Krankengeldverweigerung und Klage beim Sozialgericht

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Beyda
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Krankengeldverweigerung und Klage beim Sozialgericht

Beitrag von Beyda » 19.08.2017, 21:29

Erst einmal Hallo an Alle hier im Krankenkassenforum ,

Ich brauche dringen einen Rat

Ich habe am 14.9.2016 eine Arbeit neu mit Probezeit begonnen und wurde Unglücklicherweise am 28.09.2017 Krank ( Arbeitsunfall ) . Die AU dauert noch an .

Der Arbeitsunfall wurde vom Arbeitgeber nicht weitergegeben

Daraufhin habe ich Krankengeld beantragt , schon in der Bearbeitungszeit
gabs Telefonischen Druck und Mobbing , das ich eventuell kein Krankengeld bekomme und der Arbeitgeber mich zum 07.11.2016 gekündigt hätte .

Von der Kündigung des Arbeitgebers habe ich nichts Schrifftliches bekommen
und sah die Kündigung erstmal gegenstandslos

Die ersten 2 wochen nach dem ich am 28.09.2016 Krank wurde hat die Krankenkasse dann doch Krankengeld gezahlt und danach sollte der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten was nicht geschah .
Trotz meiner Telefonischen Anfragen wurde ich abgewimmelt oder wurde teils auch nicht weiter vermittelt .
Ich fragte nach der Kündigung die ich laut AOK mit bekam und Sie meinten das Sie es mir Schrifftlich zugesandt hätte , was aber nie bei mir ankam .
Daraufhin verklagte ich die Firma auf Lohnfortzahlung .

Ich konnte meine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nur über eine Klage beim Arbeitsgericht geltend machen .

Da ich noch in AU war sollte eigentlich die Krankenkasse nach der Lohnfortzahlung Krankengeld weiter zahlen aber es kam stattdessen
ein Schreiben der MDK das zum 19.11.2016 das Krankengeld aufgrund des Beschäftigungsende eingestellt wird und ich mich beim Arbeitsamt melden solle .

Als ich darauf reagierte sagte die Mitarbeiterin der Krankenkasse
Sie sind Chronisch krank und daher gibt es kein Krankengeld mehr .
Ich solle doch Rente beantragen .
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente hatte ich schon vor 1 Jahr beantragt die abgelehnt wurde ,weil Sie der Meinung waren ich kann ja arbeiten .

Ich habe dann sofort einen widerspruch gestellt der nach 7 Monaten am 5.Juni .2017 erst mit einer Ablehnung entschieden wurde .
Begründung soll Beschäftigungsende sein .

Jetzt Aktuell habe ich Klage gegen den widerspruchsbescheid der KRankenkasse eingereicht und natürlich hat die Krankenkasse die Klage abgewiesen und ich muss jetzt auf den Gerichtstermin warten .

Die Krankenkasse war sogar so unverschämt den Sozialgericht
zu schreiben das eine Klage vor Gericht aussichtslos ist und Sie mir keine Prozesskostenhilfe geben sollen .

Nun bin ich skeptisch geworden , weil ich nicht weis, was eine Deklaratorische wirkung sein soll .

Habe ich überhaupt eine Chance beim Gericht durch zu kommen ???


Danke im vorraus für Alle Hilfreichen Infos

LG Beyda

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 19.08.2017, 21:54

Die erste Frage die sich hier stellt ist, wieso die Krankenkasse überhaupt zuständig sein soll. Wenn es sich doch um einen Arbeitsunfall handelt, so wäre doch zuallerstmal die zuständige Berufsgenossenschaft in der Pflicht hier Verletztengeld zu leisten.

Beyda
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Beitrag von Beyda » 19.08.2017, 22:14

Pichilemu


da haben Sie recht aber das Ganze ist ganz schön schief gelaufen

Den Arbeitsunfall hat meine Chefin in der Firma nicht bekannt gemacht
Bei der Verhandlung im Arbeitsgericht habe ich der Richterin dies noch einmal erwähnt und darauf bestanden das diese der Unfallkasse zu melden ist .
Dem Arbeitgeber wurden seitens dem Gericht auch diese Auflagen schrifftlich gesetzt aber die Firma ist sehr Unseriös .
Nach der Verhandlung habe ich zwar meine Lohnfortzahlung bekommen
aber es gab nicht einmal Abrechnungen und die Anzeige des Unfalls ist auch bislang nicht geschehen die Anschliesend folgen sollten .
Ich habe dies Aktuell der Arbeitsgericht mitgeteilt und warte auf Antwort

Normalerweise hätte die Sache von Anfang an Als Arbeitsunfallfolgen aufgenommen werden müssen .
Ich hab meinem Arzt , der Krankenkasse diese Mitteilung gemacht aber keiner hat darauf reagiert .

