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Akteneinsicht elektronische Akte
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eingebildeter Kranke
Anmeldungsdatum: 12.01.2012 Beiträge: 14
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| Verfasst am: Fr Feb 03, 2012 10:05 pm Titel: Akteneinsicht elektronische Akte |
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Ein Versicherter der GKV beantragt Akteneinsicht bei der GKV.
Die GKV führt die Akten abr nur in elektronischer Form.
Frage:
Kann der Versicherte auf Einsichtnahme am Bildschirm bestehen, oder genügt es, wenn die GKV einen Ausdruck der elektronischen Akte vornimmt und dem Versicherten übergibt ?
Hierzu ist auch § 299 Abs. 3 S.1 ZPO interessant.
Der Beitrag beschäftigt sich auch mit einem ähnlichen Thema:
jurpc.de/aufsatz/20110066.htm |
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GerneKrankenVersichert
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 1127
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| Verfasst am: Fr Feb 03, 2012 10:29 pm Titel: |
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Frage: Welchen Vorteil verspricht der Versicherte sich von einer Einsichtnahme am Bildschirm?
Den Fall hatte ich noch nicht, aber ich würde mal sagen, dass die Kasse entscheidet, in welcher Form sie Akteneinsicht gewährt. Wenn ich jetzt mal von uns ausgehe - da wäre dir ein Ausdruck wahrscheinlich lieber als das Surfen in verschiedenen Computerprogrammen. Bei uns trifft die Computer-Steinzeit auf moderne Programme, das ist schon für uns kompliziert genug. Außerdem gibt es Einschränkungen aus Gründen des Datenschutzes, nicht jeder darf auf alles zugreifen. Und dann natürlich die Verwaltungskostenkeule - man müsste dir einen Mitarbeiter abstellen, der mit dir alles anschaut, diesem ggf. neue Berechtigungen erteilen - da sind Ausdrucke wesentlich kostengünstiger. |
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vlac
Anmeldungsdatum: 09.01.2012 Beiträge: 38
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| Verfasst am: Fr Feb 03, 2012 11:21 pm Titel: |
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Hallo,
299 ZPO regelt ausschließlich, und nur dies, die Einsicht in Prozessakten, die tatsächlich am Bildschirm vorgenommen werden kann. Auf andere Bereiche der Verwaltung ist der Paragraph nicht anwendbar.
Rechtliche Grundlage für die Einsicht in Akten bei der Krankenkasse bildet 25 SGB X. Darin sind bestimmte Beschränkungen für die Einsicht festgelegt: Interne Überlegungen, in meinen eigenen Worten ausgedrückt, die zu einem Verwaltungsakt geführt haben, oder noch führen könnten, sind von der Offenlegung ausgeschlossen. Außerdem kann bei medizinischen Unterlagen die Einsicht unter der Begleitung durch einen Arzt oder einen geeigneten Mitarbeiter stattfinden, wenn ein nachteiliger Effekt auf die Gesundheit des Einsichtnehmenden zu befürchten ist.
Ein Recht auf Einsichtnahme am Bildschirm gibt es nicht - nicht bei der Krankenkasse im Büro, und auch nicht zu Hause. Man kann sich die Unterlagen nur gedruckt aushändigen lassen. |
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eingebildeter Kranke
Anmeldungsdatum: 12.01.2012 Beiträge: 14
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 12:27 am Titel: |
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Danke für die Beiträge.
| vlac hat folgendes geschrieben:: |
Ein Recht auf Einsichtnahme am Bildschirm gibt es nicht - nicht bei der Krankenkasse im Büro, und auch nicht zu Hause. Man kann sich die Unterlagen nur gedruckt aushändigen lassen. |
Hast Du eine Begründung für diese Ansicht ?
Das Thema ist ja nun schon vier- fünf Jahre alt. Da gibt`s doch bestimmt schon BSG-Rechtsprechung dazu. |
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CiceroOWL
Anmeldungsdatum: 20.09.2008 Beiträge: 2956
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 9:34 am Titel: |
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Bachmann/Pavlitschko, Akteneinsicht in elektronische Behördenakten, MMR 2004 S. 370.
Steinbach/Hochheim, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts, NZS 2006 S. 517.
Da gab es schon mal einen Aufsatz zu, im übrigen darf da denn nur die Akteneinsicht in den Räumen der Krankenkasse auf Antrag gewährt werden.
Gruss.
Jochen _________________ Mehr Sein als Schein.
v. Moltke |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 12:41 pm Titel: |
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Hallo,
ich hatte zwar einen solchen Fall noch nicht, könnte mir aber vorstellen, dass der Versicherte einen Ausdruck erhält mit dem entsprechenden Vermerk, dass dieser Ausdruck den elektronisch archivierten Originaldokumenten entspricht.
