Beitragsschulden in der GKV aus 2013, 2015 + Rückmeldung Uni

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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benutzer_00
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Beitragsschulden in der GKV aus 2013, 2015 + Rückmeldung Uni

Beitrag von benutzer_00 » 11.04.2017, 19:21

Liebe User,

zunächst einmal vielen Dank an alle hier Mitschreibende, ich war erstaunt bei meiner Recherche ein Forum zu finden, in dem eine so hohe Anzahl an fundierten Beiträgen zu finden war.

So habe ich mich auch durch viele Beiträge geklickt, bin mir aber bezüglich meines Falls immer noch unschlüssig und bitte um eine dritte Meinung. Ich versuche meine Angelegenheit einmal in vier Schwerpunkte unterteilt darzustellen und hoffe, dass mir jemand dein einen oder anderen Hinweis geben kann.


1. Erlass von Beiträgen aus dem Zeitraum bis August 2013

Im Mai 2013 endete altersbedingt meine Mitgliedschaft in der Familienversicherung. Ich war nicht in dem Bewusstsein, versicherungspflichtig zu sein, und meldete mich erst im August 2013 bei meiner Krankenkasse. Dort wurde ich aufgefordert einen Antrag auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung rückwirkend ab Mai 2013 zu stellen und wurde daraufhin auch rückwirkend versichert. Im Anschluss wurde der Mindestbeitrag für fünf Monate gefordert.

Im September 2013 nahm ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Ein Antrag auf Erlass unter Verweis auf § 256a SGB V wurde im Januar 2014 abgelehnt.

Mit dem Einzug dieser etwa 1000 Euro wurde das Hauptzollamt beauftragt. Die Vollstreckung war bislang nicht erfolgreich.


2. Teilerlass von Beiträgen aus 2015

Ausbildungsbedingt war ich ab Oktober 2014 wieder Mitglied in der Familienversicherung, bis ich einkommensbedingt mit Beschäftigungsaufnahme im Februar 2014 wieder draußen war. Nach einem halben Jahr stellte mein Arbeitgeber fest, dass ich fälschlicherweise in der regulären Arbeitnehmerversicherung gemeldet wurde und somit nicht in der KVdS war. Eine entsprechende Meldung wurde rückwirkend abgegeben und mein Beitragsrückstand in der KVdS entsprach somit unmittelbar einem 6-Monats-Beitrag. Für ein weiteres Jahr habe ich darüber hinaus aus wirtschaftlichen Gründen versäumt, meine Beiträge zur KVdS zu leisten. Seit Oktober 2016 leiste ich die laufenden Beiträge. Zunächst wurden diese Zahlungen trotz Zweckbindung noch mit Altforderungen verrechnet, das wurde aber mittlerweile korrigiert.

Mit der Vollstreckung der Beitragsbescheide wurde das Hauptzollamt beauftragt.

Ich habe im März 2017 aufgrund der wirtschaftlichen Überforderung und unter Verweis auf § 76 einen Teilerlass für die nachgeforderten Beiträge beantragt. Darauf habe ich ein mehr informatorisches Schreiben erhalten, in dem hauptsächlich beschrieben wurde, warum welcher Beitragsanspruch entstanden ist, in dem aber auch geäußert wurde, dass man meine Beiträge nicht ermäßigen könne aufgrund der „eindeutigen gesetzlichen Vorschriften“.


3. Ruhen des Anspruchs

Durch die angesprochenen Rückstände ruht mein Anspruch derzeit. Er ruht im Prinzip seit 2013, es sei denn, ich war SV-pflichtig beschäftigt.


4. Rückmeldesperre an der Hochschule

Aufgrund des Beitragsrückstands und § 254 hat die KK vor drei Monaten eine Meldung an die Hochschule abgegeben, die eine Rückmeldesperre gesetzt hat.


Ich frage mal rückwärts, auch entsprechend der Dringlichkeit 😊

Zu 4.: Hängt die Meldung an die Hochschule an der (Nicht-)Zahlung des aktuellen Semesterbeitrags oder wird sie auch durch Beitragsschulden ausgelöst? Hängt so eine Sperrmeldung nur mit einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 zusammen und würde eine Bescheinigung nach § 2 SKV-MV bei einer Vorrangversicherung ungeachtet des Beitragsrückstandes ausgestellt werden können (vgl. auch Hauck/Noftz/Gerlach § 254 Rn. 14, 16)?

Hängt eine solche Meldung etwa am Ruhen des Anspruchs oder tatsächlich am Nichtnachkommen sämtlicher Verpflichtungen aus SGB V als natürliche Person (nicht nur als studentisch Versicherter)?

Zu 3.: Ich konnte nicht nachvollziehen, warum das Ruhen des Anspruchs nach § 16 aufhörte, sobald ein Statuswechsel erfolgte. Ist das so die Regel?

Ich erreiche mit meinen Einkünften nicht das soziokulturelle Existenzminimum. Müsste daher das Ruhen nicht von vornherein nicht eintreten bzw. könnte ich nicht spätestens jetzt einen Antrag auf Überprüfung durch die KK stellen (vgl. auch BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 31/15 R)?