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 19.08.2017, 22:54

Das wundert mich dass die Meldung des Arbeitsunfalls in die arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgenommen wurde, denn die Anzeige durch den Arbeitgeber ist keine Anspruchsvoraussetzung, der Arbeitgeber riskiert "nur" ein Bußgeld nach § 193 SGB VII i. V. m. § 209 SGB VII.

Dadurch dass das in der Entscheidung aber so steht dürfte diese Verpflichtung vollstreckbar sein und zwar mit einem Antrag auf die Verhängung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft nach § 888 ZPO. Das hängt davon ab ob es sich um einen Vergleich bzw. Anerkenntnis im Gütetermin handelt oder um ein richtiges Urteil.

Wenn du dem Sozialgericht ebenfalls mitgeteilt hast dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt müssten die eigentlich von sich aus die Berufsgenossenschaft notwendig beiladen (§ 75 SGG). Tut das Gericht das nicht ist das ein Verfahrensfehler der in der Berufung und noch in der Revision vor dem Bundessozialgericht in der Regel mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

Beyda
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Beitrag von Beyda » 19.08.2017, 23:26

Pichilemu

ja es ist vieles nicht normal gelaufen , die ganze Sache hat mir neben meiner Krankheit zusätzlich Sorgen und Kummer über Monate gemacht.
Ich bin am Ende meiner Kräfte , die Sozialklage ist meine letzte Aussicht
und danach mag ich wirklich nicht mehr ...
Trotzdem Danke das du mir einen Paragrapfen genannt hast ,
womit ich noch ansetzen kann .
Das Arbeitsgerichtliche Verfahren ,wurde in einem Vergleich abgeschlossen
eigentlich hat mir vieles nicht gepasst aber ich musste irgend wie Finanziell über wasser bleiben und habe es so angenommen wie es die Richterin beschlos , damit ich die Lohnfortzahlung endlich bekomme ...
Natürlich hätte ich in dieser Sache von der Richterin mehr Beistand zu der Angelegenheit gewünscht aber die Richterin war nur darauf aus ,den Fall vom Tisch zu räumen wie es wahrscheinlich üblich ist , hat mich sogar hingewiesen
wenn ich mit dem Vergleich nicht einverstanden bin dauert es Monate und kann bis zur Obergericht gehen .
Das habe ich nicht aufnehmen können .
Nun ich hab ja dem Arbeitsgericht jetzt erstmal bekannt gegeben
Das die Firma mir keine Gehaltsabrechnungen zugesandt hat und
ich keiner Meldungshinweis darauf habe das der Unfall der Berufsgenossenschaft bekannt ist .

wie soll ich den Vorgehen ???

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 20.08.2017, 01:00

Zum Vollstreckungsverfahren gibt es einige Anleitungen im Internet, in die man sich einlesen kann. Der einzige Unterschied ist, da Vollstreckungsschuldner hier der (ehemalige) Arbeitgeber ist ist für alle Anträge das Arbeitsgericht zuständig.

Vereinfacht gesagt, fängt das ganze an indem man eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs nach § 724 ZPO beantragt, das macht das Arbeitsgericht. Sobald man diese hat kann man mit dem Original (das ist wichtig) der vollstreckbaren Ausfertigung wiederum beim Arbeitsgericht die Verhängung von Zwangsgeld und Zwangshaft gegen den Arbeitgeber beantragen.

Abgesehen davon heißt es: abwarten und Tee trinken. Das Sozialgericht ird sich (hoffentlich) zeitnah melden.

Beyda
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Beitrag von Beyda » 20.08.2017, 02:17

Danke Pichilemu ,

ich habe das Arbeitsgericht sehr spät, nach Vergleichsbeschluss angeschrieben .
in der Hoffnung ,dass der Arbeitgeber den Auflagen des Beschlusses nachkommt.
Beschluss war am 31.1.2017
Meine Mitteilung war an das Arbeitsgericht zwecks der nicht Einhaltung der Auflagen im Juli .2017 .
Ich hoffe das ich da keine Frist versäumt habe
und Danke für die Informationen um auch diesen Punkt auf seine Richtigkeit zu bringen .
Zur Zeit ist mir aber der Gerichtstermin zwecks Krankengeld wichtiger
da ich keiner lei Einnahmen habe und noch in Behandlung / AU bin .
Prozesskostenhilfe habe ich beim Gericht ebenfalls beantragt
aber es ist Schlimm wenn man nach solanger warterei keine Gewissheit hat.

Meine Fragen beinhalten

. was ist eine Deklaratorische wirkung ?
. Kann MDK das Krankengeld aufgrund des Beschäftigungsende beenden oder diese als Rechtbegründung dafür sehen ?
. Es war eine Neubeschäftigung 14.9.2016 - 7.11.2016
Hat dies eine Auswirkung auf das Krankengeld

Antworten auf diese Fragen würden mich etwas weiter bringen , da sich das Ganze beim Gericht hinnaus zieht .

