Beitragberechnung unter Vorbehalt nur haupberuflich selbstän

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andreas7
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Beitragberechnung unter Vorbehalt nur haupberuflich selbstän

Beitrag von andreas7 » 01.12.2016, 17:27

Habe Ärger bezüglich Beiträge für die GKV im ersten Jahr der Selbständigkeit.

Im November 2015 habe ich mich hauptberuflich selbständig gemacht und die Beiträge zur GKV wurden unter Vorbehalt festgesetzt.
Nach Widerspruch gegen den Beitragsbescheid wurde meine Selbständigkeit als nebenberuflich eingestuft und der Beitrag halbiert.
Der Beitrag für 2016 wurde aufgrund des Steuerbescheides 2014 endgültig festgesetzt.

Die Krankenkasse behauptet: das nach dem Willen des Gesetztgebers eine Beitragsberechnung unter Vorbehalt nur für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige möglich ist.
Wie soll man mit einem Steuerbescheid von 2014 meine Einkommen von 2016 schon endgültig festlegen?
Deshalb bin ich jetzt im Widerspruch mit der GKV und es wird mir eine Änderung des Beitragsbescheides für 2016 verweigert.

Meine Angaben zur Einstufung als nebenberuflich Selbständiger waren aber aus meiner Sicht vorläufig.
Die Arbeitszeit habe ich mit ca. 18 Wochenstunden abgeschätzt, damit ich erstmal nebenberuflich eingestuft werde und wenig Beitrag zahle.
Man kann bei Beginn der Selbständigkeit deren Umfang und Gewinn kaum sicher abschätzen.

Erst mit Vorlage des Steuerbescheides 2016 im Herbst 2017 ist amtlich nachgewiesen ob meine Selbständigkeit jetzt nebenberuflich oder hauptberuflich ist.
Daraus könne sich Beitragsnachzahlungen oder Rückerstattungen ergeben.
Die Krankenkasse vermutet aber, nach meinen Angaben Anfang 2016 und dem Steuerbescheid 2014 und Vorlage von Rechnungen mit Ausgaben Ende 2015,
eine Beitragsrückzahlung für 2016 und hat vermutlich deshalb den Beitragsbescheid nicht mehr unter Vorbehalt gestellt.
Eine Änderung der Beiträge bis Oktober 2016 nach Vorlage Steuerbescheid 2015 wird mir jetzt verweigert trotz Widerspruches.
Wie soll ich jetzt weiter vorgehen.

Was passiert wenn sich nachträglich herausstellt dass meine Selbständigkeit doch hauptberuflich war und man mir dann vorsätzlich falsche Angaben unterstellt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.12.2016, 20:30

Hallo,
ich wiederhole nochmal - du hast dich in 2015 selbständig gemacht. Die Kasse wollte dich seinerzeit als hauptberuflich Selbständig einstufen - da ist es tatsächlich so, dass in diesen Fällen das Einkommen, und nur um das geht es erst mal, geschätzt wird, wobei die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige zu berücksichtigen ist. Dagegen hast du Widerspruch eingelegt und die Kasse hat dich dann nicht als hauptberuflich Selbständig eingestuft, auch nach dem von dir geschätzten Einkommen, allerdings hier bei einer wesentlich niedrigeren Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Hier gibt es allerdings keine vorläufige Einstufung, d.h., nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides gilt das dort angegebenen Einkommen für die Zukunft, die Vergangenheit wird hier, anders als bei hauptberuflich Selbständigen, nicht korrigiert. Das Gleiche gilt auch für die Beurteilung, ob künftig eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du seinerzeit ein höheres Einkommen angegeben als es nachher im Steuerbescheid tatsächlich war und möchtest nun den überzahlten Beitrag zurück haben - habe ich das richtig verstanden ? - wenn ja, dann nein, das wird nicht klappen, oder hat dein damaliger Einstufungsbescheid einen Vorhäufigkeitsvermerk ?.
Gruss
Czauderna

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 01.12.2016, 21:37

Warum wird eigentlich der Steuerbescheid für 2014 herangezogen. Du schreibst, dass du dich 2015 hauptberuflich selbstständig gemacht hast?

