AOK und MDK / stationäre Psychotherapie nicht länger bezahlt

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
jimbo
Beiträge: 3
Registriert: 23.07.2013, 22:56

AOK und MDK / stationäre Psychotherapie nicht länger bezahlt

Beitrag von jimbo » 03.05.2016, 19:43

Guten Abend,

welche Rolle bzw. Kompetenz hat der MDK, wenn ein Patient seit 6 Monaten in stationärer Psychotherapie (Depressionen) ist (bereits die 2. Klinik) und die Therapie bisher zu keiner Besserung der Erkrankung geführt hat?

Mit zu berücksichtigen sind Selbstgefährungsabsichten, die Ärzten in dieser geschlossenen Einrichtung bekannt sind.

Laut Ärzten will die Krankenkasse nicht länger bezahlen und der MDK habe entschieden, dass nach zwei Tagen eine Entlassung zu erfolgen haben.
Arbeitsunfähigkeit ist kein Thema, da diese nach mehreren traumatischen Übergriffen (Banküberfälle vor 10-20 Jahren, die zu Depressionen geführt haben) schon seit etlichen Jahren sowieso besteht und eine Verrentung erfolgt ist.

- kann hier Widerspruch eingelegt werden gegen die Entlassung, um eine Weiterbehandlung nach Patientenwunsch in der geschlossenen Einrichtung fortzuführen?
- dürfen die den Patienten "einfach so" nach Hause schicken, obwohl dort weder Betreuung, Hilfe oder sonst was vorhanden ist?

Vielen Dank für sachdienliche Hilfe!!!

Czauderna
Beiträge: 11183
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 03.05.2016, 22:56

Hallo,
ich hatte mal vor zig Jahren einen ähnlichen Fall, da entschied der MDK seinerzeit auch, dass keine Krankenhauspflege mehr erforderlich wäre, allerdings wurde in diesem Fall dann auf "Verwahrfall" entschieden (Ob der Begriff heute noch Gültigkeit hat, weiß ich momentan leider nicht). Damals wurden dann die Kosten vom Landeswohlfahrtsverband übernommen, das bedeutete, der Patient blieb in dieser Einrichtung, allerdings nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse - ob das hier eine Option wäre, dass kann natürlich nicht gesagt werden.
Grundsätzlich gilt aber, dass man gegen das Gutachten des MDK Widerspruch einlegen kann und ein Obergutachten verlangen kann - das sollte aber mit der Einrichtung und ggf. den behandelnden Ärzten vorher besprochen werden wegen der medizinischen Begründung des Widerspruchs.
Gruss
Czauderna

jimbo
Beiträge: 3
Registriert: 23.07.2013, 22:56

Beitrag von jimbo » 07.05.2016, 09:58

Hallo Czauderna,

Danke für das Feedback.
Widerspruch gegen den MDK ist laut Ärzten wohl nicht mit großer Erfolgswahrscheinlichkeit behaftet, da der MDK nach 6 Monaten eine Akutbehandlung bezweifelt und deshalb keine Kostenzusage mehr gibt.

Ein Widerspruch, so die Meinung der Ärzte, wäre potenziell teuer und mit großen Aufwand verbunden.

Und eine aufschiebende Wirkung hätte der Widerspruch auch nicht.
Deshalb ist bereits Entlassung erfolgt. Das macht einem als Bevollmächtigtem schon ratlos.

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.05.2016, 12:21

Und wohin erfolgte die Entlassung?

Bei dem beschriebenen Szenario erscheint es mir eher so, dass die Ärzte sich hinter dem MDK verstecken, selbst allerdings ebenfalls keine Chance auf Besserung/Heilung sehen und die weitere stationäre Behandlung nicht für unbedingt erforderlich halten.

Wenn tatsächlich eine Selbstgefährdung besteht, handeln die Ärzte meiner Meinung nach grob fahrlässig, indem sie eine Entlassung vornehmen. Der MDK hat ja nicht die Kompetenz, eine Entlassung herbeizuführen, es geht nur darum, ob die Kasse weiterhin Kostenträger ist oder nicht.

Insgesamt passt da einiges nicht zusammen. Wie Czauderna schreibt, wenn tatsächlich weiterhin eine stationäre Unterbringung erforderlich ist, muss die Frage des Kostenträgers geklärt werden. Und nicht einfach entlassen werden.

Und der Widerspruch ist vielleicht im Rahmen der Kostenstellenrechnung des Krankenhauses teuer. Für den Versicherten bzw. Betreuer ist das Widerspruchsverfahren kostenlos.

jimbo
Beiträge: 3
Registriert: 23.07.2013, 22:56

Beitrag von jimbo » 07.05.2016, 13:02

Die Entlassung erfolgte nach Hause.