Ich spiele schon mit dem Gedanken wieder arbeiten zu gehen und die Therapie auf die ich auch schon so lange warten musste abzubrechen .
Ich habe Angst , nach einer Kurzen Zeit erneut ein Krankheitsfall zu werden und das dann Alles von vorne beginnt .
Ich bin Froh wenn ich wieder arbeiten kann .

Darum suche ich hier auch Ratschläge und bin Jedem Dankbar der mir hilfreiche Informationen gibt um die Sache möglichst gut abzuschließen .

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 22.08.2017, 00:39

Die Begründung wird bestimmt nicht nur "Beschäftigungsende" lauten, denn wegen einem Beschäftigungsende muss man keinen MDK einschalten. Da muss eigentlich mehr dahinter stecken.

Für die Einleitung der Vollstreckung gilt keine Frist, der Vergleich ist ein Vollstreckungstitel und aus dem kannst du 30 Jahre lang vollstrecken.

Beyda
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Beitrag von Beyda » 22.08.2017, 03:58

Begründung und Argumente waren viele Pichilemu

Vorgang war so

.Krangeldantrag gestellt < Telefonische Mitteilung der Krankenkassen Mitarbeiterin das ich eventuel keinen Krankengeldanspruch habe und auf die Frage warum kam eine Antwort das ich Nivuelos wäre und Telefon einfach aufgelegt .
Daraufhin habe ich Schrifftlich Reagiert und gebeten mir den Grund zu erklären
warum ich kein Krankengeld bekomme .

Dann meldet sich auf dieses Schreiben eine Andere KK Mitarbeiterin
die etwas netter im Umgang ist und Sie sagt wir haben Ihren Arbeitgeber angeschrieben sobald die den Anforderungen nach kommen Bearbeiten wir Ihr Krankengeld .
Es dauert und dauert und dann kommt nochmal ein Anruf von der KK Mitarbeiterin mit der Andeutung ich werde kein Krankengeld bekommen .
Erneut Frage ich was die Begründung ist .
Sie sind gekündigt und laut Ihrem Arzt Chronisch krank , daher gibt es kein Krankengeld .
das der Arbeitgeber mich zum 7.11.2016 gekündigt hätte davon habe ich so erfahren da ich keine Schrifftliche Kündigung nachhause bekam .
Daraufhin habe ich meinen Arbeitgeber angerufen , die mir dies bestätigte

Ich bat Sie den Anforderungen der Krankenkasse unverzüglich nach zu kommen , da sonst mein Krankengeld nicht bearbeitet werden kann .
Die mir zustehende und längst Fallige Lohnfortzahlung zu tätigen .
Die Kündigung Schrifftlich zu senden
Den Arbeitsunfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft mit zu teilen .


Der Arbeitgeber meinte das Sie die Lohnfortzahlung von Oktober mit dem November Lohn zusammen überweisen , da Ihr Zahlungssystem dies nicht anders gestatte ..
Das Sie von der Kündigung eine Kopie an mich senden würde .

nichts geschah davon und ich hatte Angst Fristen zu versäumen
und ging erstmal zum Arbeitsgericht zur Beratung daraufhin verklagte ich
die Firma wegen Lohnfortzahlung .

In dieser Zwischenzeit wurde mir doch Krankengeld für die ersten 2 wochen meiner AU ausgezahlt . Nach den 6 wochen b.z.w bis 7.11.2016 sollte die KK erneut einspringen wenn ich noch in AU bin .
Nur auf mein drängen hin , bekam ich endlich den Krankengeldbescheid auch zu Händen . Dies hatte mir die KK auch vorenthalten .

Der Arbeitgeber hat ,wie vermutet , die Lohnfortzahlung zum 15.11.2016 nicht getätigt. Ich war Froh rechtzeitig Klage dagegen gemacht zu haben .

Am 9.11.2016 bekam ich dann noch ein Schreiben von der Krankenkasse
Ich zittiere :

Sehr geehrte Fr. ....... ,

nach Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassenversicherung ( MDK ) vom 6.11.2016 endet Ihre Arbeitsunfähigkeit 17.11.2016
Das bis zu diesem Tag zustehende Krankengeld erhalten Sie in den nächsten Tagen.
Nach Sorgfältiger Überprüfung der Medizinischen Unterlagen über den Verlauf ihrer Erkrankung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sind die Medizinischen Vorraussetzungen für ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ab 18.11.2016 nicht mehr gegeben .


daraufhin habe ich die KK angerufen und die Begründung verangt
Die Mitarbeiterin der KK sagte ich sei laut Berichterstattung meines Arztes chronisch krank und darum gebe es kein Krankengeld ich solle einen Rentenantrag stellen .
Ich erhob natürlich widerspruch gegen die Krankengeldeinstellung und wartete auf den Bescheid .

Zwischenzeitlich war die Arbeitsgerichtliche Verhandlung am 18.1.2017
Ich bekam meine Rückwirkenden gehälter nachgezahlt
IM Beschluss wurde der AG auf die Arbeitsunfallmeldung hingewiesen.
Lohnabrechnungen sollten folgen .

