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Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) – wozu?
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Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) – wozu? 0 von 1 bis 5 auf Grundlage von 0 Bewertungen |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: So Okt 10, 2010 2:29 pm Titel: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) – wozu? |
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Hallo,
sehe ich das richtig: alle Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung (Ärzte, Krankenkassen, MDK, Widerspruchsausschüsse … ) sind an die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) gebunden – aber die Gerichte nicht? Oder ist es gerade umgekehrt? Oder einfach nur beliebig?
Mit anderen Worten: gehören die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) eigentlich in den Ofen? Oder müsste § 46 Satz 1 Nr. 2 geändert werden?
Gruß!
Machts Sinn
Zuletzt bearbeitet von Machts Sinn am Fr Jun 10, 2011 8:21 am, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: Sa März 12, 2011 1:35 pm Titel: Rechtliches Systemversagen der Krankenversicherung! |
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Hallo,
nach nun 5 Monaten ist klar: die Arbeitsunfähigkeits-Richlinien waren ursprünglich gut gemeint und haben sich in der praktischen Umsetzung damals auch bewährt. Seit jedoch das Bundessozialgericht mehrfach darüber „hinweg gegangen“ ist, klaffen seit Jahren Schneisen rechtlicher Verwüstung.
Niemand trägt dazu bei, wieder Rechtsklarheit zu schaffen. Der Impuls müsste wohl von der Politik kommen, aber die nimmt „Irritationen im Gesundheitssystem“ offenbar gerne in Kauf. Und der Gemeinsame Bundesausschuss spielt den „Beleidigten“ und lässt mit Gegenpositionen zum Bundessozialgericht eher die Muskeln spielen. Zwar könnten auch die Rechtsaufsichtsbehörden ein klärendes Wort sprechen. Doch sie „drücken beide Augen zu“ und sympathisieren lieber mit den Organen der zweiten Staatsgewalt, des Krankenversicherungssystems, als mit der Rechtsprechung. So hat sich beispielsweise das Bundesversicherungsamt mit seinem Rundschreiben vom 12.11.2010 ganz offen und frontal – allerdings mit guten Gründen – ebenfalls gegen die langjährige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gestellt.
Wo zwei sich streiten freut sich der Dritte. Das sind hier die Krankenkassen. Bei gegensätzlichen rechtlichen Positionen übergeordneter Organisationen entscheiden sich die Kassen inzwischen immer häufiger für die „Wahl-Variante“, mal für den rechtlichen Standpunkt des Bundessozialgerichtes, mal für die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses – wie´s gerade beliebt. Während in der Vergangenheit hauptsächlich „Kulanz-Überlegungen“ relevant waren, spielen inzwischen offenbar „Spar-Gesichtspunkte“ die größere Rolle. Dieses „mal so, mal anders“ und „innerhalb der Kassenlandschaft unterschiedlich und vielfältig“ ist mit dem Grundsatz der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ jedoch absolut unvereinbar! Doch wieso sollte sich der Spitzenverband Bund als Interessenvertretung der Krankenkassen die „Finger verbrennen“ wollen, wenn es die eigentlich Verantwortlichen schon nicht tun?
Da sind die Vertrags-Ärzte schon in einer deutlich schlechteren Position. Sie sind nicht nur durch § 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, sondern auch durch den Bundesmantelvertrag–Ärzte bei der Beurteilung und Bescheinigung von Arbeitsfähigkeit an die nach Maßstäben des Bundessozialgerichtes rechtwidrigen Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden, was widerum mit ihrer Berufsordnung absolut unvereinbar ist. Das macht sie neben ihrer Funktion als „Götter in Weiß“ auch zu den „Hampelmännern des Systems“. Ähnliches gilt für das Fachpersonal des Medizinischen Dienstes. Doch was interessiert das die Bundesärztekammer?
Den Versicherten „beißen die Hunde“, denn er ist der Letzte und Schwächste in diesem versagenden System. Während die Mächtigen um Standpunkte, Marktanteile und Geld ringen, wird dem arbeitsunfähig Kranken einfach mal „der Geldhahn zugedreht“. Er kann ja sehen, wo er bleibt. Es gibt da ja auch noch die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung und Hartz IV. Nachdem sie die Zahlung von einem auf den anderen Tag eingestellt haben, stellen sie sich tot, reagieren einfach nicht mehr oder nur noch nach dem Dinosaurier-Prinzip: Bis im Kopf vorne ankommt, dass hinten jemand auf den Schwanz tritt, sind sie schon Teil der Einheitskasse! Diejenigen um die es geht und die die Beiträge zahlen, haben aber keine Lobby!
Sie könnten sich an die Gerichtsbarkeit wenden – aber ab hier „beisst sich die Katze in den Schwanz“!
Also sind dringend Reformen angesagt, nicht nur redaktionelle Änderungen ... !
Gruß!
