Beitragsrückstände, aber nicht Stammversicherter

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Aras
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Beitragsrückstände, aber nicht Stammversicherter

Beitrag von Aras » 01.03.2017, 17:14

Also folgendes Problem:

Ich hab mich Anfang Dezember von meiner Frau getrennt. Sie und ich sind Studenten. Ich bin jedoch 31. Sie hatte sich in der KVdS versichert und ich hatte der KV eine Lastschriftermächtigung gegeben. Leider ist mein Konto nicht gedeckt gewesen sodass für 2-3 Monate keine Beiträge geleistet wurden.

Ich sehe es so, dass meine NochFrau Beitragsschuldnerin ist. Fallen wir dann in so einen nottarif?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 01.03.2017, 18:32

Ich gehe mal davon aus, dass die Holde Mitglied in der KVdS ist und Du familienversichert gewesen bist.

Wenn es so war, dass ist die Holde Beitragsschuldnerin. Du selber als Familienversicherte kommst aufgrund von Beitragsrückständen nicht in die Ruhensphase (mit Notversorgung), da Du ja selber keine Rückstände hast.

Aras
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Beitrag von Aras » 01.03.2017, 23:28

Ja, genau bin familienversichert.

Heißt dass, dass sie bei Beitragsrückständen in die Ruhensphase gerät und ich trotzdem volle Versorgung habe?

Sie meinte sie würde die KVdS kündigen. Ist das realistisch? Kannbsie in die private wechseln oder ist ihr der Weg nicht versperrt? Sie ist Deutsche und mit der AOK Mitgliedabescheinigung hat sie sich immatrikuliert. Eine Befreiung u zur Privaten zu wechseln hat sie damals nicht vorgenommen.


Ich würde ja die Beitrage zahlen, aber die Holde versteht nicht, dass ich u.a. durch die Ehe verursachte Schulden abzahlen muss und notorisch pleite bin.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 02.03.2017, 11:00


Zitat:
Heißt dass, dass sie bei Beitragsrückständen in die Ruhensphase gerät und ich trotzdem volle Versorgung habe?

Jawoll, so ist es!!!

Die Holde kann die KVdS nicht kündigen, allenfalls die Mitgliedschaft um bspw. zu einer anderen GKV oder zur PKV zu wechseln. Dort sind Bindungs- und Kündigungsfristen einzuhalten. Ferner glaube ich kaum; dass eine PKV die Holde nimmt. Die PKV kann die Holde nehmen; sie muss es aber nicht. Die PKVén machen in der heutigen Zeit Bonitätsprüfungen, bevor sie jemanden aufnehmen. Allein daran wird der Wechsel zu PKV schon scheitern.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.03.2017, 13:08

Hallo,
ich gehe davon aus, dass die Ehefrau als Studentin pflichtversichert ist in der GKV - damit kann Sie innerhalb der GKV wechseln, wird ihr allerdings nix nützen, denn die alte Kasse wird der neuen Kasse mitteilen, dass ein Beitragsrückstand besteht und damit wäre auch bei der neuen Kasse nur die Notfallbehandlung bei der Ehefrau gesichert.
Noch eine Info - nach §254 SGB V. haben die Studenten den Semesterbeitrag im voraus zu entrichten - die Kassen akzeptieren aber auch die monatliche Zahlung (Lastschriftverfahren), das müssen sie aber nicht.
Ob ein Wechsel als Versicherungspflichtige Studentin in die PKV überhaupt möglich ist - ich denke nein - es sei denn, sie könnte sich noch von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Gruss
Czauderna

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 14.03.2017, 19:58

Hallo,

die Befreiung von der KVdS ist nur möglich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme des Studiums (§ 8 Abs. 2 SGB V). Diese Frist dürfte abgelaufen sein. Damit ist für die Ehefrau ein Wechsel "einfach so" in die PKV nicht möglich. Sie ist also an die GKV gebunden und muss KVdS-Beiträge zahlen.

Wenn sie das nicht tut, meldet die Krankenkasse diesen Umstand an die Hochschule. (§ 4 Abs. 3 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/skv-mv/__4.html).

Die Hochschule "kann" die Studentin dann zwangsexmatrikulieren. (z. B. § 51 Abs. 3 Nr. 4 des Hochschulgesetzes NRW, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_an ... #det379120, ähnliche Regelungen in den Hochschulgesetzen der übrigen Länder).

Mit der Exmatrikulation würde die KVdS enden. Dann wäre ein Wechsel in die PKV möglich. Sofern kein Wechsel in die PKV erfolgt und keine neue anderweitige Versicherungspflicht eintritt, würde sich die Versicherung als freiwillige Versicherung fortsetzen (§ 188 Abs. 4 SGB V). Die Beiträge würden sich gegenüber dem bisherigen KVdS-Beitrag dann knapp verdoppeln.

Falls ein Leistungsruhen wegen der Nichtzahlung der Beiträge ausgesprochen wird, bleibt der Leistungsanspruch des/der Familienversicherten in vollem Umfang bestehen.

Beitragsschuldnerin gegenüber der Krankenkasse ist die Ehefrau. Allerdings gehören die Kosten der Krankenversicherung zu den notwendigen Kosten des Lebensunterhalts. Im Innenverhältnis der Ehepartner kann sich - je nach Einkommensverhältnissen - eine Verpflichtung des Ehemannes zur vollständigen oder teilweisen Übernahme dieser Kosten im Rahmen des Familienunterhalts (§§ 1360 ff BGB) ergeben.

Gruß
Swantje

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