In seinem Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Bekanntgabe der gespeicherten Daten, sollte oder muss (??) der Betroffene genau angeben,was genau er sehen oder offenbart haben will.
Gruss
Czauderna |
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vlac
Anmeldungsdatum: 09.01.2012 Beiträge: 38
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 2:29 pm Titel: |
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Hallo,
Die rechtliche Lage ist wie immer kompliziert. Dass die ZPO keine Bedeutung hat, weil sie nur für Verfahren bei Gerichten gilt, habe ich ja bereits geschrieben.
Für die Offenlegung von Informationen, die bei Behörden und öffentlichen Institutionen, wie also zum Beispiel einer gesetzlichen Krankenversicherung, gespeichert sind, kommt eine ganze Reihe von anderen Gesetzen in Frage: der bereits in einem vorangegangenen Post erwähnte § 25 SGB X, aber auch die Informationsfreiheitsgesetze von Bund und Ländern und möglicherweise das Verwaltungsverfahrensgesetz, sowie die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern.
Das Besondere: All' diese Gesetze enthalten Regelungen für die Offenlegung von Informationen. Aber: Nicht alle diese Gesetze sind auf alle gesetzlichen Krankenkassen anwendbar. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist nur für bundesweit geöffnete Krankenkassen anwendbar, während die Informationsfreiheitsgesetze der einzelnen Länder keine Anwendung finden. Sie gelten hingegen, wenn es um eine nur regional geöffnete Kasse geht. § 25 SGB X ist aber immer anwendbar.
Ganz grundsätzlich kann der Bürger, wenn er Einsicht in über ihn gespeicherte Informationen bei einer Behörde oder bei einer öffentlichen Einrichtung nehmen möchte, dies nach dem Gesetz tun, dass ihm die niedrigsten Hürden bietet.
So erlaubt es das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes dem Antragsteller beispielsweise, die Art der Einsichtnahme selbst zu wählen (IFG §1 (2), so lange kein wichtiger Grund dagegen spricht, während § 25 SGB X nur davon spricht, dass die Einsichtnahme bei der Behörde, die die Akte führt, zu gewähren ist, und außerdem die Regelung enthält, dass die Inhalte von einem Arzt oder einem geeigneten Mitarbeiter zu vermitteln sind, wenn die Befürchtung besteht, dass sich die Kenntnis der Akteninhalte negativ auf den Gesundheitszustand des Auskunftssuchenden auswirken könnte. Außerdem gilt 25 SGB X (wie auch § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz) nur für laufende Verwaltungsverfahren - das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht hingegen auch die Akteneinsicht außerhalb eines solchen Verfahrens.
Nun ist es aber auch so, dass jedes dieser Gesetze Einschränkungen enthält: Notizen und interne Vorgänge sind stets von der Offenlegung ausgeschlossen, und es werden auch keine Informationen offen gelegt, die Dritte betreffen, so lange diese Dritten nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Und: Die Art der Einsichtnahme darf bei der Behörde oder Institution keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.
Womit ich bei der Sache mit dem Bildschirm wäre. Urteile dazu gibt es noch keine. Aber: Aus den erwähnten Gesetzen lässt sich deutlich erkennen, dass es bestimmte Dinge gibt, die nicht offen gelegt werden dürfen. Ich vermute mal, dass hinter dem Wunsch, die Akte am Bildschirm einzusehen, die Befürchtung steckt, dass die Akte verändert werden könnte. Die Behörde oder Institution ist allerdings durch die gesetzlichen Einscrhänkungen der Informationsfreiheit dazu verpflichtet, die Akte so zu bearbeiten, dass die Inhalte, die sie nicht offen legen muss oder nicht offen legen darf, nicht erkennbar sind. Dazu müsste also zunächst einmal die technische Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Inhalte "auszublenden", ohne die Originalakte zu bearbeiten, bevor sich der Einsichtnehmende bei der Kasse vor den Computer setzt. Nicht nur würde dies meiner Ansicht nach das Ziel der Aktion aufheben - man kann auch davon ausgehen, dass dies ein unverhältnismäßiger Aufwand ist, da es ja auch die einfachere Möglichkeit gibt, die Akten auszudrucken, und dann die geheimzuhaltenden Teile zu schwärzen.
@Czauderna: Der Antrag auf Offenlegung bedarf keiner besonderen Form, und der Antragsteller muss auch nicht angeben, was er sehen will. Grundsätzlich muss alles offengelegt werden, was nicht durch eine gesetzliche Regelung von der Offenlegung ausgeschlossen ist.
Edit: Rechtschreibfehler korrigiert |
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eingebildeter Kranke
Anmeldungsdatum: 12.01.2012 Beiträge: 14
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 4:04 pm Titel: |
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| CiceroOWL hat folgendes geschrieben:: | Bachmann/Pavlitschko, Akteneinsicht in elektronische Behördenakten, MMR 2004 S. 370.
