AU mit Krankengeld: Krankschreibung bis Freitag od. Sonntag?

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Moderator: Czauderna

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Martin1
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AU mit Krankengeld: Krankschreibung bis Freitag od. Sonntag?

Beitrag von Martin1 » 13.10.2017, 16:14

Hallo an alle!

Bin seit mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig und beziehe inzwischen Krankengeld, werde jedoch voraussichtlich bald wieder arbeitsfähig sein.

Sollte der letzte Krankschreibungstag (laut AU-Bescheinigung) der Freitag oder der Sonntag, welcher in meinem Fall genau wie der Samstag arbeitsfrei ist, sein?

Oder anders ausgedrückt:
Soll ich mich ab meinem arbeitsfreien Samstag oder ab dem Montag wieder arbeitsfähig melden?

Würde die Krankenkasse mir bei einer Krankschreibung bis einschließlich Sonntag (als letzter Krankschreibungstag) für den Samstag und den Sonntag überhaupt Krankengeld zahlen müssen, wenn ihr bekannt ist, dass ich generell von Montag bis Freitag arbeite?

Welche Vorgehensweise haltet ihr finanziell für sinnvoller?

Danke im Voraus für eure Antworten.

Gruß
Martin

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.10.2017, 16:30

Hallo,
zunächst liegt es allein an deinem Arzt bis wann genau er dich für arbeitsunfähig erklärt. Erstellt er die Meldung bis einschließlich Sonntag, dann bekommst du auch bis Sonntag Krankengeld, denn dieses wird in der Regel kalendertäglich gezahlt. Stellt er die Meldung bis einschließlich Freitag aus, dann muss der Arbeitgeber dir ab Samstag wieder dein Gehalt zahlen, solange du auch Monatslohn beziehst. Finanziell günstiger ist natürlich die Lohnzahlung, denn Nettolohn ist höher als Nettokrankengeld.
Gruss
Czauderna

Martin1
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Beitrag von Martin1 » 13.10.2017, 16:40

Czauderna hat geschrieben:Stellt er die Meldung bis einschließlich Freitag aus, dann muss der Arbeitgeber dir ab Samstag wieder dein Gehalt zahlen, solange du auch Monatslohn beziehst. Finanziell günstiger ist natürlich die Lohnzahlung, denn Nettolohn ist höher als Nettokrankengeld.
Hallo Czauderna,

dankeschön für deine Antwort.

Allerdings ergibt sich dadurch für mich eine weitere Frage:

Besteht bei einer Krankschreibung bis Freitag nicht die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung für den ohnehin arbeitsfreien Samstag und Sonntag ablehnt und ich erst wieder ab dem darauffolgenen Montag (als erstem Arbeitstag nach überwundener Krankheit) Geld erhalte?

Ist die Rechtslage in diesem Fall wirklich so eindeutig?

Gruß
Martin

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.10.2017, 16:55

Martin1 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Stellt er die Meldung bis einschließlich Freitag aus, dann muss der Arbeitgeber dir ab Samstag wieder dein Gehalt zahlen, solange du auch Monatslohn beziehst. Finanziell günstiger ist natürlich die Lohnzahlung, denn Nettolohn ist höher als Nettokrankengeld.
Hallo Czauderna,

dankeschön für deine Antwort.

Besteht denn bei einer Krankschreibung bis Freitag nicht die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung für den ohnehin arbeitsfreien Samstag und Sonntag ablehnt und ich erst wieder ab dem darauffolgenen Montag Geld erhalte?

Ist die Rechtslage in diesem Fall wirklich so eindeutig?

Gruß
Martin
Hallo,
nun, hier geht es meiner Meinung nach ins Arbeitsrecht - für mich war und ist es eine Frage der Logik . wenn du z.B. eine neue Beschäftigung beginnst und es ist ein Monatslohn ausgemacht und am Beschäftigungsbeginn stehen zwei arbeitsfreie Tage, nämlich der Samstag und der Sonntag, dann bekommst du doch den vollen Monatslohn, oder sehe ich das falsch ?`.
Genau so so verhält sich das auch mit der Arbeitsunfähigkeit - wenn du bis Freitag arbeitsunfähig bist, dann biost du ab Samstag wieder arbeitsfähig - würdest du normalerweise am Wochenende auch arbeiten (z.B. in der Gastronomie), dann müsstest du am Samstag antreten, so aber musst du erst ab Montag ran.
Gruss
Czauderna

Martin1
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Beitrag von Martin1 » 13.10.2017, 17:03

Hallo Czauderna,

von der Logik her verstehe ich dich auf jeden Fall.

