Beitragssätze für Januar und Februar 2015 bei allen Renten

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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amerin

Beitragssätze für Januar und Februar 2015 bei allen Renten

Beitrag von amerin » 04.01.2015, 19:11

Hallo,

nach meiner Rechtsauffassung müsste der KV-Beitragssatz mit 14,6% bzw. der Hälfte davon auch für Renten und Versorgungsbezüge (mit Zahltag Ende 2014) für Zeitraum Januar 2015 gelten; ebenso für die Rentenzahlungen für Zeitraum Februar 2015. Und das bei jedem Bezieher unabhängig von der Krankenkasse und in jedem Fall ohne Zusatzbeitrag (ZB).

Warum aber wird bei gesetzlichen Renten nur der 2,35%ige, neue, höhere Beitragssatz seit 1.1.15 der Pflegeversicherung berücksichtigt, nicht aber der für seit 1.1.15 gültige Krankenversicherung-Beitragssatz mit 14,6% bzw. der Hälfte davon ohne jeglichem ZB?

Oder habe ich wirklich Tomaten auf den Augen...denn ich finde es einfach nicht.

EDIT Lösung: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__322.html

Sonntagstomaten.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 06.01.2015, 13:59

Hm, Du hast doch die Lösung schon selber gefunden.

Bei den versicherungspflichtigen Rentner gibt es in den Monaten Jan. und Febr. 2015 eine sog. Fiktion. Hier gilt fiktiv als Zusatzbeitragssatz 0,9 % und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Kasse selber einen Zusatzbeitragssatz erhebt.

Hier ein Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf (Seite 63)
Zu Nummer 41 (§ 322)



Es handelt sich um eine Übergangsregelung zur Änderung des § 247 und des § 248, nach der sich Veränderungen kassenindividueller Zusatzbeiträge für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner sowie für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einer zweimonatigen Verzögerung auswirken.

Zum 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Zudem werden einkommensabhängige Zusatzbeiträge eingeführt. Die wegen der zwingend nötigen Vorlaufzeit vorgesehene zweimonatige Verzögerung für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner und für Empfänger von Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse macht es im Startjahr der Neugestaltung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, für diesen Personenkreis für Januar und Februar 2015 übergangsweise weiter einen (Gesamt-)Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent bzw. 8,2 Prozent zur Anwendung kommen zu lassen.

Der (Gesamt-)Beitragssatz bleibt für die pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentner und für Empfänger von Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse damit bis Ende Februar 2015 unverändert; bei der Beitragstragung ergeben sich somit im Ergebnis keine Änderung im Vergleich zur Beitragstragung bis Ende 2014. Ab Monat März 2015 berücksichtigen die Rentenversicherungsträger und die landwirtschaftliche Alterskasse bei Pflichtversicherten dann – neben dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von dann 14,6 Prozent bzw. 7,3 Prozent – die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze bei der Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und von Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse.

Mit dieser Übergangsregelung wird gewährleistet, dass erst mit der Einführung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge im März 2015 für versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner eine Mitteilung durch einen Bescheid erfolgen muss, für die das sog. Kontoauszugsverfahren nach § 255 Absatz 1 Satz 2 angewendet werden kann.

Schließlich wird in dieser Übergangsregelung für die Monate Januar und Februar 2015 bestimmt, dass von dem Gesamtbeitragssatz jeweils ein Anteil von 0,9 Prozentpunkten als Zusatzbeitragssatz gemäß § 242 gilt. Dies bedeutet, dass diese 0,9 Prozentpunkte den neuen Zusatzbeitragsregelungen unterliegen und im Einkommensausgleich gemäß § 270a - neu - zu berücksichtigen sind. Folglich bleiben sie bei der Ermittlung der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 außer Betracht.

Begründung Ergänzungen 14. Ausschuss (DRS 181657 Seite 73)

Zu Nummer 41 (§ 322 SGB V, Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und Versorgungsbezügen)


Es handelt sich um die – ergänzte – Übergangsregelung zur Änderung des § 247 und des § 248, nach der sich Veränderungen kassenindividueller Zusatzbeiträge für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner sowie für Versorgungsbezügeempfänger mit einerzweimonatigen Verzögerung auswirken. Die bereits im Gesetzentwurf enthaltene Übergangsregelung wird insoweit ergänzt, als sie nicht nur für Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse) in den Monaten Januar und Februar 2015 gilt, sondern für Beiträge aus Versorgungsbezügen generell.

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