Machts Sinn |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: Sa März 12, 2011 2:38 pm Titel: |
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Hallo Machts Sinn,
auch wenn das jetzt verdammt zynisch rüberkommen sollte, aber das hättest du, bzw. wir alle schon vor fünf Monaten feststellen können.
Dass heute sparen an alllen Enden und Ecken angesagt ist, dass die Sozialgesetzgebung und die Rechtsprechung nicht immer im Einklang stehen und das der Versicherte schon immer die "ärmste Sau" im gesamten System war und ist.
Das Beste daraus machen wenn es (noch) nicht zum Systemwechsel reicht und die "Einzelfälle" möglichst im Interesse des sozial Schwächeren lösen und sich dabei Gesetz, Rechtsprechung und Auslegung gleichermassen bedienen, dass ist die Kunst, die es zu pflegen gilt.
Gruss
Czauderna |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: So März 13, 2011 12:25 am Titel: Petition zur Änderung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V |
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| Czauderna hat folgendes geschrieben:: | | das hättest du, bzw. wir alle schon vor fünf Monaten feststellen können. Dass heute sparen an allen Enden und Ecken angesagt ist, dass die Sozialgesetzgebung und die Rechtsprechung nicht immer im Einklang stehen und dass der Versicherte schon immer die "ärmste Sau" im gesamten System war und ist. Das Beste daraus machen wenn es (noch) nicht zum Systemwechsel reicht und die "Einzelfälle" möglichst im Interesse des sozial Schwächeren lösen und sich dabei Gesetz, Rechtsprechung und Auslegung gleichermaßen bedienen, dass ist die Kunst, die es zu pflegen gilt. |
Hallo Czauderna,
das ist ja mehr Übereinstimmung als ich erhoffte … danke!
Aber du siehst ja an den Fällen hier, dass das mit der „Pflege der Kunst“ im Spannungsfeld zwischen „sparen an allen Enden und Ecken“ sowie „Gesetzgebung, Auslegung und Rechtsprechung“ nicht immer so klappt wie sich dies wohl viele vorstellen, sondern gegenteilige Tendenzen erkennbar werden (gerade weil die Fälle – aus welchen Gründen auch immer – häufig mit dem selben Kassennamen verbunden sind).
Also vielleicht finden sich hier ein paar Gleichgesinnte, die im Interesse der Versicherten mit an´s Werke gehen.
Wie hier bereits angekündigt http://www.krankenkassenforum.de/weiterzahlung-krankengeld-nach-reha-vp27710.html?highlight=n%E4chsten+petition#27710 :
| Zitat: | | Mit der nächsten Petition fordere ich wohl ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes zur einheitlichen Rechtsanwendung in diesem Zusammenhang |
Gemeint ist die Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html . Günstigste Voraussetzung wäre eine um eine Ausnahmeregelung erweiternde Gesetzesänderung, wobei die AU-RL gedanklich auszublenden sind.
Für jegliche fachliche Unterstützung wäre ich sehr dankbar – nach dem übertragenen Motto: „Wo gute Worte sie begleiten, da geht die Arbeit munter fort!“
Gruß!
Machts Sinn |
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GerneKrankenVersichert
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 1127
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| Verfasst am: So März 13, 2011 11:16 am Titel: Re: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) – für den Ofen? |
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| Machts Sinn hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
sehe ich das richtig: alle Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung (Ärzte, Krankenkassen, MDK, Widerspruchsausschüsse … ) sind an die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) gebunden – aber die Gerichte nicht? Oder ist es gerade umgekehrt? Oder einfach nur beliebig?
Mit anderen Worten: gehören die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) eigentlich in den Ofen? Oder müsste § 46 Satz 1 Nr. 2 geändert werden?
Gruß!
Machts Sinn |
All dies ergibt sich aus der Gewaltenteilung in einer Demokratie.
Die Legislative erlässt die Gesetze, u. a. den von dir kritisierten § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Die Exekutive (Krankenkassen, MDK) führt diese Gesetze aus. Außerdem hat die Exekutive das Recht, normsetzende Befugnisse (z. B. Richtlinien zu erlassen) wahrzunehmen. Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet, dass sie nicht einfach die Anweisung einer anderen vollziehenden Stelle (BVA mit dem von dir schon oft erwähnten Rundschreiben) über die Rechtssprechung stellen kann. Oder AU-RL weiter anwenden kann, die vom BSG verworfen wurden.
Die Judikative (Gerichte) überwachte die Einhaltung der Gesetze. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Also nicht den Richtlinien, die die Exekutive erlassen hat. Oder Rundschreiben des BVA. Im Grunde genommen hätte dem BVA klar sein müssen, dass keine Krankenkasse sich an Anweisungen halten darf, die der ständigen Rechtssprechung widersprechen.
Dann haben wir ja noch die sogenannte 4. Gewalt, die Presse, die die öffentliche Meinung mitbestimmt und teilweise Druck auf die Legislative auszuüben versucht.
