Auszahlung des Krankengeldes

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Czauderna
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Auszahlung des Krankengeldes

Beitrag von Czauderna » 13.03.2017, 12:27

Hallo,
eine Bitte an die Praktiker - es geht um die Modalitäten der Krankengeldzahlung. Krankengeld wird ja grundsätzlich rückwirkend ausgezahlt. Im Gesetz steht dazu nix, jedenfalls habe ich nichts finden können. Gibt es dazu ein Rundschreiben, Vereinbarung oder eine Richtlinie, in der die rückwirkende Auszahlung festgezurrt wurde oder machen die Kasse das in eigener Regie -vielen Dank für eure Hilfe.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.03.2017, 14:00

Das machen die Kassen in eigener Regie.

Im allgemeinen erfolgt die rückwirkende Auszahlung. Denn der Arzt bestätigt an dem Tag der Ausstellung der AUB eine voraussichtliche AU bis .....

Geht doch bestimmt wieder um Deinen Anton
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht
Da steht nüscht von.... voraussichtlich arbeitsunfähig macht....
Also kein Anspruch auf Vorauszahlung

Im übrigen solltest Du ihn begründen lassen warum im voraus gezahlt werden muss. Wenn er das nicht kann (Gesetzesgrundlage???) dann ist doch der Drops gelutscht. Oder er schickt wieder ein Opfer vors Gericht

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.03.2017, 18:02

Hallo Broemmel,
Nein,hat direkt nix mit Anton zu tun,ausserdem ist er nicht mein Anton sondern unser Aller Anton.
Es geht darum, dass es eine Ärztlich bescheinigte AU.bis 30.03 gibt,die am 09.03 ausgestellt wurde.
Am 30.03 tritt das Leistungsende ein und der Arzt ist bis 17.04. nicht da.
Da tauchte nun die Frage auf, ob die Kasse auf die AUB vom 09.03. das Krankengeld vom 10.03. bis zum 30.03 auszahlen kann/darf oder sogar muss.
Ich kenne es auch nur so, also rückwirkend oder maximal 3 Tage im voraus,weiß allerdings die Grundlage nicht mehr - die AU. ist ja zweifelsfrei festgestellt und bescheinigt.
Gruß
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.03.2017, 18:19

Wieso ist die AU zweifelsfrei bestätigt?

Nur wegen der Aussteuerung? Das sehe ich anders. Die AU ist immer noch im voraus ausgestellt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.03.2017, 18:38

broemmel hat geschrieben:Wieso ist die AU zweifelsfrei bestätigt?

Nur wegen der Aussteuerung? Das sehe ich anders. Die AU ist immer noch im voraus ausgestellt.
Hallo Broemmel,
wenn der Arzt ein bis Datum angibt, dann ist dieses bis-Datum endgültig, denn er bestätigt auf der Folgemeldung meines Wissens nach nicht mehr die AU für die zurückliegende Zeit sondern er bestätigt die AU. bis zu einem Tag in der Zukunft, lediglich die Kasse nimmt die neue Folge-AUB zum Anlass das Krankengeld für den zurückliegenden Zeitraum zu zahlen denn die eigentliche Bestätigung der AU erfolgte bereits am 09.03., oder ist das anders ?. Ich habe dazu folgendes in den Vorgaben für die Ärzte zur Ausfüllung der AUB gefunden - Bei erstmaliger Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ist in jedem Falle sowohl die Zeile „arbeitsunfähig seit“ als auch die Zeile „festgestellt am“ auszufüllen, und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Handelt es sich um eine Folgebescheinigung, kann die Eintragung des Datums in der Zeile „arbeitsunfähig seit“ unterbleiben.
Um mal bei dem konkreten Fall zu bleiben - hier wird demnach die Kasse sagen, dass der Versicherte sich entweder irgendwoher am 30.03. eine AUB besorgt oder bis zum 17.4. warten muss bis sein Arzt wieder anwesend ist, was auch gleichbedeutend mit 38 Tage ohne Geld ?
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.03.2017, 23:11

Ich wundere mich das ich Dir das erklären soll.