Nach etlichem Monaten warterei kam dann der wiederspruchsbescheid von der Krankenkasse zum entscheid vom 30.5.2017
mit folgender Begründung wurde das der widerspruch abgelehnt .

Folgende Begründung wurde aufgelistet

das ich aufgrund meiner Vorerkrankungen ( Gleiche wie Jetzt )
bereits 2 mal Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt hätte aber denen nicht zugesprochen wurde .
Mein Nervenzusammenbruch von meinem Arzt der mich AU geschrieben hat wäre nicht definierbar mit dem Arbeitsunfall da es das Auge betraf .
Bei einer Chronischen Krankheit hätte ich nicht einmal eine Beschäftigung nachgehen dürfen .

Das ist die Begründung des wiederspruchsausschusses gewesen .

Ich habe mit der KK noch einmal geredet
Die KK Mitarbeiterin meinte aber zum Abgelehnten widerspruch , das dem wegen Beschäftigungsende nicht entsprochen wurde .

darum ist das Ganze zum Sozialgericht gegangen .

Es ist eine Komplexe Sache mit meiner Krankheit aber ich versuche
so Kurzfassend wie Möglich diese Aufzuschildern .

Ich hatte vor Jahren ebenfalss einen Arbeitsunfall am Linken Auge , weil mich ein Gegenstand mit einer wucht am Linken Auge traf und ich zu Boden fiel .
Ich kam ins Krankenhaus und wurde 3 Monate behandelt .
Das Verletzte Auge hat einen Sehverlust von 10 zu 100
Aktuell steht auch ein Kampf gegen die Berufsgenossenschaft beim Sozialgericht an .

Seit 2009 begebe ich mich auch in Psychischer Behandlung
Ich bekam 2009 / 2010 Krankengeld . nach der Aussteuerung musste ich mich Arbeitslos melden die mich erneut zum Gutachter schickten .
Der Gutachter des Jobcenters schrieb mich weiterhin 6 Monate krank .

Ich beantragte 2009 Erwerbsunfähigkeitsrente , dies wurde abgelehnt
da die Gutachter der Meinung waren das ich arbeiten kann .
Die Behandlung mit Medikamenten ging weiter ohne Besserung und 4 maliger Krankenhausaufenthalte .
Daraufhin habe ich 2014 noch einmal Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt
und es war weider Erfolglos ...
während meines Krankenhausaufenthaltes wurde ich aufgeklärt das
die Beschwerden zwecks dem Arbeitsunfalls zu geordnet werden mussen
Leider wurde über Jahre eine Falsche Theraphie angesetzt da ich meinen Arbeitsunfall aus unkenntniss nie erwähnt hatte , weil ich die Verbindung dazu nicht stellen konnte .
Der Gutachter der Berufsgenossenschaft gab zwar 10 von 100 an aber er sagte zugleich Folgeerscheinungen von Psychosomatisierung können vorhanden sein , die meine Beschwerden verursachen .
Erst daraufhin begann eine Umstellung der Behandlung durch meinen Arzt .
auch da gibt es einen Kampf gegen die Berufsgenossenschaft die ,die Folgeerscheinungen
Trotz Befürwortendes Gutachten nicht annerkennen will .

Da ich von Allen Behörden im Stich gelassen wurde von jeder Seite auf die Andere verschoben wurde habe ich keine Nerven mehr gehabt und habe Alles liegen lassen . Ich habe in Eigenkraft versucht mit meiner Beschwerden klar zu kommen Natürlich mit Beistand meiner Familie da die Behörden sich nicht zuständig fühlten und aus Sicht der Rentenkasse war ich Arbeitsfähig .
Aus wut war ich dann auch nicht mehr bei meinem Arzt .
Ich fühlte mich natürlich auch Finanziell als Doppelbelastung für meinen Mann dar er Alleinverdiener war und wir noch Unterhaltspflichtige 2 Kinder haben .
In einer Pfhase wo ich mich besser gefühlt habe ,habe ich mich entschlossen wieder zu arbeiten bin natürlich das Risiko eingegangen das es mir auch wieder schlechter gehen kann .

was sollte ich tun ?
Für die Rentenkasse war ich Gesund genug zum arbeiten
Für das Arbeitsamt aber nicht vermittelbar
Die Berufsgenossenschaft schenkte auch keinem Gutachter auser Ihres
beachtung und bis sich beim Sozialgericht etwas bewegt dauert es .

Ich wollte das Alles nicht mehr durchstehen :(

Darum fing ich die Arbeit am 14.09.2017 an .
In der Hoffnung das Alles doch besser wird
Die 2 wochen gingen auch gut in der Arbeit , bis ich einen Erneuten Arbeitsunfall auf dem Linken Auge hatte ..

