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über den nackten Gesetzestext hinaus ...
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Nächstes Thema : Deutscher wohnte in Italien Einwohnermeldeamt in D gemeldet |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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Krankenkassenfee
Anmeldungsdatum: 18.09.2006 Beiträge: 1525 Wohnort: Ruhrgebiet
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| Verfasst am: Di Jan 03, 2012 7:25 pm Titel: |
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Hallo,
ganz sicher wird niemand interne Dienstanweisungen, Rundschreiben oder ähnliches irgendwo im Netz veröffentlichen. Jede Kasse glaubt doch, dass sie den Stein des Weisen gefunden hat, um das optimale Fallmanagement durchzuführen.
Wobei ich hier immer noch staune, was manche Kassen sich so ausdenken. Wäre ich im Leben nicht drauf gekommen.
Wenn es mal die Bürgerversicherung und die Eimnheitskasse gibt, dann könnte es auch vielleicht mal solche Arbeitsanweisungen geben.
LG, Fee |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: Di Jan 03, 2012 8:08 pm Titel: |
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Hallo Machts Sinn,
fleißig, fleißig - muss ich schon zugeben.
Aber du sollst nicht ohne Antwort bleiben - die die Krankenkassenfee schon schreibt - für den Bereich der gesetzlichen Krankenkasse gibt es solche
Veröffentlichungen im Netz nicht und gab es auch noch nie - ich persönlich
hätte vom Grundsatz nix dagegen, aber wenn ich mir vorstelle wie Du beispielsweise beim Arbeitsamt oder beim RV-Träger persönlich erscheinst und unterm Arm die gesammelten Arbeitsanweisungen hast, da möchte ich mit dem bedauernswerten Kollegen wirklich nicht tauschen wollen.
Außerdem glaube ich auch nicht, dass du genau das meinst wenn du diese Links hier einstellst - dir geht es doch mehr um die Interna, die es zweifelsohne auch beim Arbeitsamt und der RV. gibt, da bin ich mir ganz sicher
und du wahrscheinlich auch, oder ?
So gesehen bin ich wieder froh, dass es das bei den Kasse nicht gibt - aber hatten wir das Thema Dienstanweisungen nicht in einem anderen Zusammenhang schon einmal ??
Gruss
Czauderna |
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Rossi
Anmeldungsdatum: 16.12.2007 Beiträge: 584
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| Verfasst am: Di Jan 03, 2012 9:25 pm Titel: |
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Doch, es gibt es eine Informationquelle, wo die Gemeinsamen Rundschreiben und Besprechungsergebnisse veröffentlicht sind.
Guckst Du hier:
aok-business.de/fachthemen/rundschreiben/jahr-2011/
Es ist nach Kalenderjahren sortiert.
Ferner gibt es ja das sog. Informationsfreiheitsgesetz (oder so ähnlich). Ich habe schon desöfteren gezielt nach Informationen bei entsprechenden Kassen gefragt und gleich bei der Anfrage darauf hingewiesen. Ich habe die Dienstanweisungen immer bekommen.
Was glaubt Ihr wohl, warum bspw. die Bundesagentur für Arbeit die internen Hinweise auf der Homepage einstellt. Die BA ist mal von dem Verein "Tacheles" hierauf verklagt worden, die Informationen bereitzustellen. Die BA hat doch glatt verloren und musste die Infos rausgeben. Nun macht es die BA von allein. |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: Mi Jan 04, 2012 1:04 am Titel: danke ! |
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Hallo Rossi,
das ist mal ein hilfreicher Beitrag, auch was den Hinweis auf das IFG betrifft und die Bundesagentur für Arbeit – danke!