Steinbach/Hochheim, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts, NZS 2006 S. 517.
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Danke für die Links.
| Czauderna hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
ich hatte zwar einen solchen Fall noch nicht, könnte mir aber vorstellen, dass der Versicherte einen Ausdruck erhält mit dem entsprechenden Vermerk, dass dieser Ausdruck den elektronisch archivierten Originaldokumenten entspricht.
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Das ist auch wieder so ein – tatsächlich häufig – angewandtes Hilfskonstrukt.
Das wird bspw. auch dann angewandt, wenn es im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Ermittlungsakte, aber zwei Beschuldigte gibt.
Wenn die zwei Beschuldigten zwei verschiedene Verteidiger haben, kann die Original-Ermittlungsakte logischerweise nur einer Seite zugestellt werden.
Für die Frage einer Akteneinsicht im Sozialrecht spielt das natürlich keine Rolle.
Auffallend ist, dass alle Träger, Verbände und Gerichte die eigentliche Frage irgendwie umgehen:
Dass der Versicherte einen Anspruch hat, das Akten-Original zu sehen, ist unbestritten.
Aber was ist bei einer elektronischen Akte das Original ?
Das bisher dazu von mir Gelesene ist völlig unbefriedigend. |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 4:46 pm Titel: |
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Hallo,
vielleicht mal etwas zum Archivieren als solches - das Papierdokument wird digitalisiert und dann nach einer bestimmten Aufbewahrungsfrist vernichtet.
Dann gibt es nur noch die digitalisierten Dokumente, die dann bei Bedarf ausgedruckt und als Originale gekennzeichnet werden.
Gruss
Czauderna |
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vlac
Anmeldungsdatum: 09.01.2012 Beiträge: 38
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 4:59 pm Titel: |
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Hallo,
ganz ehrlich: Was bei elektronischen Akte nun Original, und was Kopie ist, dass ist eine Frage für einen Anwalt. Wir hier bei uns im Büro haben zum Beispiel die Akten auf einem Server abgespeichert, auf den jeder Mitarbeiter (wir sind in einem anderen Bereich des Sozialrechts tätig) zugreifen kann - welcher Mitarbeiter hat also ein Original auf dem Schirm, wer nicht? Muss man direkt an den Server, um das originalste Original angezeigt zu bekommen? Und ja - was ist mit den Kisten voller Papier, die im Keller lagern? Ist dieses Papier nicht noch originaler?
Die Sache ist ohnehin, dass es nach dem Informationsfreiheitsgesetz ein Recht auf Einsicht in die Originalakte nur gibt, wenn ohne "unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand" jene Teile abgetrennt oder unkenntlich gemacht werden können, die von der Offenlegung ausgeschlossen sind. Ein Recht auf die Einsicht in die komplette Akte, ganz gleich ob im Original oder in der Kopie, gibt es nicht, weil die Informationsfreiheit Beschränkungen unterliegt. |
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eingebildeter Kranke
Anmeldungsdatum: 12.01.2012 Beiträge: 14
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 5:07 pm Titel: |
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| Czauderna hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
vielleicht mal etwas zum Archivieren als solches - das Papierdokument wird digitalisiert und dann nach einer bestimmten Aufbewahrungsfrist vernichtet.
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Die o.a. Aufbewahrungsfrist ist in der Regel kurz bemessen.
Man kann normalerweise davon ausgehen, dass bei digitalisierten Dokumenten die Scan-Vorlagen (also die originären Originale) nicht mehr existieren.
| Czauderna hat folgendes geschrieben:: |
Dann gibt es nur noch die digitalisierten Dokumente, die dann bei Bedarf ausgedruckt und als Originale gekennzeichnet werden.
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Das ist eine weitere Spielart des Hilfskonstrukts.
Ein Ausdruck wird getätigt und der wird zum Original erklärt.
Unabhängig davon, ob man das digitale Datenelement als Original qualifiziert. Der Ausdruck kann niemals zum Original werden.
Somit sind drei Fälle denkbar:
1) Das eingescannte Datenelement gilt nicht als Original, sonder als Kopie.
Dann kann natürlich ein Ausdruck auch niemals ein Original sein.
2) Das eingescannte Datenelement gilt als Original.
Dann kann natürlich der Ausdruck auch kein Original sein. Ansonsten gäbe es zwei Originale, was nicht möglich ist.
3) Es gibt kein Original mehr, da es mit der Vernichtung nach dem Einscannen untergegangen ist.
Eine Einsicht ist dann nur noch in eine Kopie möglich. Dann ist es tatsächlich unerheblich, ob dies am Bildschirm oder in Papierform geschieht. |
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eingebildeter Kranke
Anmeldungsdatum: 12.01.2012 Beiträge: 14
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 5:15 pm Titel: |
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| vlac hat folgendes geschrieben:: |
ganz ehrlich: Was bei elektronischen Akte nun Original, und was Kopie ist, dass ist eine Frage für einen Anwalt. |
Drum wird`s ja hier diskutiert.
