9/10-Regel- Definition erste Erwerbstätigkeit

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Oren
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9/10-Regel- Definition erste Erwerbstätigkeit

Beitrag von Oren » 30.08.2013, 09:54

Hallo Forum,

wie definiert eine gesetzliche Krankenkasse den Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der 9/10 -Regel, die die Vorversicherungszeiten vor dem Renteneintrittsalter bestimmt ?

Wie werden die Ausbildungszeiten gewertet, wie Studentenjobs und Praktika während und nach einem Hochschulstudium?

Gelten Jobs, die man während des Studiums gemacht hat, als erste Erwerbstätigkeit?


Oren

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 30.08.2013, 10:40

Hallo,
ja - Ausbildungsbeginn oder eine Beschäftigung während des Studiums zählen als Erwerbstätigkeit und können den Beginn der Rahmenfrist darstellen.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 31.08.2013, 13:17

Guckst Du hier:

Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur B erufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (Urteil des BSG vom 8. November 1983 - 12 K 12/83 -, USK 83202). Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb löst auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, den Beginn der Rahmenfrist aus.

Die Rahmenfrist beginnt auch dann, wenn ein Student ein vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt ableistete (Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 - 12 RK 33/94 -, USK 9647).

Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten
- Grundwehrdienst und Zivildienst,
- Tätigkeiten nach dem Entwicklungshelfergesetz,
- Beschäftigungen nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
- Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren oder bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die Krankenversicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten versicherungsfrei beurteilt worden wären,
- Unentgeltliche Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind, und
- Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren (§ 6 Absatz 1 Nr. 7 SGB V).


Quelle:

aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/Fachthemen/Rundschreiben/2008/rds_20081230-KVdR.pdf

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