Anwartschaft, Ausland, Familienversicherung


 
Anwartschaft, Ausland, Familienversicherung
*****0,0 von 1 bis 5 Sternen0,0 von 1 bis 5 Sternen0 von 1 bis 5
auf Grundlage von 0 Bewertungen
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    Krankenkassenforum Foren-Übersicht - Ausländer in Deutschland

Nächstes Thema : Im ausland versichert!  

Autor Nachricht
Swantje B.



Anmeldungsdatum: 14.02.2011
Beiträge: 44

Verfasst am: Di Aug 30, 2011 11:34 am    Titel: Anwartschaft, Ausland, Familienversicherung

Hallo,
ich weiß nicht weiter. Könnt Ihr helfen?

Unser Kunde:
- freiwillig versichert,
- vom Arbeitgeber für 2 Jahre als Ingenieur nach Kasachstan entsandt,
- Beitragseinstufung im Moment: Anwartschaftsbeitrag
- Rückkehr nach Deutschland: 15.02.2012
- vor der Ausreise keine Angehörigen in der Familienversicherung

Die Ehefrau
- Heirat 20.07.2011
- weißrussische Staatsangehörige
- lebte bisher in Kasachstan, war noch nie in der EU
- in Kasachstan nicht krankenversichert

Die Planung
- Ehefrau soll am 15.09.2011 nach Deutschland kommen und schonmal "das Haus einrichten"
- Ehefrau hat kein Einkommen
- Ehemann kommt Mitte Februar 2012 nach

Die Frage
- wie kann sich die Ehefrau krankenversichern?

Einreise erfolgt zunächst mit Touristenvisum (45 Tage). Für diese Zeit wird eine private Reisekrankenversicherung in Kasachstan bei einem internationalen privaten Versicherer abgeschlossen.

Damit die deutschen Behörden nach der Einreise einen dauerhaften Aufenthaltstitel ausstellen, braucht die Ehefrau noch einen Krankenversicherungsnachweis [die übrigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind bereits geklärt, nur die Krankenversicherung fehlt noch].

Unsere Fachabteilung Familienversicherung: Solange das Mitglied zum Anwartschaftsbeitrag eingestuft ist, besteht für Famis kein Leistungsanspruch. Die Ehefrau wird nicht in die Familienversicherung aufgenommen.

Der zuständige Fachbereich Beitragseinstufung: Das Mitglied ist beruflich bedingt im Ausland. Dort bleibt es bis 02/2012. Famis sind nicht vorhanden. Die Einstufung bleibt bei "Anwartschaft".

Alle: Versicherung für die Ehefrau gibt's bei uns vorerst nicht. Weder nach § 10 (da Mitglied = Anwartschaft), noch als freiwillig Versicherte (u. a. keine Vorversicherungszeit), noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (kein Aufenthaltstitel). Sie kann sich höchstens privat versichern.

Irgendwie überzeugt mich das nicht. Meine Beurteilung: Ab der Einreise besteht Anspruch auf Familienversicherung. Die Beitragseinstufung des Ehemannes muss zum Einreisetag von "Anwartschaft" auf "normale" Beiträge umgestellt werden.

Mit dieser Einschätzung stehe ich bei uns ziemlich alleine da. Wie seht Ihr das?

Gruß, Swantje
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Herby2011



Anmeldungsdatum: 10.03.2011
Beiträge: 92

Verfasst am: Mi Aug 31, 2011 4:36 pm    Titel:

Hallo Swantje,
da hast Du dir aber was an Land gezogen Wink

Ich würde Deinen KollegINNen zustimmen: Da ist wohl erstmal eine PKV fällig. Sobald der Ehemann wieder da ist und sein Status von "Anwartschaft" auf normale Beitragszahlung umgestellt ist, besteht für die Frau ein Anspruch auf kostenlose Familienversicherung und sie kann die PKV zu diesem Zeitpunkt mit dem Nachweis einer bestehenden Fam-versicherung kündigen.

Gruß
Herby
_________________
Jeder ist anders - und das ist gut so
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Swantje B.



Anmeldungsdatum: 14.02.2011
Beiträge: 44

Verfasst am: Do Sep 01, 2011 8:28 pm    Titel:

Hallo Herby,

das ist mir praktisch zugelaufen - im Spätdienst über die Telefon-Ringschaltung bei mir gelandet, und der Kunde hat mich sofort als seine neue Lieblingssachbearbeiterin adoptiert Rolling Eyes . Ich hab ihm dann heute [nachdem ich nochmal mit der Teamleiterin Fami gesprochen habe] gesagt, dass bei uns im Moment leider keine Familienversicherung möglich ist. Und die Frau sich ggf. an die PKV wenden muss.