2 . Unfallhergang :

Beim umfüllen eines Ätzenden Mittels bläste sich die Flasche auf und die Ätzende Flüssigkeit ( Clormittel und entkalker Mischung ) Spritzte direkt auf mein Linkes Auge .. Ich hatte nicht damit gerechnet das in der Entkalkerflasche sich noch ein wenig Entkalker am Flaschenboden befand .
Zeugen des Unfall geschehens sind Meine Chefin und 6 Kollegen gewesen .
In Panick versetzt und mit Brennendem Auge lief ich zum waschbecken und spülte unaufhörlich mein befallenes Auge mit wasser .
Da ich Postthraumatische FolgeBeschwerden nach meinen vorherigen Unfall am Linken Auge hatte habe ich einen Schock erlitten aber die Chefin die von meiner Vorgeschichte nichts wusste hat mich weiter arbeiten lassen . Ich habe während der Arbeit ständig gezittert , Panik Attakken bekommen , ich musste mich übergeben und hatte Drönende Kopfschmerzen .
1 Stunde vor Feierabend war ich unter den Umständen nicht mehr Fähig meine Arbeit weiter zu verrichten
und ging von da aus , total Zusammengeschlagen zu meinem Arzt der mich am 28.9.2016 Krank schrieb .

was danach kam habe ich Oben beschrieben .
Die AU dauert noch an zur Zeit bin ich in Thraumatherapie


Ich habe letztens ein Schreiben vom Sozialgericht zu der Klage gegen die KK bekommen da ich auch Prozesskostenhilfe beantragt habe , haben die um Benennung eines Anwalts gebeten und die Kopie der Klageabweisung der KK zugesandt .

Die KK weist die Klage zurück mit der Begründung das eine Deklaratorische wirkung bestehe und Sie erlauben sich das ich keine Prozesskostenhilfe bekomme da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte ....

Tut mir leid das es so lang geworden ist aber ich denke ´das Sie sich dann einen Besseren Überblick zu der Sache verschaffen können und Hoffe auf weitere Ratschläge und Hilfen um ein bischen Gewissheit zu bekommen wie es ausgehen könnte ..

LG Beyda

Beyda
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Beitrag von Beyda » 22.08.2017, 05:43

... das mit der Vollstreckung ist eine erfreuliche Nachricht

Vielen Dank Pichilemu

Beyda
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Beitrag von Beyda » 22.08.2017, 05:59

Pichilemu hat geschrieben:Die Begründung wird bestimmt nicht nur "Beschäftigungsende" lauten, denn wegen einem Beschäftigungsende muss man keinen MDK einschalten. Da muss eigentlich mehr dahinter stecken.

Für die Einleitung der Vollstreckung gilt keine Frist, der Vergleich ist ein Vollstreckungstitel und aus dem kannst du 30 Jahre lang vollstrecken.
Ich habe das Schreiben noch einmal durchgelesen und bitte um Entschuldigung für die Fehlerhafte übermittlung .
Richtig in der Krankengeldeinstellung steht es auch nicht so ,das war eine Übermittlung der KK Mitarbeiterin am Telefon die mir das so am telefon rüber gegeben hat. Der wiederspruchsablehnungsgrund im Schreiben ist eine Andere die ich oben in meiner Deteilierten Schilderung erwähnt habe.

Gustav
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Beitrag von Gustav » 24.08.2017, 15:18

Mir erscheint das hier alles sehr wirr.

Mdk sagt du bist wieder gesund und der Widerspruchsausschuss sagt du seist chronisch krank und dürfrst nicht arbeiten? Seit wann dürfen chroniscj kranke keinen job haben?

Bist du sicher dass hier kein diagnosewechsel oder eine lücke der krankschreibung der ausschlaggebende punkt ist? Erst auge dann depression? Oder wurden AU zeiten von früher wegen eine der diagnosen angerechnet und daher ist der anspruch erschöpft?

Dadurch dass die kasse bereit zu einer gerichtsverhandlung zu sein scheint gehe ich davon aus dass hier noch wichtige fakten/infos fehlen.

Ps: verweigert dein arbeitgeber die lohnfortzahlung geht deine krankenkasse in vorleistung und zahlt krankengeld und holt sich das gehalt entsprechend zurück. So sitzt du nicht ohne alles da wenn der AG sich zeit lässt oder die gerichtsverhandlung dauert

broemmel
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Beitrag von broemmel » 24.08.2017, 15:25

Das Ganze ist so wirr... da kann man nur zum Anwalt raten. Der gibt dann auch mal Tipps wie man einen Arbeitsunfall meldet. Nämlich selber beim Arzt oder Versicherte dürfen auch selbständig eine Berufsgenossenschaft anschreiben.

Aber... ich bin hier raus

Beyda
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Beitrag von Beyda » 25.08.2017, 04:51

Gustav hat geschrieben:Mir erscheint das hier alles sehr wirr.

Mdk sagt du bist wieder gesund und der Widerspruchsausschuss sagt du seist chronisch krank und dürfrst nicht arbeiten? Seit wann dürfen chroniscj kranke keinen job haben?