Das Rechtsgebiet ist relativ neu, so dass es dazu kaum Quellen gibt.
In vielen bereichen ist es jedoch von essentieller Bedeutung, was Kopie und was Original ist.
Eine Vorreiterrolle hat hier das Arbeitsrecht:
Beim Einsichtsrecht in die digitale Personalakte hat der Arbeitnhmer einen Anspruch auf Einsicht am Bildschirm. Ein Ausdruck genügt nicht. |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 7:41 pm Titel: |
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Hallo,
ich denke, dass diese "neue" Art der Ablage rechtssicher ist, denn sonst wäre die Genehmigung dafür niemals erteilt worden.Es ist zukünftig so, dass auch Gerichte "nur" noch Ausdrucke erhalten werden weil eben das Papier vernichtet wurde - demzufolge sind Aufdrucke wie " Das Original wurde digitalisiert - dieser Ausdruck entspricht dem Original" künftig die Regel.
Gruss
Czauderna |
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eingebildeter Kranke
Anmeldungsdatum: 12.01.2012 Beiträge: 14
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 7:55 pm Titel: |
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| Czauderna hat folgendes geschrieben:: | .Es ist zukünftig so, dass auch Gerichte "nur" noch Ausdrucke erhalten werden weil eben das Papier vernichtet wurde ....
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In der Tat ist der Gerichtsbarkeit (noch) nicht zuzumuten, die Infrastruktur für Online-Zugriffe bereitzuhalten.
Deshalb gibt es hier das Hilfskonstrukt, dass das Gericht Ausdrucke der Digitalakte zur Gerichtsakte nimmt. (Idr mit Vollständigkeitserklärung).
Dieser Ausdruck gilt dann als Original der Gerichtsakte.
Wenn das Gericht die digitale Originalakte sehen will, muss es sich eben die notwendige Infrastruktur beschaffen.
Da ergibt sich bspw. die Frage, was passiert wenn ein Versicherter sein Recht auf Akteneinsicht einklagt und im Gerichtssaal Einblick in die Original-Gerichtsakte erhält.
Wie bereits oben erwähnt enthält die Original-Gerichtsakte aber nur einen Ausdruck der Digitalakte.
Damit dürfte dem Begehren des Versicherten nicht entsprochen sein. |
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vlac
Anmeldungsdatum: 09.01.2012 Beiträge: 38
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| Verfasst am: Sa Feb 04, 2012 9:44 pm Titel: |
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Hallo,
Gerichte haben durchaus die Möglichkeit, auch digitale Akten einzusehen - häufig, nämlich dann, wenn es um die Frage nach dem Ursprung eines digitalen Dokuments (wie zum Beispiel einer Email) geht, führt sogar kein Weg daran vorbei, Aktenbestandteile in digitaler Form aufzubewahren - genauso wie beispielsweise gewisse Dinge nicht digitalisiert werden können: Anträge, Vernehmungsprotokolle, solche Sachen eben. Die Frage "Digital oder Papier" ist eher eine Ermittlungstechnische.
Deshalb wird ein Gericht auch, wenn es um einen Streit zwischen Versicherten und Versicherung geht, auch die benötigten Unterlagen in der Form sehen wollen, die der Wahrheitsfindung dienen. Wenn beispielsweise das ob und / oder wie einer Antragsstellung strittig ist, wird der gegnerische Anwalt diesen Antrag im Original anfordern - oder in einem Strafprozess die ermittelnde Staatsanwaltschaft.
In Deinem Fall geht es aber auch gar nicht um eine Prozesssache, sondern einfach nur darum, wie Du Deine Akte bei Deiner Krankenversicherung einsehen darfst. Und dabei gilt ganz einfach nur: auf die Art und Weise, die keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, und die gesetzlichen Einschränkungen einhält. Das bedeutet, dass Du, wenn Du einfach nur mal in Deinen Infos lesen möchtest, im besten Fall eine CD mit Deiner Akte drauf bekommen kannst - aber auch nur dann, wenn es der Behörde oder Institution möglich ist, die Teile, die sie Dir nicht zeigen muss, daraus zu löschen. Ansonsten musst Du mit redigierten Ausdrucken vorlieb nehmen.
Sollte es zum Prozess kommen, wird Deine Krankenversicherung übrigens nicht Deine gesamte Akte an das Gericht senden, sondern nur die Teile, die für das Verfahren relevant sind. Sollte es dabei um die Akteneinsicht gehen, wird Deine Akte übrigens nicht an das Gericht geschickt, weil es dafür keinen Grund gibt. |
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