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Um Fälle wie den von ulsu zu vermeiden, braucht es m. E. keine Gesetzesänderung, da die Kasse hier bereits vom Sozialgericht eins auf den Deckel bekommen wird. Daran, dass diese falsche Entscheidungen mit in meinen Augen unpassenden Gerichtsurteilen zur Begründung trifft, ist niemand anderes als die Kasse schuld. Nicht der Gesetzgeber und auch nicht die Gerichte. |
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Bully
Anmeldungsdatum: 10.12.2009 Beiträge: 539
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| Verfasst am: So März 13, 2011 11:47 am Titel: Re: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) – für den Ofen? |
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| GerneKrankenVersichert hat folgendes geschrieben:: |
Um Fälle wie den von ulsu zu vermeiden, braucht es m. E. keine Gesetzesänderung, da die Kasse hier bereits vom Sozialgericht eins auf den Deckel bekommen wird. |
Hallo,
eins auf den Deckel bekommen, ach ja
Die Kasse wird zur KG- Zahlung verurteilt, ohne weitere Konsequenzen.
ja Sie hat sich gewehrt und wird auch Recht bekommen, aber wieviele Deppen laufen denn draußen rum, die sich so etwas bieten lassen und auf Rechtsmittel verzichten.
Wie hoch ist denn die Dunkelziffer ????
Scheint sich ja für die Kasse noch zu lohnen, so eine Arbeitsweise ???
und das muß man unterbinden ODER ???
Gruß Bully |
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ulsu
Anmeldungsdatum: 02.02.2011 Beiträge: 19
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| Verfasst am: So März 13, 2011 11:52 am Titel: |
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Hallo,
das ist einer meiner Beweggründe warum ich das mache, und Klage einreichen werde, weil ich es einfach schlimm finde, was da passiert ist,
und habe aber große Angst davor, und wenn Ihr mich dabei mit Worten nicht so unterstützen würdet , hätte ich sicherlich schon den Mut verloren,
hätte mich arbeitssuchend gemeldet trotz Arbeitsunfähigkeit und klein bei gegeben, und ich bin mir sicher, dass es viele solcher Fälle gibt. Umso wichtiger ist dieses Forum hier.
LG ulsu |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: So März 13, 2011 12:04 pm Titel: |
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Hallo,
nur damit für zufällig vorbeikommende Leser kein falscher Eindruck entsteht - die geschilderten Verhältnisse zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Ausführung betreffen nun nicht nur die Krankenversicherung sondern fast alle Gebiete unseres gesellschaftlichen Lebens, ist also kein krankenkassenspezifisches Problem.
Gruss
Czauderna |
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GerneKrankenVersichert
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 1127
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| Verfasst am: So März 13, 2011 12:19 pm Titel: Re: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) – für den Ofen? |
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| Bully hat folgendes geschrieben:: |
Scheint sich ja für die Kasse noch zu lohnen, so eine Arbeitsweise ???
und das muß man unterbinden ODER ???
Gruß Bully |
Ja. Das ist die Aufgabe der Aufsicht. Das Problem mit der laschen Länderaufsicht ist wohl jedem Insider bekannt. Ich wäre dafür, die Aufsicht für alle Krankenkassen auf das BVA zu übertragen.
Das Problem wird jedoch nicht durch eine Gesetzesänderung, wie von Machts Sinn gefordert, gelöst. |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: So März 13, 2011 4:55 pm Titel: Petition zu § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V |
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| GerneKrankenVersichert hat folgendes geschrieben:: | All dies ergibt sich aus der Gewaltenteilung in einer Demokratie.
Die Legislative erlässt die Gesetze, u. a. den von dir kritisierten § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Die Exekutive (Krankenkassen, MDK) führt diese Gesetze aus. Außerdem hat die Exekutive das Recht, normsetzende Befugnisse (z. B. Richtlinien zu erlassen) wahrzunehmen. Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet, dass sie nicht einfach die Anweisung einer anderen vollziehenden Stelle (BVA mit dem von dir schon oft erwähnten Rundschreiben) über die Rechtssprechung stellen kann. Oder AU-RL weiter anwenden kann, die vom BSG verworfen wurden.
Die Judikative (Gerichte) überwachte die Einhaltung der Gesetze. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Also nicht den Richtlinien, die die Exekutive erlassen hat. Oder Rundschreiben des BVA. Im Grunde genommen hätte dem BVA klar sein müssen, dass keine Krankenkasse sich an Anweisungen halten darf, die der ständigen Rechtssprechung widersprechen.