Bist du sicher dass hier kein diagnosewechsel oder eine lücke der krankschreibung der ausschlaggebende punkt ist? Erst auge dann depression? Oder wurden AU zeiten von früher wegen eine der diagnosen angerechnet und daher ist der anspruch erschöpft?

Dadurch dass die kasse bereit zu einer gerichtsverhandlung zu sein scheint gehe ich davon aus dass hier noch wichtige fakten/infos fehlen.

Ps: verweigert dein arbeitgeber die lohnfortzahlung geht deine krankenkasse in vorleistung und zahlt krankengeld und holt sich das gehalt entsprechend zurück. So sitzt du nicht ohne alles da wenn der AG sich zeit lässt oder die gerichtsverhandlung dauert

Hallo Gustav ,

Danke das Sie trotz der wirren Situation geantwortet haben ,
Ich liste Ihnen mal die Ganzen Begründungen der zuständigen auf
vielleicht haben Sie dann einen Besseren Einblick in meine Angelegenheit .


1) .MDK Begründung :
Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist dadurch begründet , das
Nach der geltenden Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes bei einem beendeten Beschäftigungsverhälltnisse zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhälltnisse am letzten Arbeitsplatz Maßgebend sind .

Die jeweilige Arbeitsmarktlage ( entsprechende freie Stellen ) ist bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen .

____________________________________________________

2). widerspruchsausschuss Begründung zur weiteren Krankengeldablehnung

Es wird die weitere Zahlung von Krankengeld über den 17.11.16 hinaus begehrt .
Die ..... geborene widerspruchsführerin stand zuletzt vom 1.11.2008 bis 08.4.09 als Helferin in der Krankenpflege in einem Versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhälltnis . Sie erkrankte am 3.3.2009 an einer Migräne , rezidievirenden depressiven Störung und somatisierungsstörungen arbeitsunfähig und bezog Krankengeld bis zum Bezugsdauerende , dem 30.8.10.
Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente wurden im Jahre 2010 und 2014 gestellt . widerspruch und Klage sowie eine am 11.5.2016 erhobene Berufung blieben erfolglos .
während des Berufungsverfahrens nahm die wiederspruchsführerin am 14.9.16 ein Beschäftigunsverhälltnis auf .
Das Beschääftigungsverhälltnis endete durch Gerichtlichen Vergleich mit Ablauf des 7.11.2016.
Bereits am 28.9.2016 erkrankte sie an einer rezidievirenden depressiven Störung arbeitsunfähig .
Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht wurde allerdings angegeben , das am 27.9.16 eine Verletzung des linken Auges im Rahmen eines Arbeitsunfalles stattfand .
Arbeitsunfähigkeit wird wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Postthraumatischen Belastungsstörung attestiert .
Krankengeld wurde nach dem ende der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ab 8.11.2016 gewährt .

Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Krankengeld äuserte sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern am 6.12.2016 , eine Arbeitsunfähigkeit über den 17.11.16 hinaus sei nicht pausibel .

Mit Bescheid vom 8.12.16 teilte die Geschäftsführende Verwaltung mit die Arbeitsunfähigkeit und damit die Zahlung von Krankengeld enden am 17.11.2016. Dagegen richtet sich der am 14.12.16 erhobene widerspruch , zu dessen Begründung vorgetragen wird , bei der Bewilligung von Krankengeld handle es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung , so das dass eine eine Aufhebung im Ergebnis nicht möglich sei . Des weiteren erfolgte zudem keine Anhörung . Am 21.12.2016 wird darüber informiert , das Klagen den Arbeitgeber bezüglich der Kündigung erhoben wurde .

Am 6. Februar .2017 teilte der Behandelnde Arzt Dr. ......... auf Anfrage der widerspruchsgegnerin mit , nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug am 20.8.2010 ( richtig 30.8.2010 ) habe sich eine Änderung im Gesundheitszustand nicht ergeben . Es wird vorgetragen , das die Patientin die Ursache Ihrer Erkrankung als Posttraumatische Stressreaktion nach einem Unfall im Jahre 1990 sehe .

Am 28.9.2016hätte im die Patientin einen Nervenzusammenbruch geschildert . Danach hätte eine nächste Vorstellung am 13.10.16 stattgefunden . Die Patientin schilderte Herrn Dr. ...... eine zunehmende Beinträchtigung durch eine postthraumatische Stressreaktion , so das eine Arbeitsunfähigkeit im akuten Fall vertretbar sei .

Dazu äuserte sich der Medizinische Dienst am 11.4.17 , es würde sich hinsichtlich der Erstbeurteilung keine neuen Erkenntnisse ergeben .