Meines Erachtens wird die Haupt- oder Nebenberuflichkeit sowie die Beitragseinstufung anhand des ersten Einkommensteuerbescheides rückirkend überprüft. Mit dieser Überprüfung wird die Einstufung dann für die Vergangenheit und Zukunft endgültig (bis der nächste Steuerbescheid kommt). Dass du dann nicht weiter vorläufig eigestuft sein kannst, ist aus meiner Sicht völlig korrekt.

Der Steuerbescheid gilt so lange, bis der nächste kommt.

andreas7
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Beitrag von andreas7 » 02.12.2016, 10:51

Danke für die Antworten.

Ich habe mich im November 2015 nebenberuflich aus der Arbeitslosigkeit selbständig gemacht.
Vorher war ich längere Zeit krank und wurde dann brutal von der Krankenkasse nach Aktenlage gesund geschrieben.
Dadurch wurde ich regelrecht wieder zum Arbeitsamt abgedrängt und habe dann, obwohl noch krank und nicht arbeitsfähig, unrechtmäßig Arbeitslosengeld bezogen.
Danach Klage vor dem Sozialgericht, Krankenkasse lenkt ein, geschätze Kosten für GKV 3000-4000 EUR.

Trotz Krankheit wegen Ablauf des Arbeitslosengeldes dann selbständig gemacht.
Nach eigenen Angaben, die ich unter Vorbehalt gemacht habe, dann von der GKV als nebenberuflich selbständig eingestuft.
Auch im Jahr 2016 wurde ich nach eigenen Anagaben, die ich wieder unter Vorbehalt gemacht habe, als nebenberuflich Selbständiger eingestuft.

Momentan kann ich nicht abschätzen, ob ich weiterhin nebenberuflich selbständig bin oder hauptberuflich.
Natürlich habe ich großes Interesse nur als nebenberuflich eingestuft zu werden.
Die endgültige Einstufung 2016 als nebenberuflich kann erst mit dem Steuerbescheid 2016 im Herbst 2017 erfolgen.
Dann kann ich erst beweisen, dass ich nur nebenberuflich Selbständig bin.

Zwischenzeitlich bin ich seit Oktober 2016 60% schwerbeschädigt mit Merkzeichen G. Das mindert natürlich erheblich den Erfolg meiner Selbständigkeit.
Aus Gründen der Rechtssicherheit müssten auch die Beitragsbescheide 2016 unter Vorbehalt erfolgen.

Nach dem rüden Umgang der Krankenkasse mit mir als Kunden rechne ich jetzt mit allem.
Die Krankenkasse kann jederzeit Beitragsbescheide anfechten wegen falscher Angaben und mir Betrug unterstellen.
Dann können selbst Beitragsbescheide die nicht unter Vorbehalt ergangen sind angefochten werden und hohe Beitragsnachzahlungen festgesetzt werden.
Der Zoll vollstreckt dann brutal und ich kann wieder vor dem Sozialgericht klagen.

Kann ich unter diesen Umständen von der Krankenkasse verlangen, dass auch die Beitragbescheide 2016 unter Vorbehalt ergehen?
Die Krankenkasse hat natürlich, wegen höherer Beiträge, die Bescheide 2016 nicht unter vorbehalt erstellt.
Zuletzt geändert von andreas7 am 02.12.2016, 11:00, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.12.2016, 10:55

D-S-E hat geschrieben:Warum wird eigentlich der Steuerbescheid für 2014 herangezogen. Du schreibst, dass du dich 2015 hauptberuflich selbstständig gemacht hast?

Meines Erachtens wird die Haupt- oder Nebenberuflichkeit sowie die Beitragseinstufung anhand des ersten Einkommensteuerbescheides rückirkend überprüft. Mit dieser Überprüfung wird die Einstufung dann für die Vergangenheit und Zukunft endgültig (bis der nächste Steuerbescheid kommt). Dass du dann nicht weiter vorläufig eigestuft sein kannst, ist aus meiner Sicht völlig korrekt.