Also gilt wohl auch für die (meisten) Krankenkassen
| Zitat: |
§ 11 IFG Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
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| Zitat: |
Anwendungshinweise
1. Das Gesetz verpflichtet die Behörden zu aktiver Informationspolitik. Diese dient zugleich der Verwaltungsvereinfachung, da die Bearbeitung von individuellen Anträgen auf Informationszugang reduziert wird (vgl. auch § 9 Abs. 3). Im Einzelnen bestehen folgende Veröffentlichungspflichten:
Die Behörden sollen Informationsverzeichnisse führen und diese via Internet allgemein zugänglich machen (Abs. 1 und 3). Die Verzeichnisse sollen die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Im Übrigen sind sie gesetzlich nicht näher definiert. Da sie dem Bürger einen Überblick verschaffen sollen, welche Informationen es bei welchen Behörden gibt, dürften sie sich weitgehend aus den Organisations- und Aktenplänen im Sinne des Abs. 2 entwickeln lassen, sind mit diesen aber nicht identisch.
Organisations- und Aktenpläne sind allgemein zugänglich zu machen, und zwar möglichst in elektronischer Form (Abs. 2 und 3). Die Pläne sind ohne personenbezogene Daten zu veröffentlichen. Auch die Namen, dienstlichen Rufnummern und sonstigen bürobezogenen Daten der einzelnen Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 sind ohne deren Einwilligung nach diesem Gesetz nicht allgemein, sondern nur auf Antrag zugänglich zu machen (davon unberührt bleibt die Möglichkeit, nach allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Regelungen Daten von Funktionsträgern zu veröffentlichen). Es gelten die Ausnahmetatbestände der §§ 3-6 („nach Maßgabe dieses Gesetzes“).
Die Behörden sollen weitere geeignete Informationen in elektronischer Form zugänglich machen (Abs. 3). Dies sind insbesondere solche Informationen, bei denen ein Informationsinteresse der Bürger anzunehmen ist (z.B. weil bereits Zugang zu den Dokumenten beantragt wurde) und die sich für eine elektronische Veröffentlichung eignen.
2. Durch die Internetklausel des Abs. 3 kommt der elektronischen Veröffentlichung besondere Bedeutung zu. Dabei ist der Zugang Behinderter durch Beachtung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) zu wahren. |
Und zum Hintergrund mit der Bundesagentur: tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/informationsfreiheitsgesetz-4.html
Gruß!
Machts Sinn |
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Krankenkassenfee
Anmeldungsdatum: 18.09.2006 Beiträge: 1525 Wohnort: Ruhrgebiet
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| Verfasst am: Mi Jan 04, 2012 12:54 pm Titel: |
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Hallo,
wobei die Dienstanweisungen und Rundschreiben auch der Kontrolle der Aufsicht unterliegen.
Aber ich bin sicher, dass gerade bei denJobcentern der Optionskommunen auch interne Arbeitsanweisungen bei der Jobvermittlung usw. existieren um Fälle "optimal" zu betreuen, von denen Du nie öffentlich was lesen wirst.
Die Ablehungsquote bei Reha und Rente lässt mich auch daran denken, dass es im Schrank was entsprechendes gibt.
LG, Fee |
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Fussballer
Anmeldungsdatum: 06.10.2009 Beiträge: 196
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| Verfasst am: Mi Jan 04, 2012 12:59 pm Titel: |
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Hallo Machts Sinn...
kann mir schwer vorstellen, das es sowas bei einer Kasse nicht gibt... allein schon, damit die Sachbearbeitung - unabhängig vom Buchstabenkreis oder PLZ-Gebiet immer gleich gehandhabt wird...
was ich allerdings kritisch sehe: in solchen 'Handlungsempfehlungen' (oder wie man das auch immer nennen mag) sind auch schonmal zwielichtige Sachen drin... z.B. beim Krankengeld für die Höchstanspruchsdauer pauschal mal alle psychischen Erkrankungen anzurechnen (bei Rückfrage oder Einspruch kann man ja immernoch nen rückzieher machen)... oder bei Schulter- und Beinschmerzen alles mit einzurechnen was am Rücken / Wirbelsäulenbereich war (das hat bestimmt gestrahlt )
Das du an diese Handlungsempfehlungen nicht kommen wirst, brauche ich dir wahrscheinlich nicht zu sagen  |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: Mi Jan 04, 2012 5:22 pm Titel: |
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Hallo Krankenkassenfee, Czauderna und Fussballer,
auch euch vielen Dank!