Zu 2.: Insgesamt waren zwei Vollstreckungsversuche nicht erfolgreich – darüber hinaus wurde auch eine eidesstattliche Versicherung bezüglich einer zivilrechtlichen Forderung abgegeben. Erfülle ich damit nicht eindeutig den in § 76 und insbesondere auch in den Beitragserhebungsgrundsätzen des GKV-Spitzenverbands vom 17.02.2010 genannten Kriterienkatalog? Nach meiner Lesart kommen doch in der derzeitigen Situation durchaus in Betracht: unbefristete Niederschlagung, Erlass, Vergleich?

Zu 1.: Ist es denn richtig, dass die Krankenkasse mich in die freiwillige Versicherung aufnehmen wollte? § 188 Abs. 4 wurde schließlich erst am 01.08.2013 gültig. Lag der ablehnende Bescheid daran, dass § 256a lediglich für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gelten soll? Und bin ich nicht eigentlich ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 13? Wahrscheinlich ist es durch das Alter des Bescheides müßig, darüber noch viel zu diskutieren, aber mich würde der Hintergrund trotzdem interessieren.


So viel Text 😊

Akut geht es mir darum, die Rückmeldesperre zu entfernen, damit ich weiter studieren kann und somit auch vernünftig Solvenz erreiche. Weiterhin würde ich gerne zumindest einen Teil der Nachforderungen erlassen wissen, die mich in einer so ungünstigen Situation getroffen haben. Am liebsten würde ich nach einem Teilerlass, zumindest einer Niederschlagung, und durch Unterstützung von Dritten alle Beitragsschulden noch in diesem Jahr vom Tisch haben. Ganz besonders drängt die Angelegenheit aber vor dem Hintergrund, dass das Hochschulsemester bereits anfängt und ich in der KK – telefonisch und persönlich – niemanden erreichen konnte, der mir wirklich inhaltlich und nicht nur auf Kundenbetreuer-Ebene mit meinem Fall weiterhelfen konnte.

Ich bin mir bewusst, dass ich spät dran bin – aber angegangen werden soll es. Freue mich über jede Wortmeldung!

Gekko3
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Beitrag von Gekko3 » 13.04.2017, 06:14

Hallo Benutzer_00,
aus Deinen Ausführungen entnehme ich zwei Ziele: die Chance zum Studium und die Herstellung des vollen Krankenversicherungsschutzes. Beide Ziele wirst Du nur erreichen, wenn Du eine Vereinbarung mit der Kasse triffst.

Die Meldung an die Hochschule, dass Du Deinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommst oder gekommen bist, ist aus Sicht der Kasse korrekt. Die spannende Frage, ob sich die Vorschrift aus der SKV-MV auch auf Beitragsforderungen bezieht, die nichts mit dem Studium oder studentischen Beiträgen zu tun hat, stellt sich bei Dir nicht, da Du Schulden aus KVDS-Beiträgen angehäuft hast. Dass Du den lfd. Beitrag bezahlst, ist ohne Belang. Auch, dass das Ruhen der Leistungen besteht, ist korrekt. Du hast mehr als einen Beitragsmonat Beitragsschulden; dass Du hilfebedürftig im Sinne SGB II oder SGB XII bist, ist nicht nachgewiesen (wäre nur möglich bei Bezug einer ebensolchen Leistungen). Ein Antrag auf Überprüfung bringt hier wenig. Die Kasse hat durch die erteilten Verwaltungsakte 30 Jahre lang (Verjährung) die Möglichkeit, diese Schulden bei Dir einzutreiben. Auch welchem Grund sollte sie darauf durch einen Erlass oder eine unbefristete Niederschlagung verzichten? Du magst jetzt nicht solvent sein (Abgabe EV), aber du stehst am Beginn Deines Erwerbslebens und Deine Vermögenslage kann sich ändern. Erstes Gehalt, erste Gehaltspfändung. Nein, das bringt Dich nicht weiter, wie im übrigen auch nicht, die Bescheide aus dem Jahr 2013 wegen Deiner freiwilligen Mitgliedschaft anzufechten oder überprüfen zu lassen. Du hast selbst einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft gestellt; zum Personenkreis der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB Ver gehörst Du damit nicht mehr. Diese Bescheide sind rechtskräftig geworden; hier wirst Du nichts erreichen.

Du hast zwei Optionen:

1.) Solltest Du Geld auftreiben können, dann mache der Kasse den Vorschlag 75% der gesamten Schulden (allerdings inklusive Säumniszuschläge + Gebühren) auf einmal zu tilgen.

2.) Hast Du das Geld nicht oder stimmt die Kasse nicht zu, vereinbare mit der Kasse eine befristete Ratenzahlungsvereinbarung über bspw. 50,00 EUR monatlich ab sofort Laufzeit 24 Monate; nach den 24 Monaten biete an, den monatlichen Zahlbetrag auf bspw. 100,00 EUR monatlich zu erhöhen.

Nur bei Durchführung einer der beiden Optionen erreichst du Deine Ziele.

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