Als das darauf folgende "Wofür zahle ich eigentlich Beiträge?" und "Gesetze, Gesetze! Die interessieren mich nicht. Sie müssen halt auch mal kulant sein!" die gewünschte Versicherung auch nicht hergestellt hat, war's mit seiner Freundlichkeit dann nicht mehr so weit her.

Und zum Feierabend lag dann seine Kündigung im Fax. Confused

Na ja, man kann's nicht jedem Recht machen.

Gruß, Swantje
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
heinrich



Anmeldungsdatum: 05.06.2009
Beiträge: 611

Verfasst am: So Sep 04, 2011 4:09 pm    Titel:

Deine ursprüngliche Auffassung (FAMI möglich und gleichzeitig Ende des Anwarrtschaftsbeitrages) finde ich vööööllig korrekt.

Die Fachabteilungen haben falsch geantwortet.


Es ist keine Anwartschaftsversicherung, sondern ein Anwartschaftsbeitrag
(§ 240 Abs. 4a SGB V). Wäre es eine Anwartschafts-"versicherung", so würde es in § 9 SGB V oder sonstwo stehen.

Anwartschaftsbeitrag nuuuur für Leute, die keine FAMIs haben. Ist ja klar.
Wenn für irdenwen in der Familie Leistung, dann kann kein Mini-Beitrag im Rahmen des Anwartschafsbeitrages her.

Jetzt kommt aber eine FAMI-Person und genau in dieser Sekunde ist die Voraussetzung für den Mini-Anwartschaftsbeitrag NICHT mehr gegeben.
(Ableitung aus § 240 Abs. 4a SGB V).

Der FAMI-Anspruch ist entscheidend für den Mini-Anwartschaftsbeitrag
und nicht die Anwartschaft für eine FAMI.

Du lagst vollkommen richtig.

Anderer Fall, damit Deine Fachabteilung es versteht.
Mann in Kasachstan.
Frau Beamtin und PKV versichert. Frau unter JAE-Einkommen.
Frau bekommt Kind.
Da muss das Kind doch auch versichert werden über den Mann
und gleichzeitig endet muss der Mann wieder die normalen Beiträge aus der BBG zahlen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Swantje B.



Anmeldungsdatum: 14.02.2011
Beiträge: 44

Verfasst am: Mo Sep 05, 2011 8:37 am    Titel:

Hallo heinrich,

dazu meint Fami bei uns: Solange die Frau nur ein Touristenvisum hat, ist schon die Grundvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht erfüllt.
Zitat:
§ 10 SGB V: (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben

Das überzeugt mich immer noch nicht. Wäre das Mitglied in Deutschland und die Frau käme aus dem Ausland nach, würden wir schließlich für's Ausländeramt auch bescheinigen, dass "ab dem Zeitpunkt der Einreise grds. Anspruch auf Familienversicherung" (Standardformular der Ausländerbehörde) besteht.

Aus dem letzten Gespräch mit dem Kunden hatte ich übrigens noch entnommen, dass PKV wegen der Gesundheitsprüfung keine Option ist. Sie würde nicht aufgenommen. Die Reiseversicherung hat wohl nicht so genau nachgefragt (oder wurde belogen).

Gruß, Swantje
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
heinrich



Anmeldungsdatum: 05.06.2009
Beiträge: 611

Verfasst am: Mo Sep 05, 2011 9:07 pm    Titel:

Hallo Swantje,


dann habe ich die Frage evt. etwas falsch verstanden.

Ich hatte meine Antwort aus mitgliedschaftsrechtlicher Sicht des Mannes gegeben (Anwartschaftsbeitrag ist kein Ausschluss für eine FAMI).

Wenn jetzt keine FAMI besteht aus Gründen, die sich aus § 10 SGB V ergeben, dann möge Dein Fachbereich richtig liegen.

Da FAMI nicht "mein" Fachgebiet ist, halte ich mich an dieser Stelle dann lieber raus.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
GerneKrankenVersichert



Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 1127

Verfasst am: Di Sep 06, 2011 8:38 am    Titel:

Ein Touristenvisum wäre für mich kein Ausschlussgrund für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Zitat:
§ 30 SGB I
Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.


(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.


So wie ich das verstanden habe, kommt sie zunächst mit einem Touristenvisum und hat vor, den Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, sobald sie von den Behörden den dauerhaften Aufenthaltstitel erhält. Wenn das kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des SGB ist, dann weiß ich es auch nicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    Krankenkassenforum Foren-Übersicht - Ausländer in Deutschland Alle Zeiten sind GMT + 2 Stunden
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.

Home   Nutzungsbedingungen   Haftungsausschluss   Impressum   
Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group