Es gibt 4 Daten die auf einer AUB stehen
1. Druckdatum. Das steht oben im Kopf bei den Versichertendaten
Darüber müssen wir wohl nicht reden
2. Beginn der AU. Der Beginn ist wohl auch unstrittig. Der kann bei der Folgeerscheinung weggelassen werden weil er schon bekannt ist. Er weicht ja auch nicht ab.
3. Tag der Ausstellung. Das Datum am dem der Arzt die AU für den zurückliegenden Zeitraum festgestellt hat.
4. Das Datum voraussichtlich bis... Das Datum bis zu dem wahrscheinlich AU besteht. Ob das Datum wirklich Bestand hatte stellt der Arzt bei der nächsten AUB fest.

Es bleibt dabei. Die voraussichtliche AU wird festgestellt. Nichts anderes.

Und der Passus den Du da zitierst ist absolut unerheblich

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.03.2017, 23:20

Hallo Broemmel,
Ich widerspreche deinem Beitrag nicht, warum auch.
Also, wie kommt jetzt in der Praxis unser Fall zu seinem Geld vom 10.03 - 30.03. ? - was würdest du ihm als Kasse sagen und wenn er am 30.03. seine letzte AUB bei einem Arzt ausstellen lässt, was muss da drauf stehen, doch wohl auch nur der 30.03 ?
Gruß
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.03.2017, 23:51

Wenn die Aussteuerung zum 30.03 erfolgt legt er eine AUB vor die frühestens am 30.03. ausgestellt wurde.

Von wem ist mir egal. Ein Arzt muss es schon sein. Aber kein Bestimmter.

Den 17.04. verstehe ich in diesem Beispiel nicht

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.03.2017, 11:13

Hallo Broemmel,
Das Leistungsende ist der 30.03. - die AU. geht weiter, d.h. Die AUB vom 09.03. ist bis zum 17.04. ausgestellt, bis dahin ist der Facharzt nicht da.
Gruß
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 14.03.2017, 12:26

Naja. Das der Arzt erst am 18.04. wieder zur Verfügung steht ist doch für die Beurteilung unerheblich.

Das liegt doch nicht in der Verantwortung der Kasse.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.03.2017, 13:42

Hallo Broemmel,
Irgendwie Schreiben wir aneinander vorbei - lassen wir es dabei, okay ?
Gruß
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 14.03.2017, 16:37

Stimmt. Ich lese bei Dir das die Auszahlung im voraus erfolgen soll und ich schreibe warum das nicht so sein muss.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.03.2017, 17:12

broemmel hat geschrieben:Stimmt. Ich lese bei Dir das die Auszahlung im voraus erfolgen soll und ich schreibe warum das nicht so sein muss.
Hallo,
eben nicht - ich sage nicht, dass die Zahlung im voraus erfolgen muss sondern eher nach dem warum. Noch einmal. ich kenne es auch nur so, dass das Krankengeld rückwirkend gezahlt wird, ab in diesem Fall sehe ich keine Logik darin, warum die Kasse die AUB, die bis zum 17.04 läuft, nicht als Auszahlungsschein für die Zeit vom 10.3. bis zum 30.03. (Leistungsablauf)
hernehmen kann, denn was soll anders auf der Bescheinigung stehen als ggf. das Ausstelldatum vom 30.03 - die Dauer der AU. ist bereits schriftlich am 09.03. bestätigt worden und wenn auf der AUB vom 30.03. das Feld AU-ab offen gelassen wird, dann wir noch nicht einmal die zurückliegende Zeit wirklich bestätigt sondern auch nur wieder für die Zukunft, also der 17.04. -
und wenn es keinen Hausarzt gibt bzw. Vertretungsarzt, was dann.
Aber okay - das ist nicht das Problem der Krankenkasse.
Gruss
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 14.03.2017, 23:21

.
Statt:

"Haben wir immer so gemacht!"

der Versuch einer gesetzlichen Annäherung:

§ 40 Abs. 1 SGB I
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/40.html

§ 41 SGB I
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten,
werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/41.html

Das BSG sagt, dass der Anspruch jeweils für die Dauer der bescheinigten AU
entsteht und meint damit die letzte AUB, nicht die vorletzte.

Im Gesetz ist nirgends geregelt, dass Krankengeld nachträglich zu zahlen
wäre – anders als beim Arbeitslosengeld, § 337 Abs. 2 SGB III
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/337.html

.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.03.2017, 23:46

Hallo Anton,
Ich habe nicht umsonst geschrieben - "eine Bitte an die Praktiker"
Gesetze, ob passend oder nicht, zitieren, das war nicht meine Bitte.
Gruß
Guenter

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