Dann haben wir ja noch die sogenannte 4. Gewalt, die Presse, die die öffentliche Meinung mitbestimmt und teilweise Druck auf die Legislative auszuüben versucht. |
Danke GerneKrankenVersichert,
soviel Übereinstimmung wie bei dieser Situationsbeschreibung hatten wir beide noch nie! Da ist Czauderna deutlich weiter weg – entgegen seiner Auffassung handelt es sich hier sehrwohl um ein krankenkassenspezifisches Problem! Die Vorgaben kommen nämlich nicht nur per Gesetz über einen Strang, sondern im weit verzweigten System der sozialen Krankenversicherung aus mehreren Ecken gleichzeitig (auch vom Gemeinsamen Bundesausschuss, vom Bundesversicherungsamt sowie von den Interessenvertretungen), weshalb sie oft unzureichend abgestimmt sind. Ganz problematisch wird es, wenn dann auch noch das BSG – trotz der von dir im Prinzip richtig beschriebenen Gewaltenteilung – alle Macht für sich beansprucht. Die vielfach – auch nach Ländern – geteilte Rechtsaufsicht ist also nur eines von mehreren größeren Problemen.
Unsere Ansichten über die sich daraus aufdrängenden Folgerungen unterscheiden sich jedoch wesentlich. Während du dich stark an der Rechtsprechung des BSG orientierst, bin ich der Meinung, dass gerade sie – nicht nur bezogen auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V – die „Wurzel des Übels“ ist und die – vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollte – rechtliche Schieflage verschuldete.
Bisher stehen mir die Gesetzesmaterialien zur Einführung des SGB V vor 22 Jahren nicht zur Verfügung. Aus der Historie zu den AU-RL ab 03.09.1991 ist jedoch zu schließen, dass die rückwirkende den Anspruch auf Krankengeld begründende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte, sondern stattdessen ausdrücklich kalkuliert war und die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AU-RL damit den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprach. Jedenfalls hat er mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss Richtlinienbefugnisse erteilt und ihm nähere Regelungen zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich aufgetragen.
Die Vorschrift des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V kann im Übrigen auch aus rein praktischen Erwägungen nicht in dem vom BSG verstandenen engen Sinne gemeint sein. Sonst müssten beispielsweise arbeitslose Krankengeldbezieher die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit jeweils spätestens am vorletzten Tage der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsdauer feststellen lassen weil sie einen Tag später vom weiteren Krankengeldbezug zwingend ausgeschlossen wären.
Eine derart restriktiv gemeinte Bestimmung dürfte verfassungswidrig sein, wenn sie keinerlei Ausnahmen zuließe, obwohl diese unverzichtbar sind und auch regelmäßig, tagtäglich, praktiziert werden (müssen!). Das hängt auch mit den Auswirkungen der nach wie vor existenten und für die Krankenkassen verbindlichen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien zusammen.
Obwohl die AU-RL für das BSG irrelevant sind, soweit dort in § 5 Abs. 3 geregelt wird: „Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig“, oder in § 6 Abs. 3: „Erscheint ein Versicherter entgegen ärztlicher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum Behandlungstermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit versagt werden“ ist der Wertungswiderspruch seit Jahren ungeklärt. Das bedarf dringend der Korrektur.
Gleichzeitig wirft sich aber auch die Frage auf, ob das BSG seine Kompetenzen überschreitet, indem es ausdrücklich davon absieht, bei der Auslegung „des Tages der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ unter Hinweis auf die strikte wortgetreue Handhabung und die engen Grenzen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nur den „Tag der Konsultation des Arztes“ anstatt zumindest ausnahmsweise auch den „Tag des Beginns der rückwirkend festgestellten Arbeitsunfähigkeit“ anzuerkennen.
Eine derart restriktive Handhabung ist – insbesondere unter Berücksichtigung der vergleichsweise langen einwöchigen Abgabefrist für die AUB – jedenfalls nicht überzeugend damit zu begründen, dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweise für zwei Tage rückwirkend bestätigten AU und des insoweit geltend gemachten Krankengeld-Anspruchs im Nachhinein zu schwierig aufzuklären wären und die Arbeitsunfähigkeit nicht zeitnah durch den MDK überprüft werden könnte. Auch die bemühten Argumente, Leistungsmissbrauch entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können, lassen unter diesen Umständen keine Verhältnismäßigkeit erkennen.
Wenn aber keinerlei Ausnahmen gemacht werden sollen, ist die gegenteilige Verhaltensweise des BSG unter Verfassungsgesichtspunkten fraglich. Denn es selbst kommt – ohne erkennbare rechtliche Grundlage und abweichend von üblichen Wegen der Schadenswiedergutmachung – zu der präzisen Formulierung: Hat der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z. B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und macht er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf. auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krankengeld beanspruchen.
Damit zeigt das BSG selbst auf, dass Ausnahmen vom Gesetz nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich sind - und widerspricht seiner vorhergehenden Argumentation letztlich selbst.
Daraus können verfassungsrechtliche Bedenken sowohl hinsichtlich des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V wie auch in Bezug auf die Rechtsprechung des BSG hergeleitet werden. Wenn Ausnahmen vom Gesetz ausgeschlossen aber trotzdem nach der Rechtsprechung des BSG unverzichtbar sind, gehört die maßgebliche gesetzliche Regelung auf den Prüfstand. Falls die als verfassungsrechtlich unbedenklich einzustufen wäre, ist auch fraglich, ob das BSG dann davon abweichen darf.