Ehrlich gesagt bin ich jedoch in arbeitsrechtlichen Dingen nicht allzu bewandert und möchte nun keinen Fehler begehen, den ich später finanziell bereue.

Vielleicht können ja mal andere von Montag bis Freitag arbeitenden Forumsteilnehmer in einer solchen Sache über eigene Erfahrungen berichten. Schonmal danke im Voraus.

Gruß
Martin

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.10.2017, 17:14

Das ist ein Thema das unterschiedlich gehandhabt wird.

Einige Kassen zahlen bis zum Sonntag und ab Montag zahlt der Arbeitgeber.

Andererseits argumentieren einige Kassen der Samstag und der Sonntag ist sowieso arbeitsfrei und deshalb kann keine AU vorliegen. (AU für die Tätigkeit, da keine Tätigkeit ausgeübt werden muss, kann keine AU vorliegen). Die Folge bei Arbeitsaufnahme am Montag ist: Krankengeld nur bis Freitag und ab Montag Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt immer erst wieder wenn die Tätigkeit aufgenommen wurde. Vorher besteht keine Verpflichtung.

Nur am Rande. Es gibt ja auch die Möglichkeit eine AU am Montag oder Dienstag enden zu lassen und am Dienstag oder Mittwoch die Tätigkeit wieder aufzunehmen :roll:

Martin1
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Beitrag von Martin1 » 13.10.2017, 17:50

broemmel hat geschrieben:Das ist ein Thema das unterschiedlich gehandhabt wird.

Einige Kassen zahlen bis zum Sonntag und ab Montag zahlt der Arbeitgeber.

Andererseits argumentieren einige Kassen der Samstag und der Sonntag ist sowieso arbeitsfrei und deshalb kann keine AU vorliegen. (AU für die Tätigkeit, da keine Tätigkeit ausgeübt werden muss, kann keine AU vorliegen). Die Folge bei Arbeitsaufnahme am Montag ist: Krankengeld nur bis Freitag und ab Montag Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt immer erst wieder wenn die Tätigkeit aufgenommen wurde. Vorher besteht keine Verpflichtung.

Nur am Rande. Es gibt ja auch die Möglichkeit eine AU am Montag oder Dienstag enden zu lassen und am Dienstag oder Mittwoch die Tätigkeit wieder aufzunehmen :roll:
Hallo broemmel!

Dankeschön für deine Antwort.

Was ich bei einer derart unterschiedlichen Vorgehensweise der Krankenkassen als sehr unbefriedigend empfinde, ist die Tatsache, dass so etwas Wichtiges nicht einheitlich gehandhabt wird. Man ist ja hier quasi der Willkür der Krankenkasse ausgeliefert, zumal da es doch um einiges an Geld geht und man aufgrund des Krankengeldbezuges ohnehin schon erhebliche finanzielle Nachteile hat.

In einem solchen Fall wäre es aus meiner Sicht auch völlig unlogisch, dass es während der vorhergigen Samstage und Sonntage Krankengeld gegeben hat, da schließlich auch diese Wochenendtage arbeitsfrei gewesen sind.

Gibt es denn hierzu bislang kein verbindliches Gerichtsurteil, wie die Krankenkassen sich zu verhalten haben?

Gruß
Martin

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.10.2017, 19:11

broemmel hat geschrieben:Das ist ein Thema das unterschiedlich gehandhabt wird.

Einige Kassen zahlen bis zum Sonntag und ab Montag zahlt der Arbeitgeber.

Andererseits argumentieren einige Kassen der Samstag und der Sonntag ist sowieso arbeitsfrei und deshalb kann keine AU vorliegen. (AU für die Tätigkeit, da keine Tätigkeit ausgeübt werden muss, kann keine AU vorliegen). Die Folge bei Arbeitsaufnahme am Montag ist: Krankengeld nur bis Freitag und ab Montag Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt immer erst wieder wenn die Tätigkeit aufgenommen wurde. Vorher besteht keine Verpflichtung.

Nur am Rande. Es gibt ja auch die Möglichkeit eine AU am Montag oder Dienstag enden zu lassen und am Dienstag oder Mittwoch die Tätigkeit wieder aufzunehmen :roll:
Hallo broemmel,
dieses Argument, wenn es von einigen Kassen gebracht wird, ist in meinen Augen total unlogisch, denn wenn es so wäre, dann hätten diese Kassen auch in der Zeit des Krankengeldbezugs die Samstage und die Sonntage nicht berücksichtigen dürfen. Das ein Arbeitgeber erst mit den tatsächlichen Wiederaufnahme den Lohn zahlen will, das klemmt u.U. auch gewaltig - was wäre, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig nur an vier Tagen arbeitet und eben am Montag nicht, dann würde der Arbeitgeber erst ab Dienstag zahlen ?
Gruss
Czauderna

Martin1
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Beitrag von Martin1 » 13.10.2017, 21:30

Vielleicht äußern sich zu dieser Thematik noch weitere Forumteilnehmer, eventuell auch Krankenkassenmitarbeiter.