Nein, mir geht es hier nicht um die Interna´s, sondern um die offiziellen und allgemeingültigen Vorgaben, beispielsweise im Zusammenhang mit Krankengeld. Wenn die sogar der Kontrolle der Aufsicht unterliegen, dürfte der allgemeine Zugang ja kein Problem sein. Bei der Bundesagentur für Arbeit geht das z. B. zum Arbeitslosengeld ja auch:
arbeitsagentur.de/nn_164878/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-aktuell.html
Doch wer gibt die innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung heraus, jede Krankenkasse für sich, die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen auf Bundesebene, der GKV-Spitzenverband oder etwa das Bundesversicherungsamt – oder besser gefragt: wer könnte für die bundesweite Veröffentlichung im Internet zuständig sein / werden ?
Gruß!
Machts Sinn |
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GerneKrankenVersichert
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 1127
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| Verfasst am: Mi Jan 04, 2012 5:35 pm Titel: |
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| Machts Sinn hat folgendes geschrieben:: | wer könnte für die bundesweite Veröffentlichung im Internet zuständig sein / werden ?
Gruß!
Machts Sinn |
gkv-spitzenverband.de/Home.gkvnet
Krankengeld ist dort noch nicht veröffentlicht, kannst ihnen ja mal den Tipp geben. Das Rundschreiben findest du u. a. noch da: vdek.com/versicherte/Leistungen/kranken-verletztengeld/kranken_verletztengeld/index.htm |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: Fr Jan 06, 2012 6:07 pm Titel: |
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Bevor ich mich entsprechend des Vorschlages von GerneKrankenVersichert an den GKV-Spitzenverband wende erstmal zum Abgleich:
Welche Hinweise gelten in der Krankenversicherung zur Beurteilung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung?
Für näher Interessierte: Die BA und die DRV haben da folgende Formulierungen:
Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit
| Zitat: | Dauerwirkung hat ein VA, wenn er sich nicht auf ein einmaliges Gebot oder Verbot oder auf eine einmalige Gestaltung der Rechtslage bezieht, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom VA abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert.
Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt in der Regel dann vor, wenn eine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt wird. VA mit Dauerwirkung beinhalten nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründen auch ein auf Dauer angelegtes (wenn auch manchmal befristetes) Rechtsverhältnis. Hierzu gehören zum Beispiel die Bewilligung laufender Geldleistungen wie Alg I, BAB, Abg, Übg. |
Rechtliche Arbeitsanweisungen der DRV
| Zitat: | Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert.
Entscheidend ist somit zunächst, dass der Verwaltungsakt seine Rechtswirkungen nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern für einen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit entfalten soll.
Wesentlich ist sodann, dass der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe Rechtswirkungen in die Zukunft entfaltet.
Dauerverwaltungsakte sind z. B.:
– Die Bewilligung einer laufenden Rente, unabhängig davon, ob die Rente befristet oder auf Dauer geleistet wird.
– Die Bewilligung einer Maßnahme zur Teilhabe, die für einen zukunftsgerichteten Zeitraum Leistungen gewährt.
– Bewilligung der laufenden Abrechnung der Kosten der Haushaltshilfe.
– Bescheide über die (in die Zukunft gerichtete) Befreiung von der Versicherungspflicht.
– Vormerkungsbescheide und Feststellungsbescheide über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten (insbesondere nach § 149 Abs. 5 SGB 6 >>(SGB 6 § 149 G0)).
– Die Gewährung eines laufenden Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kranken- oder Pflegeversicherung.
Keine Dauerverwaltungsakte sind z. B.:
– Die Ablehnung eines Rentenantrages.
– Die Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente gemäß § 107 SGB 6 >>(SGB 6 § 107 G0).
– Die Gewährung einer Beitragserstattung gemäß § 210 SGB 6 >>(SGB 6 § 210 G0).
– Die Entscheidung über eine Nachversicherung.
– Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, soweit sie sich in der einmaligen Erbringung einer beantragten Leistung erschöpft.
