kürzlich mit unserer Fachabteilung noch einmal intensiv besprochen.
Einfach mal versuchen. Mehr wie nein sagen können die nicht. |
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CiceroOWL
Anmeldungsdatum: 20.09.2008 Beiträge: 2956
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 7:22 pm Titel: |
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Duales Studium = ab dem 01.01.2012 versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr1 davor nach § 5 Abs. 1 Nr 9, keine Unterbrechung der MG da, nur Wechsel des Status-
Meiner bescheidenen Meinung nach. _________________ Mehr Sein als Schein.
v. Moltke |
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roemer70
Anmeldungsdatum: 23.06.2010 Beiträge: 290
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| Verfasst am: Sa Jan 28, 2012 9:36 pm Titel: |
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Ich sehe es so wie Cicero - durchlaufende Mitgliedschaft ohne Unterbrechung. Zudem muss ein Wahlrecht bei Eintritt von Versicherungspflicht (ohne bislang laufende Mitgliedschaft) innerhalb von 14 Tagen via Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung genutzt werden. Also wäre das selbst bei einer Unterbrechung, die eh nicht gegeben ist, obsolet.
@GKV-Fachmann
Diese Regelung ist übrigens nicht ganz neu, sondern schon seit geschätzten 2 Jahren umzusetzen. Quelle habe ich gerade leider nicht zur Hand. |
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