Der Steuerbescheid gilt so lange, bis der nächste kommt.
Hallo,
richtig, das gilt aber nur dann wenn die Kasse auf hauptbeurflich Selbständig entschieden hat und die erste Einstufung
als vorläufig gekennzeichnet wurde, was hier offenbar nicht der Fall war.
Denkbar, aber eher unwahrscheinlich - er will erreichen, dass die Kasse ihn nun rückwirkend doch als hauptberuflich Selbständig beurteilt, seine Einstufung rückwirkend als vorläufig ändert und er dann seinen überzahlten Beitrag zurückbekommt - da wird die Kasse nicht mitgehen.
Gruss
Czauderna

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.12.2016, 11:11

Hallo Andreas,
dein letzter Beitrag liest sich nun aber etwas anders als dein erster Beitrag.
In deinem ersten Beitrag hast du noch geschrieben, dass dich die Kasse erst auf deinen Widerspruch hin als nicht hauptberuflich Selbständig eingestuft hast - nun schreibst du, dass dies anders, nämlich, dass die Kasse dich gleich aufgrund deiner Angaben als nicht hauptberuflich Selbständig beurteilt hat und dass du das auch so bleiben willst.
Nochmal - die Kasse hat für die Vergangenheit entschieden und wenn sich jetzt aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides die Verhältnisse geändert haben sollten, wobei das Einkommen allein nicht das ausschlaggebende Kriterium bei der Beurteilung ist, dann wird dein Versicherungsverhältnis für die Zukunft umgestellt, so kenne ich es jedenfalls.
Gruss
Czauderna

andreas7
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Beitrag von andreas7 » 02.12.2016, 11:53

Hallo Czauderna,

Die Aufnahem der Selbständigkeit im November 2015 war chaotisch.
Die Klage wegen Gesundschreibung vor dem Sozialgericht war noch anhängig, Arbeitslosengeld war abgelaufen, kein Anspruch auf Krankengeld.
Nach Aufnahme der Selbständigkeit; Krankenkasse gibt klein bei vor Gericht, Erstattung von ca. drei Monaten Krankengeld an das Arbeitsamt.
Jetzt wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld aber bereits Selbständig und weiterhin krank.
Eine neutrale Beratung wegen der Krankenkassenbeiträge durch die Krankenkasse erfolgte natürlich nicht, Einstufung als hauptberuflich Selbständiger um ca. 400 EUR Beitrag zu verlangen.

Als kampferprobter Hobbyjurist habe ich im Internet recherchiert.
Bei Einstufung als nebenberuflich Selbständiger nur ein Mindestbeitrag von 170 EUR pro Monat. Widerspruch eingelegt;
wöchentliche Arbeitszeit mit ca 18 Wochenstunden angegeben; Beitrag wurde dann auf 210 EUR pro Monat reduziert.
Danach erfolgten drei Beitragrückerstattungen wegen des Chaos. :lol: :lol:
Im Oktober 2016 wurde der Beitrag auf 170 EUR pro Monat endgültig ohne Vorbehalt festgesetzt.

Das Verhältnis zur Krankenkasse ist jetzt total kaputt, man kann nicht mehr miteinander vernünftig Reden.
Ich kann nicht beweisen, dass ich momentan nur 18 Wochenstunden arbeite und deshalb rechtmäßig als Nebenberuflich eingestuft wurde.

Was kann jetzt die Krankenkasse unternehmen??
Um Beiträge zu kassieren sind die sehr erfinderisch.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.12.2016, 12:03

Als kampferprobter Hobbyjurist habe ich im Internet recherchiert.
Bei Einstufung als nebenberuflich Selbständiger nur ein Mindestbeitrag von 170 EUR pro Monat. Widerspruch eingelegt;
wöchentliche Arbeitszeit mit ca 18 Wochenstunden angegeben; Beitrag wurde dann auf 210 EUR pro Monat reduziert.
Danach erfolgten drei Beitragrückerstattungen wegen des Chaos. Laughing Laughing
Im Oktober 2016 wurde der Beitrag auf 170 EUR pro Monat endgültig ohne Vorbehalt festgesetzt.
Hallo,
wie jetzt, erst Einstufung auf 170,00 €, dann Reduzierung auf 210,00 € ???
Wie geht das denn ?
War wohl eher umgekehrt - erst 210,00 (Mindestbeitragsbemessungsgrenze für hauptberuflich selbständige), dann 170,00 € (Mindestbeitragsbemessungsgrenze für sonbstig, freiwillig Versicherte).
Wichtig ist doch hier - war die Einstufung von Beginn an (170,00 €) bis zum Oktober vorläufig oder nicht.
Gruss
Czauderna