Für mich persönlich ist es schier unglaublich, dass Krankenkassen sich das Recht herausnehmen, ihren Mitgliedern entgegen jeder vernünftigen Logik das Krankengeld vorzuenthalten. Vorausgesetzt natürlich, dass das von broemmel Geschriebene wirklich zutrifft, wovon ich angesichts seiner vielen Forum-Beiträge und der damit verbundenen Erfahrung in Krankenkassenangelegenheiten (vielleicht sogar beruflich) fast ausgehen muss....

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.10.2017, 21:36

Martin1 hat geschrieben:Vielleicht äußern sich zu dieser Thematik noch weitere Forumteilnehmer, eventuell auch Krankenkassenmitarbeiter.

Für mich persönlich ist es schier unglaublich, dass Krankenkassen sich das Recht herausnehmen, ihren Mitgliedern entgegen jeder vernünftigen Logik das Krankengeld vorzuenthalten. Vorausgesetzt natürlich, das von broemmel Geschriebene trifft wirklich zu, wovon ich angesichts seiner vielen Forum-Beiträge fast ausgehen muss....
Hallo,
Ich war 48 Jahre bei einer Krankenkasse beschäftigt und u.a. Auch als Fuehrungskraft im Leistungsbereich tätig. Es war immer klar und nie ein Thema, wenn jemand bis Sonntag Arbeitsunfaehig war, dann hat er auch bis Sonntag Krankengeld bekommen, ohne wenn und aber. Ich hatte aber auch keinen Arbeitgeber, der sich geweigert hat Gehalt zu zahlen fuer Samstag und Sonntag, wenn das Ende der Arbeitsunfaehigkeit auf einen Freitag gesetzt wurde. Das scheint heute nicht mehr so in der Praxis zu laufen, offenbar wollen die Kassen und die Arbeitgeber gleichermaßen Geld sparen.
Gruß
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.10.2017, 21:51

Da sind einige Kassen kreativ geworden. Die falsche Berücksichtigung im Morbi RSA ist schuld.

Gerichtsurteile kenne ich dazu nicht.

Aber Czauderna. Bitte gleiche Sachverhalte vergleichen. Das eine ist eine AU die durchgehend ist. Das andere ist eine Endbescheinigung..

@Martin1
Gibt es einen Grund warum Du nicht bei Deiner Kasse nachfragst?
Eventuell hast Du dich gar keinen Grund,um Dich aufzuregen

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.10.2017, 21:54

Hallo broemmmel,
Ja klar, gleicher Sachverhalt, aber Samstag und Sonntag bleiben Samstag und Sonntag, das ist doch gleich, oder
:oops: :P :lol:
Gruß
Czauderna

Martin1
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Beitrag von Martin1 » 13.10.2017, 22:13

broemmel hat geschrieben:@Martin1
Gibt es einen Grund warum Du nicht bei Deiner Kasse nachfragst?
Eventuell hast Du dich gar keinen Grund,um Dich aufzuregen
Ein solcher Anruf bei meiner Krankenkasse brächte mich letztendlich auch nicht weiter. Vielleicht würde ich dadurch die Krankenkasse sogar darauf aufmerksam machen, wie sie auf Kosten ihrer Mitglieder Geld sparen kann.

Wie die Krankenkasse sich in meinem Fall wegen des Samstags und Sonntags verhalten wird, da werde ich wohl einfach abwarten müssen und es gegebenenfalls akzeptieren müssen, auch wenn dies für mich nicht schön ist.

Oder würdest du mir empfehlen, per Anwalt dagegen vorzugehen, falls es für den Samstag und Sonntag kein Krankengeld geben sollte? Zumindest bin ich rechtsschutzversichert, so dass die Kosten für mich kein Problem wären und ich es ohne weiteres auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen könnte.

Gibt es für solche Angelegenheiten eine Schiedsstelle (z. B. Bundesversicherungsamt), bei der so etwas außergerichtlich geklärt werden könnte?
Czauderna hat geschrieben:Hallo broemmmel,
Ja klar, gleicher Sachverhalt, aber Samstag und Sonntag bleiben Samstag und Sonntag, das ist doch gleich, oder
:oops: :P :lol:
Gruß
Czauderna
Das sehe ich ganz genauso. Es ist schon sehr traurig, wie einige Krankenkassen vorgehen, um Geld zu sparen, welches eigentlich ihren Mitgliedern zusteht. Aus reiner Profitgier tricksen die Krankenkassen halt, wo sie nur können.