Falls sich erneut starke Selbstgefährdungs-Tendenzen zeigen, dann ist die Empfehlung des Arztes sich in einem Krankenhaus in der Notaufnahme vorzustellen und diese müssten dann ggf. in eine weitere geeignete Einrichtung überstellen. Dies würde dann einen neuen akuten Behandlungsfall auslösen, so der Arzt. Und damit wäre die Krankenkasse wieder leistungspflichtig.

Habe auch das Gefühl dass sich die Ärzte das etwas einfach machten und den MDK vorschieben.

Als Laie ist dieses ganze Theater leider nicht einfach zu durchschauen.
Sollte man von der Krankenasse oder/und (?) vom MDK weitere Informationen, eine Begründung, einen schriftlichen Bescheid etc. anfordern?

- Wendet man sich zur Klärung der Kostenerstattung direkt an die Krankenkasse oder an den MDK?

- Sollte so ein Widerspruchsverfahren unter Zuhilfenahme eines Anwaltes erfolgen oder kann man als Bevollmächtigter (der Patient wird das nicht leisten können im Moment und die Vollmacht war "fürs Alter" gedacht) "einfach mal" einen Widerspruch formulieren und schauen was passiert?

- Gibt es neben der Krankenkasse ggf. im Rahmen der Pflegeversicherung die Möglichkeit einer Kostenübernahme ? Oder sonstige Alternativen?

Der Arzt erzählte noch was von einem sozialpsychiatrischen Dienst, der kontaktiert werden könnte.

Ich danke euch sehr für die Unterstützung!

GerneKrankenVersichert
Beiträge: 3599
Registriert: 13.08.2008, 14:12

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.05.2016, 15:01

jimbo hat geschrieben:Die Entlassung erfolgte nach Hause.

Falls sich erneut starke Selbstgefährdungs-Tendenzen zeigen, dann ist die Empfehlung des Arztes sich in einem Krankenhaus in der Notaufnahme vorzustellen und diese müssten dann ggf. in eine weitere geeignete Einrichtung überstellen. Dies würde dann einen neuen akuten Behandlungsfall auslösen, so der Arzt. Und damit wäre die Krankenkasse wieder leistungspflichtig.
Ich bin gerade sprachlos. Ist das jetzt fahrlässig, zynisch oder wurde bisher ein nur Patient behandelt, weil er Geld einbrachte?

Was, wenn die "Selbstgefährdungs-Tendenzen" zu eine Selbstgefährdung mit tödlichen Ausgang führen? Da kann auch eine Notaufnahme nichts mehr machen.

Oder aber die Ärzte sehen die Gefahr für äußerst gering an, dann frage ich mich allerdings, warum jemand ein halbes Jahr stationär behandelt wird.

Und am besten ist ja noch der "Rat", die Notaufnahme muss dann halt nach einer geeigneten Einrichtung suchen.

Hallo?!?

Ein Widerspruch läuft über die Kasse, nicht den MDK. Bei stationärer Behandlung kenne ich es allerdings so, dass das Krankenhaus sich darum kümmert.

Wenn jetzt der Patient bzw. sein Betreuer Widerspruch einlegt, müsste er erstmal wissen, was der MDK und was die Ärzte des Krankenhauses geschrieben haben. Deshalb wäre mein Rat, Widerspruch einzulegen und zur Begründung des Widerspruches um Akteneinsicht, ggf. beim Hausarzt (ein Kassenarbeiter kann nicht abschätzen, wie das geballte medizinische Wissen gerade im psychiatrischen Bereich beim Patienten ankommt und kann deshalb die Akten an den Hausarzt übersenden, der sie dann mit dem Patienten bzw. Betreuer bespricht), zu bitten.

Lighthouse
Beiträge: 123
Registriert: 01.01.2015, 09:59

AOK und MDK

Beitrag von Lighthouse » 13.09.2016, 04:55

Moin, Moin,

Aufgabe von Krankenkassen ist es Menschen Hilfeleistungen zu gewähren und nicht Unterbringungsmöglichkeiten. Darin denke ich stimmen wir alle überein. Nun müssen sich die Angehörigen mit der AOK zusammensetzen und über die Sache reden.

Beispielsweise die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung mit oder ohne Therapiemöglichkeiten.

Gegen den Vorgang würde ich Widerspruch einlegen und einen Anwalt einschalten.

Liebe Grüße
Rolf

Antworten