andreas7
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Beitrag von andreas7 » 02.12.2016, 12:15

Hallo Czauderna
Von Anfang 2016 bis Oktober 2016 war der Beitrag als Nebenberuflich Selbständiger mit 210 EUR pro Monat festgelegt.
Ab Oktober 2016 dann auf 170 EUR reduziert wegen Vorlage Steuerbescheid 2015.
Beide Beitragsbescheide waren nicht unter Vorbehalt, trotz Existenzgründung im Novemebr 2015.
Dagegen Widerspruch eingelegt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.12.2016, 13:56

andreas7 hat geschrieben:Hallo Czauderna
Von Anfang 2016 bis Oktober 2016 war der Beitrag als Nebenberuflich Selbständiger mit 210 EUR pro Monat festgelegt.
Ab Oktober 2016 dann auf 170 EUR reduziert wegen Vorlage Steuerbescheid 2015.
Beide Beitragsbescheide waren nicht unter Vorbehalt, trotz Existenzgründung im Novemebr 2015.
Dagegen Widerspruch eingelegt.
Hallo,
okay, und genau das wird nicht klappen, meine ich. Trotzdem wünsche ich dir aber Erfolg bei deinem Widerspruch, denn es würde die Praxis bei allen Kassen beeinflussen bei allen Existenzgründern -
1. Ersteinstufung immer als nicht hauptberuflich Selbständig, aber unter Vorbehalt, nach Einkommensschätzung
2. Nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides rückwirkende Prüfung der hauptberuflichen Selbständigkeit
3. Prüfung ergibt hauptberufliche Selbständigkeit - ggf. Nachforderung bzw. Rückzahlung von Beiträgen
4. Prüfung ergibt keine hauptberufliche Selbständigkeit - ggf. Nachforderung bzw. Rückzahlungs von Beiträgen.
5. In beiden Fällen Einstufung für die Zukunft nicht mehr vorläufig.
Das wäre so mein Gedankengang.
Gruss
Czauderna

andreas7
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Beitrag von andreas7 » 02.12.2016, 15:32

Hallo,

Die Möglichkeit für Selbständige und Existenzgründer sich nebenberuflich bei der GKV zu versichen, läd aus meiner Sicht zum Missbrauch ein.

Jeder Kurierfahrer, Dienstleister, etc. der sich aus der Arbeitslosigkeit selbständig macht, behauptet er sei nur nebenberuflich selbständig.
Man behauptet gegenüber der Krankenkasse man arbeite nur halbtags also ca. 18 Stunden pro Woche und schon spart man kräftig Beiträge.
Aus dem Steuerbescheid, den man bei der GKV vorlegen muss, kann man die Arbeitsstunden pro Woche nicht feststellen.
Wie soll die Krankenkasse die Arbeitszeit kontrollieren??

Sobald man weniger als 2000 EUR pro Monat Einkommen hat, lohnt sich dieser Trick.
Selbständige haben bei der Festsetzung des Einkommens erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, man hat Ausgaben die man steuerlich geltend machen kann.
Damit kann man sein Einkommen steuerlich erheblich reduzieren.

Was können die Krankenkassen dagegen unternehmen, wenn dieser Trick massiv ausgenutzt wird?? :D :D

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Beitrag von Czauderna » 02.12.2016, 15:40

Hallo,
in dem sie so handeln wie sie es jetzt tun - entweder gleich hauptberuflich Selbständig oder eben nicht, da gibt es nix zu tricksen.
Gruss
Czauderna

andreas7
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Beitrag von andreas7 » 03.12.2016, 10:21

Nochmal die allgemeine Frage ins Forum.