Bin übrigens froh darüber, dass ich viele Jahre Mitglied einer PKV mit sehr guten Leistungen sein durfte und dann aufgrund stark steigender Beiträge erst vor einiger Zeit zur GKV zurückgewechselt bin, da ich das Glück hatte, dass der Gesetzgeber es bislang nicht geschafft hat, diesbezügliche Schlupflöcher gänzlich zu schließen.

vlac
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Beitrag von vlac » 14.10.2017, 12:27

Hallo,

ich habe jetzt mal versucht, die Sache rechnerisch nachzuvollziehen, und lehne mich jetzt mal sehr weit aus dem Fenster.

Beispiel: Bruttoverdienst 2000 / Monat; Nettoverdienst 1572,62 / Monat, 20 Arbeitstage zu je acht Stunden.

Das kalendertägliche Krankengeld vor Abzug der SV-Beiträge beträgt 46,67 Euro.

Der Arbeitnehmer ist im Oktober bis einschließlich zum 13. Oktober, einem Freitag, krank
geschrieben, also im Oktober 13 Tage. Es verbleiben 18 Tage, an denen keine Arbeitsunfähigkeit besteht; 12 Tage davon sind Arbeitstage.

Nun ist die Frage, wie der Lohn für die Tage im Oktober berechnet wird: Nach Kalendertagen, oder nach Arbeitstagen. In diesem Beispiel wäre das kalendertägliche Gehalt 66,66 Euro brutto; das Gehalt pro Arbeitstag läge bei 100 Euro brutto.

Sollte das gehalt kalendertäglich berechnet werden, besteht eigentlich keine Frage, dass der Arbeitgeber auch für das Wochenende direkt nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zahlen muss. Er kann nicht einfach sagen, dass brutto 2000 durch 30 Tage im Monat zwar brutto 66,66 Euro ergibt, aber für die beiden Tagen am Wochende nicht gezahlt wird, weil da ja nicht gearbeitet wird. Denn der reinen Logik nach müsste er dann auch die anderen Wochenenden nicht bezahlen, aber dann wäre das Gehalt aber nicht mehr brutto 2000 Euro, sondern weniger. Kalendertag ist eben Kalendertag, und nicht Arbeitstag.

Wird das Gehalt hingegen pro Arbeitstag berechnet, dann wird das Gehalt auch erst wieder ab dem ersten auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Arbeitstag bezahlt.

Und 18 mal 66,66 Euro, also auch 12 mal 100 Euro ergibt am Ende das Gleiche.

Eas mir allerdings aufgefallen ist, und es mag sein, dass ich hier gerade einen Denkfehler mache: Das Krankengeld wird ja kalendertäglich berechnet; würde das Gehalt hingegen auf Grund von Arbeitstagen berechnet, hätte der Arbeitnehmer in diesem Beispiel einen Vorteil, wenn er den Arzt bittet, ihn bis zum Sonntag und nicht nur bis zum Freitag krank zu schreiben. Denn bei der Gehaltsberechnung nach Arbeitstagen würde das Wochende nicht mitzählen (ohne dass dies aus Gehaltssicht für den AN einen Nachteil bedeutet), bei Krankengeld hingegen schon. Der AN würde also hier am Ende für 12 Arbeitstage bezahlt, was das gleiche ergibt, wie das kalendertägliche Gehalt für 18 Kalendertage, erhielte aber zwei Tage Krankengeld mehr.

In diesem Zusammenhang erschiene es auch zumindest theoretisch nicht mehr ganz so unlogisch, wenn sich eine Krankenkasse auf den Standpunkt stellt, dass das Wochenende nicht mitzählen soll; unfassbar schäbig und billig wäre es aber dennoch, weil die Summen schon einigermaßen gering sind, und man auch nicht pauschal dabvon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber so rechnet, denn zulässig sind beide Wege.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.10.2017, 14:48

Bei uns wird bei einer Krankschreibung bis Sonntag durchaus beim Arzt nachgefragt, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich so lange dauert oder ob sie schon Freitag endet. Die Entscheidung trifft der Arzt, und die Kasse muss meiner Ansicht nach so lange zahlen, wie der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ich habe schon den Eindruck, dass die Ärzte mittlerweile genauer hinschauen und nicht mehr wie früher standardmäßig bis zum Sonntag krankschreiben. Von daher halte ich die vom Threadersteller angestellten Überlegungen für überflüssig. Der Arzt entscheidet aufgrund des Gesundheitszustandes und nicht der Patient auf der Basis dessen, was für ihn finanziell lukrativer ist.

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