– Aufhebungsbescheide nach § 48 SGB 10 oder Rücknahmebescheide nach §§ 44, 45 SGB 10. |
Literatursystem für die Rentenversicherung
| Zitat: | Bescheide mit Dauerwirkung liegen vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (vergleiche BT-Drucksache 8/2034, S. 34). Zu den Bescheiden mit Dauerwirkung gehören zum Beispiel
• Rentenbescheide
• Bescheide über die Versicherungspflicht gem. § 4 SGB VI
• Vormerkungsbescheide beziehungsweise Feststellungsbescheide nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI über Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten (BSG-Urteile vom 16.02.1984, AZ: 1 RA 15/83 , SozR 1300 § 45 Nr. 6, und vom 21.02.1985, AZ: 11 RA 2/84 , SozR 1300 § 45 Nr. 15)
• Bescheide über die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen (BSG-Urteil vom 29.04.1997, AZ: 4 RA 25/96 ).
Bescheide ohne Dauerwirkung liegen vor, wenn die Wirkung einmalig mit ihrem Ausspruch eintritt. Zu den Bescheiden ohne Dauerwirkung gehören zum Beispiel
• Bescheide über eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI
• Bescheide über eine Rentenabfindung nach § 107 SGB VI
• Ablehnungsbescheide (BSG-Urteil vom 30.01.1985, AZ: 1 RJ 2/84 , SozR 1300 § 44 Nr. 16 = SozR 1300 § 48 Nr. 12)
• Aufhebungs- und Rücknahmebescheide (BSG-Urteil vom 07.12.1983, AZ: 9a RV 26/82 , SozR 1300 § 45 Nr. 5). |
Gruß!
Machts Sinn |
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fragant
Anmeldungsdatum: 25.09.2011 Beiträge: 19
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| Verfasst am: Sa Jan 07, 2012 4:01 pm Titel: |
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| Czauderna hat folgendes geschrieben:: | | aber wenn ich mir vorstelle wie Du beispielsweise beim Arbeitsamt oder beim RV-Träger persönlich erscheinst und unterm Arm die gesammelten Arbeitsanweisungen hast, da möchte ich mit dem bedauernswerten Kollegen wirklich nicht tauschen wollen. |
Warum? Wer dementsprechend arbeitet und handelt, kommt damit ja auch nicht in Konflikt. Leider geschieht das oft nicht so. Da hält sich mein Mitleid dann doch in Grenzen.
Vor Ort auftauchen würde ich nicht, aber wenn mir eine Familienkasse beispielsweise schreibt, studieren an der Fernuni kann grundsätzlich nicht durch Kindergeld gefördert werden, dann platzt mir der Kragen. |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: Sa Jan 07, 2012 4:19 pm Titel: |
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| fragant hat folgendes geschrieben:: | | Czauderna hat folgendes geschrieben:: | | aber wenn ich mir vorstelle wie Du beispielsweise beim Arbeitsamt oder beim RV-Träger persönlich erscheinst und unterm Arm die gesammelten Arbeitsanweisungen hast, da möchte ich mit dem bedauernswerten Kollegen wirklich nicht tauschen wollen. |
Warum? Wer dementsprechend arbeitet und handelt, kommt damit ja auch nicht in Konflikt. Leider geschieht das oft nicht so. Da hält sich mein Mitleid dann doch in Grenzen.