Jeder Existenzgründer oder Selbständiger mit geringem Einkommen (1000-2000 EUR) kann trickreich die Beiträge in die GKV erheblich vermindern.
Man behauptet einfach, man übe die Selbständigkeit nur nebenberuflich aus und arbeite nur ca. 18 Wochenstunden.
Dadurch wird man vom hauptberuflich Selbständigen zum nebenberuflich Selbständigen.
Der Mindestbeitrag in die GKV sinkt dann von 400 EUR/Monat (hauptberuflich) auf 170 EUR/Monat (nebenberuflich).

Was kann die Krankenkasse gegen solche Tricksereien unternehmen??
Aus eigener Erfahrung: Die Krankenkassen gehen, wenn es um Geld geht, sehr rüde mit den Kunden um. :cry: :cry: :cry:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 03.12.2016, 12:20

andreas7 hat geschrieben:Nochmal die allgemeine Frage ins Forum.

Jeder Existenzgründer oder Selbständiger mit geringem Einkommen (1000-2000 EUR) kann trickreich die Beiträge in die GKV erheblich vermindern.
Man behauptet einfach, man übe die Selbständigkeit nur nebenberuflich aus und arbeite nur ca. 18 Wochenstunden.
Dadurch wird man vom hauptberuflich Selbständigen zum nebenberuflich Selbständigen.
Der Mindestbeitrag in die GKV sinkt dann von 400 EUR/Monat (hauptberuflich) auf 170 EUR/Monat (nebenberuflich).

Was kann die Krankenkasse gegen solche Tricksereien unternehmen??
Aus eigener Erfahrung: Die Krankenkassen gehen, wenn es um Geld geht, sehr rüde mit den Kunden um. :cry: :cry: :cry:
Hallo,
wir halten mal fest - die Frage lautet in vereinfachter Form - wie erkennt die Kasse vorsätzlich falsche Angaben ?.
Sagen wir mal, so - wer Betrug begehen will, der macht das weil er es will. Die Kasse kann das automatisch natürlich nicht erkennen - aber du musst wissen, bei den Kassen gibt es wirklich Menschen die Ahnung haben von der Materie und die von dir geschilderte Vorgehensweise (Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit) reicht beileibe nicht aus um die Kasse dazu zu verleiten auf nicht hauptberuflich Selbständig zu entscheiden - ich kann das bestätigen, denn ich habe auch in diesem Bereich mehrere Jahre die Prüfung und Entshcheidung vorgenommen.
Ausserdem, um mal auf deinen Fall zurückzukommen reden wir hier grundsätzlich von unterschiedlichen Mindestbeitragsbemessungsgrenzen.
Während es bei hauptberuflich Selbständigen 2178,75/1452,50€ sind, liegt die Grenze bei sonstig, freiwillig Versicherten bei 968,33 € - ergo muesste dein Arbeitseinkommen lt. Einkommensteuerbescheid unter 968,33 € mtl. liegen, damit deine "Idee" von Erfolg gekrönt wäre. Hinzu käme noch, dass du auch keinen Krankengeldanspruch hättest und im Krankheitsfall den Beitrag durch zahlen müsstest, aber da ist eine andere Geschichte.
Du findest, die Kassen springen rüde mit den Versicherten um - nein, jedenfalls soweit ich das beurteilen kann, tun sie das in diesen Fällen mit Sicherheit nicht, denn wenn jemand schriftlich etwas erklärt was nicht stimmt, dann liegt die Verantwortung dafür nicht bei der Kasse.
Gruss
Czauderna

andreas7
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Beitrag von andreas7 » 05.12.2016, 11:55

Hallo Czauderna,

Im Internet habe ich folgende Link der BKK (gesetzliche Krankenkasse) gefunden:

https://www.bkk-vdn.de/versicherungssch ... ständige/

Siehe unter der Überschrift: "Gibt es Besonderheiten zu Beginn meiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit"

Dort wird eindeutig auch bei einem nebenberuflich Selbständigen von einer Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt im ersten Jahr der Existenzgründung geschrieben.

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