Damit wirft sich an der Schnittstelle zwischen Legislative und Judikative ein weiterer verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt auf. Rechtsetzung ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichtsbarkeit. So fragt sich: wie kommt das BSG dazu, mit dem zusammenfassenden Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, den Anwendungsbereich von Ausnahmen konkret abzugrenzen, also Recht zu setzen – anstatt durch Rechtsanwendung lediglich festzustellen, dass im gegebenen Fall eine Ausnahme gegeben ist.
Trotz sehr umfangreichen Ausführungen geht es zusätzlich darüber hinweg bzw. verkennt schlicht, dass die AU-RL das gesamte Krankenversicherungssystem, also Patienten, Ärzte, MDK, Krankenkassen … binden. Wer sich nach diesen Spielregeln verhält, kann nicht mit dem Vorwurf konfrontiert werden, keinen zureichenden Grund für sein Verhalten zu haben, ganz unabhängig davon, dass die Verantwortung für dadurch entstandene Probleme dem System zufällt und – selbst nach der BSG-Rechtsprechung – eine Ausgleichspflicht durch die Krankenkassen begründen kann.
Doch es sind auch andere Sachverhalte mit ähnlicher Bedeutung und vergleichbarer Berechtigung zur Ausnahme von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorstellbar. Dabei ist es eindeutig nicht Aufgabe der Rechtsprechung, der Exekutive über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Vorgaben zu machen. Im Übrigen weitet das BSG den Kreis der Ausnahmen über das Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, hinaus selbst aus, indem es beispielsweise auch Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmen anerkennt.
Letztlich ist Rechtsetzung in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers. Deswegen drängt sich auf, § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V um eine zureichend eindeutige Ausnahmeregelung zum Schutz des Versicherten vor Nachteilen übersteigerter formaler (BSG-) Anforderungen zu erweitern um damit die Rechtsanwendung in der Massenverwaltung zu legalisieren.
Es ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar, dass die Krankenversicherung an in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Vorgaben gebunden und deren Entscheidungen damit zwangsläufig rechtswidrig sind.
Gruß!
Machts Sinn |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: So März 13, 2011 6:02 pm Titel: |
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Hallo,
wieso bin ich da weiter weg ?? - Ich habe auch das bestätigt was du so ausschweifend lobst - all das was gernekrankenversichert geschrieben hat lässt sich nicht nur auf den Sektor der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen sondern auch auf andere Bereiche - die "Gewaltenteilung" in einer Demokratie wurde nicht nur für die Krankenkassen gemacht - nimm das Bankenwesen oder das Baurecht, oder, oder - usw. usw. überall wirst du auf solche Widersprüche stossen und es wird immer wieder Fälle geben wo diese Widersprüchlichkeit zum Nachteil des Betroffenen Bürgers führt und er hinter dem "Gemeinwohl" zurückstehen muss.
Hier den Eindruck zu vermitteln dass die gesetzliche Krankenversicherung un deren Ausführungsbehörden einen "Sonderstatus" hätten halte ich für sachlich falsch und da bin ich dann wieder gerne weiter weg.
Gruss
Czauderna |
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GerneKrankenVersichert
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 1127
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| Verfasst am: So März 13, 2011 8:36 pm Titel: Re: Petition zu § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V |
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| Machts Sinn hat folgendes geschrieben:: | Die Vorgaben kommen nämlich nicht nur per Gesetz über einen Strang, sondern im weit verzweigten System der sozialen Krankenversicherung aus mehreren Ecken gleichzeitig (auch vom Gemeinsamen Bundesausschuss, vom Bundesversicherungsamt sowie von den Interessenvertretungen), weshalb sie oft unzureichend abgestimmt sind.
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Das sind die Vor- und Nachteile der Selbstverwaltung. Die es übrigens nicht nur in der Krankenversicherung, sondern in vielen anderen Teilen gibt. Für den Gesetzgeber ist das praktisch, da er nicht alles bis ins kleinste Detail regeln muss, sondern es den Selbstverwaltungsorganen übergibt. Und auch wenn du anderer Meinung bist - es ist gut so. Denn dem Gesetzgeber fehlt das Fachwissen. Wir alle können ein Liedchen von Gesetzen singen, die ohne fundiertes Fachwissen erlassen und dann vom BVerfG wieder einkassiert wurden.
| Machts Sinn hat folgendes geschrieben:: |
Ganz problematisch wird es, wenn dann auch noch das BSG – trotz der von dir im Prinzip richtig beschriebenen Gewaltenteilung – alle Macht für sich beansprucht.