Vor Ort auftauchen würde ich nicht, aber wenn mir eine Familienkasse beispielsweise schreibt, studieren an der Fernuni kann grundsätzlich nicht durch Kindergeld gefördert werden, dann platzt mir der Kragen. |
Hallo,
berechtigt, aber hat meiner Meinung nach nix mit den internen Dienstanweisungen zu tun. Es geht nicht darum Vorschriften, Gesetze, Verlautbarungen usw. zu ignorieren, es geht um das "wie" - z.B. im Fallmanagement bei Arbeitsunfähigkeit -
wann wird eine Arbeitsunfähigkeit vom "Fallmanagement" erfasst - nach einer bestimmten Zeit, bei bestimmten Diagnosen, bei Wiedererkrankungen, um nur mal einige Beispiele zu nennen, oder wann wird bei einer Versorgung mit Zahnersatz ein Gutachter eingeschaltet oder wie wird der Kunden-Service vor Ort angelegt (Öffnungszeiten, Hausbesuche auf Wunsch oder Bekanntgabe von
Telefon-Durchwahlen). All das sind Sachen, die kassenintern geregelt werden
und natürlich auch schriftlich fixiert sind - und darum geht es hier (meiner Meinung nach). Grundsätzliche Sachen zum Beitrags- und Leistungsrecht ergeben sich aus Gesetz, Rundschreiben und Rechtsprechung und die kann jeder einsehen.
Gruss
Czauderna |
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fragant
Anmeldungsdatum: 25.09.2011 Beiträge: 19
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| Verfasst am: Sa Jan 07, 2012 4:37 pm Titel: |
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| Naja, daran kann man aber sehen, dass kaum mehr die Rede von einem Versehen sein kann. Und mit dementsprechend Druck handle ich auch, wenn ich sowas bemerke. Und man kann dem entnehmen, welche Unterlagen idR eingereicht werden müssen. Wenn der freundliche Mitarbeiter es schon selbst nicht schafft mitzuteilen, was bei ihnen verlangt wird Ich habe da jedenfalls keine Lust Wochen hinterherzurennen. Ergo gehe ich den direkten Weg, sehe in DAs etc. und zack. Spart beiden Seiten mehrmaliges hin und her. Nämlich "Oh, das geht doch, bitte weisen Sie nach". - ??? Woher soll ein normalsterblicher Wissen, wie geeignete Nachweise aussehen? Mir hat die Dienstanweisung da sehr gut weitergeholfen. |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3116
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| Verfasst am: Sa Jan 07, 2012 7:33 pm Titel: |
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| fragant hat folgendes geschrieben:: | | Naja, daran kann man aber sehen, dass kaum mehr die Rede von einem Versehen sein kann. Und mit dementsprechend Druck handle ich auch, wenn ich sowas bemerke. Und man kann dem entnehmen, welche Unterlagen idR eingereicht werden müssen. Wenn der freundliche Mitarbeiter es schon selbst nicht schafft mitzuteilen, was bei ihnen verlangt wird Ich habe da jedenfalls keine Lust Wochen hinterherzurennen. Ergo gehe ich den direkten Weg, sehe in DAs etc. und zack. Spart beiden Seiten mehrmaliges hin und her. Nämlich "Oh, das geht doch, bitte weisen Sie nach". - ??? Woher soll ein normalsterblicher Wissen, wie geeignete Nachweise aussehen? Mir hat die Dienstanweisung da sehr gut weitergeholfen. |
Hallo,
na, dann ist es doch gut -
Was das Wissen eines "Normalsterblichen" angeht - ich erlebe es leider immer noch, dass sich Versicherte melden, die, obwohl sie regelmäßig "Gast" bei Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern und Pflegediensten sind, immer noch nicht mitbekommen haben, dass es die Möglichkeit gibt, sich einen Teil der Zuzahlungen von der Krankenkasse wieder zu holen oder ein anderes Beispiel,
obwohl dick und fett auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht, dass die sofort der Kasse einzureichen ist, weil sonst Krankengeldverlust droht, es immer noch Arbeitnehmer gibt, die solche Meldungen zu hause horten und dann
genau mit dem Argument "woher soll ich denn das wissen" sich furchtbar beschweren wenn dann der Krankengeldverlust tatsächlich eintritt.
Ich weiß, ich weiß - eine dicke Phrase und drei Euro fürs "Phrasenschwein", aber "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".
Gruss
Czauderna |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1500
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| Verfasst am: Sa Jan 07, 2012 7:56 pm Titel: |
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Hallo Czauderna,
... und was hat das alles mit unserem Recht auf Informationsfreiheit zu tun? Drei Euro sind dafür viiieel zu wenig ...
Gruß!
Machts Sinn |
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