Der zulässige widerspruch ist unbegründet

Nach § 44 Abs . 1 Sozialgesetzbuch V - SGB - haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld , wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder Sie auf Kosten der Krankenkasse stationer in einem Krankenhaus , eine Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden . Die Arbeitsunfähigkeit im vorstehenden bezeichneten Rechtsinne liegt dabei stets vor , wenn der Erkrankte wegen nicht oder nur mit der Gefahr seinen Zustand zu verschlimmern fähig ist , einer Erwerbstääätigkeit nachzugehen .

Der geltend gemachte Anspruch hängt also ausschließlich davon ab , on die widerspruchsführerin über den 17.11.2016 arbeitsunfähig war .

Nach den Grundgesetzen der objektiven Beweislastverteilung ist der Jenige für eine Tatsache beweispflichtig , aus der er ein Recht ableiten will
( vgl.Urteil des Bundessozialgerichts - BSG -vom 31.10.69 , AZ: 2 RU 40/67 , NSG Bd 30,S.123 ).
So mit obliegt es der widerspruchsführerin ein einer jeden vernünftigen Zfeifel auschließende weise darzulegen , dass der erhobene Krankheitsbefund es ab dem 18.11.16 nicht zuließ einer Beschäftigung nachzugehen .Einen solchen Nachweis konnte sie jedoch nich erbringen .

Im übrigen ist die widerspruchsführerin darauf hinzuweisen , das es sich bei der Bewilligung von Krankengeld nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt , so das auch entsprechend eine Anhörung nicht zu erfolgen hatte. Der widerspruch gegen die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und damit gegen eine weitere Zahlung von Krankengeld hat auch keine aufschiebende wirkung .


Erwies sich der angefochtene Bescheid daher als zutreffend , so musste der hier gegen erhobene widerspruch als unbegründet abgewiesen werden .

_____________________________________________________



3) . Klageabweisungsgrund der Krankenkasse beim Sozialgericht mit Schreiben vom 27.7.17

In dem Rechtsstreit der ...... geb......
Straße , Ort

gegen AOK BAyern - die Gesundheitskasse
vertreten durch den direktor der Direktion München


AZ ......

beantragt die Beklagte , unter übersendung ihrer Verwaltungsakte , die Klage gegen den Bescheid vom 8.12.16 in der Fassung des widerspruchsbescheides vom 30.5.17 als Unbegründet zurück zuweisen .

Im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage kann nach Überzeugung der Beklagten Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden .

wird zur Begründung der Klage vorgetragen , ab dem 28.9 .16 wäre die Klägerin durchgehend an Depressionen erkrankt , ist darauf hinzuweisen , das es sich bei der Attestierung von Arbeitsunfähigkeit um eine deklaratorische wirkung handelt . Die Beklagte hat darüber zu entscheiden , ob der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist und entsprechende Leistung zu gewähren sind .
Im übrigen wird vollmachtlich auf den widerspruchsbescheid Bezug genommen .

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse


_______________________________________________________

4) . Die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber wurde nicht verweigert aber auch nicht gezahlt , obwohl ich der Krankenkasse dies mitgeteilt habe haben Sie gesagt das Sie nichts machen können und erst dann einspringen wenn die
Lohnfortzahlungszeit zum 7.11.2016 endet . Erst dann sind Sie in der Zahlungspflicht wenn noch AU besteht . Danach haben sie zum 17.11.2016 das Krankengeld sowieso eingestellt .
Der Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber wegen Lohnfortzahlung war am 18.1.2017 .
In der widerspruchsbegründung der AOK steht das ich gegen die Kündigung des Arbeitgebers geklagt hätte aber das stimmt nicht es war eine Klage wegen nicht leistung der Lohnfortzahlung .
Ich wusste zwar von der Kündigung des Arbeitgebers durch die AOK mündlich
aber als ich das beim Arbeitsgericht vorgetragen habe , haben die gesagt eine mündliche Kündigung ist gegenstandslos und kann nicht eingeklagt werden da ich nie eine Schrifftliche Kündigung nachhause bekommen hatte .
Der Arbeitgeber war bei der Verhandlung der Meinung das Sie es schrifftlich zugesandt hätten aber einen Beweis gabs nicht .


5). - Ich habe meine AU Bescheinigungen Lückenlos abgegeben
- Nach der Aussteuerung von der Krankenkasse im Jahre 2010 habe ich nach 3 Jahresfrist erneuten Krankengeldanspruch bei der Selben Krankheit . Erneute Krankengeldbeantragung ist ab 28.9.16 gewesen . Somit bestand Rechtlich ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen der selben Krankheit.

- Da ich Arbeitsunfallfolgen aus dem 1 Arbeitsunfall im Jahre 1990 am Linken Auge habe und sich ein erneuter Arbeitsunfall mit Ätzendem Mittel an dem Gleichen Auge ergab hat es meine Depressionen verschlechtert . Ich leide eh aus dem ersten Unfall an Postthraumatischen und depressiven Auswirkungen
Obwohl ich es der Krankenkasse und meinem Arzt gesagt habe sogar den Arbeitgeber zwecks des Unfalls informiert habe , wurde diesem kein Interesse gezeigt oder ich wurde ignoriert . Darum habe ich beim Arbeitsgerichtsverhandlung am 18.1.17 vor Gericht darauf bestanden das
Die Meldung des Unfalles seitens Arbeitgeber gemeldet werden muss .