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Um das zu ändern, müsstest du eine Änderung des Artikel 97 Grundgesetz anstreben. Ich sehe das BSG jedoch nicht so negativ wie du, da es Auswüchsen der Selbstverwaltung Grenzen setzen kann.
| Machts Sinn hat folgendes geschrieben:: |
Unsere Ansichten über die sich daraus aufdrängenden Folgerungen unterscheiden sich jedoch wesentlich. Während du dich stark an der Rechtsprechung des BSG orientierst, bin ich der Meinung, dass gerade sie – nicht nur bezogen auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V – die „Wurzel des Übels“ ist und die – vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollte – rechtliche Schieflage verschuldete.
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Wenn der Gesetzgeber diese von dir empfundene rechtliche Schieflage nicht wollte, könnte er ganz einfach mit einer Gesetzesänderung, der das BSG dann wieder unterworfen wäre, ändern.
| Machts Sinn hat folgendes geschrieben:: |
Bisher stehen mir die Gesetzesmaterialien zur Einführung des SGB V vor 22 Jahren nicht zur Verfügung. Aus der Historie zu den AU-RL ab 03.09.1991 ist jedoch zu schließen, dass die rückwirkende den Anspruch auf Krankengeld begründende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte, sondern stattdessen ausdrücklich kalkuliert war und die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AU-RL damit den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprach. Jedenfalls hat er mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss Richtlinienbefugnisse erteilt und ihm nähere Regelungen zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich aufgetragen.
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Diese Regelung gab es bereits in der alten RVO. Und du ignorierst immer noch standhaft den Unterschied zwischen einer rückwirkenden Krankschreibung und dem Tag der Feststellung der AU und dem am Folgetag beginnenden Anspruch auf Krankengeld.
Deine weiteren Ausführungen werde ich deshalb auch nicht kommentieren, da sie auf einer falschen Annahme beruhen. Wenn du der Meinung bist, dass die Regelungen nicht verfassungsgemäß sind, steht dir der Weg zum BVerfG offen. |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: Mo März 14, 2011 2:31 pm Titel: Re: Petition zu § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V |
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| GerneKrankenVersichert hat folgendes geschrieben:: | | ... du ignorierst immer noch standhaft den Unterschied zwischen einer rückwirkenden Krankschreibung und dem Tag der Feststellung der AU und dem am Folgetag beginnenden Anspruch auf Krankengeld. Deine weiteren Ausführungen werde ich deshalb auch nicht kommentieren, da sie auf einer falschen Annahme beruhen. ... |
Hallo GerneKrankenVersichert,
ich glaube diesen Themenkomplex sehe ich tatsächlich wesentlich differenzierter als du. Und ehrlich: ich wundere mich auch in diesem Punkt, dass keiner der Fachleute hier dazu Stellung bezieht, obwohl wir beide um diesen "Kasus-Knacksus" nun schon länger streiten.
Also wenn keine weiteren Beiträge mehr kommen, geht die Petition auf der Basis des bisherigen Erkenntnisstandes kurzfristig raus, womit bald darauf die Fachleute Gelegenheit zur Überlegung und Stellungnahme bekommen werden.
Gruß!
Machts Sinn |
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GerneKrankenVersichert
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 1127
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| Verfasst am: Mo März 14, 2011 3:57 pm Titel: |
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....
Die in § 5 Abs 3 Satz 2 der AU-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bzw des heutigen Gemeinsamen Bundesausschusses geregelte Befugnis von Vertragsärzten, im Ausnahmefall AU auch rückwirkend zu attestieren, ist ebenfalls ohne Belang. § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V stellt gerade nicht auf den Zeitpunkt des "wirklichen" oder vom Arzt attestierten Beginns der AU, sondern auf den Tag ab, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Das ist der Tag, der sich an jenen anschließt, an dem ein Arzt selbst tatsächlich AU festgestellt hat. Es ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut und -zweck für den Krg-Anspruch unerheblich, wenn der Arzt an diesem Tage einen früheren Beginn der AU bescheinigt. Abgesehen davon, dass die AU-RL nur Vertragsärzte binden, § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V aber keine vertragsärztliche AU-Feststellung verlangt, und dass die AU-RL im Range unter dem Gesetz stehen, fehlt dem Bundesausschuss auch die Kompetenz, die Voraussetzungen des Krg-Anspruchs zu modifizieren. Denn § 92 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 7 SGB V ermächtigt den Bundesausschuss nur dazu, die "zur Sicherung der ärztlichen Versorgung … über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten" erforderlichen Richtlinien, insbesondere über die "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit", zu beschließen, nicht aber, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg zu ändern.
...
Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden kann, liegt nach den unangegriffenen und damit bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht vor. Insbesondere hinderten den Versicherten nach den Umständen des Falles weder Handlungs- noch Geschäftsunfähigkeit, seine AU rechtzeitig vor Ablauf des 31. 3. 2003 feststellen zu lassen. Der Umstand allein, dass ein von einem Versicherten am 31. 3. 2003 hinzugezogener Vertragsarzt keine AU-Feststellung vornahm, führt nicht schon dazu, dass von der Fehlerhaftigkeit dieser Behandlung ausgegangen und der beklagten Krankenkasse ein "Fehlverhalten" des Vertragsarztes zugerechnet werden muss. § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V kann deshalb in seinem Fall nicht einschränkend in der Weise angewandt werden, dass der Krg-Anspruch bereits vor dem 2. 4. 2003 entstand.
http://lexetius.com/2007,2442, von mir gekürzt
Nochmal: Maßgebend für die Exekutive, zu der auch das BVA gehört, sind die Gesetze und die Rechtssprechung. Eine Petition einzureichen, die das Ziel hat, die Rechtsauffassung des BVA (wovon das BVA selbst sich ja im Schreiben an dich schon wieder distanziert hat, keine Ahnung, wer da meinte, seinen Senf abgegeben zu müssen) durchzusetzen, ist schon von vorneherein zum Scheitern verurteilt. |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: Mo März 14, 2011 8:53 pm Titel: Petition: AU-RL und § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V |
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Hallo,
die Petition ist versandt. Wer sich interessiert, hätte viel zu lesen.
Gruß!
Machts Sinn
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Der Deutsche Bundestag möge die Korrektur der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien und des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V beschließen.
Die aktuell geltenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) binden nicht nur die Vertragsärzte, sondern das gesamte Krankenversicherungssystem, also auch die Versicherten, den MDK, die Krankenkassen …, obwohl sie im Range unter dem Gesetz stehen und diesem nach der Rechtsauslegung des Bundessozialgerichtes in mehrfacher Hinsicht widersprechen.
Wie das Bundessozialgericht anlässlich seiner abweichenden Entscheidungen feststellte, fehlt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Kompetenz, die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs zu modifizieren. § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss nur dazu, die "zur Sicherung der ärztlichen Versorgung ... über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten" erforderlichen Richtlinien, insbesondere über die "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit", zu beschließen, nicht aber, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld zu ändern.
Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung sind insbesondere die Regelungen der AU-RL in § 2 Abs. 3 zum Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen und in § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 über die ausnahmsweise Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag mit der Folge des rückwirkenden Krankengeldanspruches unvereinbar.
Zu § 2 Abs. 3 AU-RL wird insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.04.2006, B 1 KR 21/05 R, bezüglich der Bedeutung des § 121 SGB III (Zumutbarkeit) bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verwiesen. Obwohl dieses Urteil ausdrücklich als Grund für die Neufassung der AU-RL im Jahr 2006 genannt wurde und der G-BA ausführte, „Mit der Änderung der AU-Richtlinien trägt der Gemeinsame Bundesausschuss den vom Bundessozialgericht vorgegebenen Kriterien zur Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen Rechnung“ enthalten die „Tragenden Gründe zum Beschluss über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vom 19. September 2006“ auch die Aussage: „Die Mitglieder des Beschlussgremiums stimmen darin überein, dass bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit keine Bezüge bestehen zu verwaltungsrechtlichen Kriterien des SGB III wie beispielsweise Zumutbarkeit oder Vermittelbarkeit.“
In § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AU-RL ist geregelt: „Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen auf Grund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sogenannte Brückentage), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.“ Auf die von dieser Regelung ständig und rigoros abweichende Rechtsprechung des BSG zu § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, zuletzt zusammenfassend mit Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, wird Bezug genommen.
Nicht nur weil die Vertrags-Ärzte unmittelbar durch die AU-RL sowie über den Bundesmantelvertrag–Ärzte bei der Beurteilung und Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit an die nach Maßstäben des Bundessozialgerichtes rechtswidrigen Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden sind und diese rechtswidrige Bindung mit ihrer Berufsordnung absolut unvereinbar ist, ist eine Korrektur dringend geboten.
Dieses Korrekturerfordernis ergibt sich noch mehr mit Blick auf die Verwaltungspraxis der Krankenkassen. Während sie sich ursprünglich an die sie nach wie vor bindenden AU-RL hielten, weichen sie davon aus Spar-Gründen von der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AU-RL immer häufiger ab, womit Versicherte durch die restriktive Anwendung der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V zunehmend häufig sehr hart betroffen sind. Andererseits sehen sich die Kassen durch die Rechtsprechung des BSG nicht gebunden, wenn ihnen die mögliche Berufung auf die AU-RL gerade passend erscheint. Damit wird Rechtsanwendung beliebig und Rechtssicherheit vereitelt, was rechtsstaatlich nicht hinnehmbar ist.
Selbst wenn Krankenkassen großzügig aus „Kulanz“ zugunsten der Versicherten abweichend von der BSG-Rechtsprechung verfahren, ist der Grundsatz der „Rechtmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung“ verletzt. Das wohl deutlichste und häufigste Beispiel betrifft arbeitslose Krankengeld-Bezieher die die Verlängerung ihrer Arbeitsunfähigkeit erst am letzten Tag der bisher bescheinigten AU-Dauer feststellen lassen. Bei Rechtsanwendung entsprechend den Vorgaben des BSG hätten sie ihren weiteren Anspruch verwirkt, weil es zum Zeitpunkt des Entstehens, am Tag danach, an einem den Krankengeldanspruch begründenden Versicherungsverhältnis bereits mangelt. Derartige Standardfälle gibt es auch in anderer Konstellation. Die systemimmanenten Rechtwidrigkeiten sind jedoch nicht weiter hinnehmbar.