- Die Krankenkasse hat nichts von Vorleistungen Ihrerseits gesprochen obwohl denen Bekannt war ,wie krumm und schief der Arbeitgeber schon bei den angeforderten Unterlagen reagiert und sich Zeit gelassen hat .
Darum konnte die Höhe des Krankengeldes für die ersten 2 wochen sehr spät berechnet werden .
Der Arbeitgeber hat mich bei jedem Telefonischen Kontakt angelogen
Das die Unterlagen der Krankenkasse zugesandt sind , das ich die Lohnfortzahlung für Oktober und November nachgezahlt bekomme
Bis es dann beim Arbeitsgericht gelandet ist .
Ich kann gar nicht beschreiben was ich zwischen AOK und Arbeitgeber gelitten habe . Ich war Machtlos wie ich es auch gewendet habe .
Die Mitarbeiter der AOK haben mich ständig angerufen
für den einen war ich Niveolos das Sie den Hörer knallte , dabei hatte ich erst ein paar Sätze in den Mund genommen und die Andere hat am telefon gesagt
Sie kriegen kein Krankengeld da sie Chronisch krank sind
Die nächste hat gesagt es ist wegen Beschäftigungsende
Die eine Mitarbeiterin hat noch Ratschläge gegeben ich solle doch
erwerbsunfähigkeitsrente beantragen die ich ja schon 2 mal hintermir habe
oder warum hätte ich den überhaupt angefangen zu arbeiten .
warum wohl ? weil ich keine Einnahmen hatte und in der Sackgasse war da sich kein Amt dafür angesprochen fühlte .
Ich habe Ihr gesagt Sie wollen kein Krankengeld zahlen weil ich chronisch krank bin die Rentenkasse will keine Rente zahlen weil doch laut der Gutachter gesund wäre .
So rutscht man in Abgrund , Gott sei dank habe ich einen Ehemann der
Unseren Unterhalt bestreitet aber der verdient nicht viel , wir müssen jeden cent umdrehen um den Monat zu überleben da wir noch 2 Kinder haben .
Ist es erstaunlich das ich deswegen arbeiten gegangen bin ??? :(



Gestern habe ich bei der BG Baugenossenschaft angerufen ich kann die Anzeige auch selbst machen nur das Problem ist das der Mitarbeiter gemeint hat das sich die Ganze Sache zur Prüfung lange hinnaus ziehen kann da Sie Die Akten aus dem ersten Unfall von der BG ETEM anfordern müssen .
Sie müssen dazu noch Leistungsprüfungen machen .
wenn ich jetzt die Anzeige mache dann habe ich eine Langwierige Prozedur am Hals darum bin ich erstmal in ungewissheit ob ich das noch auf mich nehmen kann :(

wenn ich hoffentlich die Prozesskostenhilfe bekomme dann kann ich dies
in das Verfahren mir rein nehmen lassen ( das Gericht hat davon kenntnis und werde auch einen Strafantrag stellen lassen nur jetzt Ohne Anwalt sind mir die Hände gebunden .
Einen Anwalt kann ich mir selbst nicht leisten , mit was auch ich stehe seit
Januar ohne Einkünfte da . Darum bin ich auch hier im Forum , falls ich mich selbst verteidigen muss brauche ich bestimmte Gesetzes gebungen und Informationen wie man aus diesem wirr warr zu seinem Anspruch kommt.

Ich sitze seit 4 Stunden an diesem Beitrag und hoffe Bessere Einsicht in meine Angelegenheit gegeben zu haben .

LG Beyda
Zuletzt geändert von Beyda am 25.08.2017, 05:16, insgesamt 1-mal geändert.

Beyda
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Beitrag von Beyda » 25.08.2017, 04:57

broemmel hat geschrieben:Das Ganze ist so wirr... da kann man nur zum Anwalt raten. Der gibt dann auch mal Tipps wie man einen Arbeitsunfall meldet. Nämlich selber beim Arzt oder Versicherte dürfen auch selbständig eine Berufsgenossenschaft anschreiben.

Aber... ich bin hier raus
Hallo Broemmel ,
Ja da haben Sie Recht aber ich kann mir keinen Anwalt leisten
Darum bin ich hier . Falls ich auf mich alleine gestellt sein sollte das ich zumindest weis was mir bevorsteht .
Prozesskostenhilfe habe ich beim Gericht beantragt aber
ch habe aber noch keinen Bescheid das es mir bewilligt wird .
Der Richter hat in seinem letzten Schreiben mich um Benennung eines Anwalts erbeten aber ob Sie dem zustimmen ist noch ungewiss .

Trotzdem Danke

LG Beyda

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