Die Rechtsentwicklung und dieses Beispiel verdeutlichen die überzogen restriktive Haltung des BSG sowohl bei der Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V wie auch zum Ausschluss der rückwirkenden und den Krankengeld-Anspruch begründenden Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entgegen der den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechenden Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AU-RL.
Zur Beseitigung der durch BSG-Rechtsprechung entstandenen und vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten „rechtlichen Schieflage“ sowie zur „Harmonisierung staatlicher Vorgaben“ sind Korrekturen somit längst überfällig. Deswegen drängt sich die Neufassung der AU-RL bzw. die Prüfung einer Gesetzesänderung auf.
§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V dürfte kaum verfassungsgemäß sein, wenn er – wie das BSG annimmt – keine Ausnahmen zulässt, obwohl diese unverzichtbar sind und tagtäglich praktiziert werden müssen. Eine derart restriktive Rechtsanwendung ist – insbesondere auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise langen einwöchigen Abgabefrist für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – nicht überzeugend damit zu begründen, dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweise für zwei Tage rückwirkend bestätigten AU und des insoweit geltend gemachten Krankengeld-Anspruchs im Nachhinein zu schwierig aufzuklären wären und die Arbeitsunfähigkeit nicht zeitnah durch den MDK überprüft werden könnte. Auch die zusätzlich bemühten Argumente, Leistungsmissbrauch entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können, lassen unter diesen Umständen keine Verhältnismäßigkeit erkennen.
Im Übrigen regelt das BSG abweichend von seinem grundsätzlichen Standpunkt Ausnahmen in eigener Zuständigkeit selbst, indem es – ohne erkennbare rechtliche Grundlage und abweichend von üblichen Wegen der Schadenswiedergutmachung – präzise vorgibt: „Hat der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z. B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und macht er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf. auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krankengeld beanspruchen.“
Damit zeigt das BSG selbst auf, dass Ausnahmen vom Gesetz nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich sind und widerspricht seiner vorhergehenden Argumentation letztlich selbst.
Neben dieser Widersprüchlichkeit drängt sich an der Schnittstelle zwischen Legislative und Judikative ein weiterer verfassungsrechtlich relevanter Gesichtspunkt auf. Rechtsetzung ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichtsbarkeit. So fragt sich zunächst: wie kommt das BSG dazu, mit dem zusammenfassenden Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, den Anwendungsbereich von Ausnahmen konkret abzugrenzen, also Recht zu setzen, anstatt sich durch Rechtsanwendung auf die Feststellung zu begrenzen, dass im entschiedenen Fall eine Ausnahme gegeben ist. Ob auch andere Sachverhalte mit ähnlicher Bedeutung und vergleichbarer Berechtigung als Ausnahme von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V anerkennenswert sind, dürfte der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sein. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, der Exekutive über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Vorgaben zu machen und diese nach und nach zu erweitern, beispielsweise um Fälle der Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit.
Im Übrigen geht das BSG kommentarlos darüber hinweg bzw. verkennt schlicht, dass die AU-RL das gesamte Krankenversicherungssystem, also Patienten, Ärzte, MDK, Krankenkassen … nicht nur binden, sondern mit den enthaltenen Regelungen auch schutzwürdiges Vertrauen schaffen. Wer sich nach diesen Spielregeln verhält, darf folglich nicht mit dem Vorwurf konfrontiert werden, keinen zureichenden Grund für sein Verhalten zu haben, ganz unabhängig davon, dass die Verantwortung für dadurch entstandene Probleme oder Schäden dem System zufällt und – selbst nach der BSG-Rechtsprechung – eine Ausgleichspflicht durch die Krankenkassen begründen kann.
Nach allem drängt sich auf, § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V um eine zureichend eindeutige Ausnahmeregelung zum Schutz der Versicherten vor Nachteilen übersteigerter formaler (BSG-) Anforderungen zu erweitern um damit gleichzeitig die Rechtsanwendung in der Massenverwaltung zu legalisieren. Ein Ansatz könnte darin bestehen, bei der Auslegung „des Tages der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ i. S. des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht nur den „Tag der Konsultation des Arztes“ sondern zumindest ausnahmsweise auch den „Tag des Beginns der rückwirkend festgestellten Arbeitsunfähigkeit“ anzuerkennen und dies im Interesse der Rechtsklarheit gesetzlich zu verankern.
Die bereits beteiligten verantwortlichen Organisationen nehmen die derzeitige Situation ausdrücklich hin und sehen keine eigene weitergehende Verantwortung.
Deswegen erscheint eine Entscheidung im Petitionsverfahren erforderlich.
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