Ein Fall für das Arbeitsamt?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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hebe
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Ein Fall für das Arbeitsamt?

Beitrag von hebe » 15.01.2017, 19:08

Hallo liebe Berater, hier ein Sachverhalt, zu dem ich eure Hilfe brauche:

Angenommen, man ist schon älter und lange krank. Versichert über die "KSK", darüber aber nicht für Arbeitslosigkeit versichert (nur für Rente, Pflege und Krankheit). Früher mal angestellt gewesen, aber lange her.

Was wäre zu tun, wenn nun das Krankengeld ausläuft. Muss man zum Arbeitsamt und sich da melden?

Man hätte doch nur einen Anspruch auf ALG I, wenn man kurz zuvor auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hätte.

Oder sehe ich das falsch?

Bully
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Registriert: 10.12.2009, 16:47

Re: Ein Fall für das Arbeitsamt?

Beitrag von Bully » 16.01.2017, 08:30

hebe hat geschrieben:Hallo liebe Berater, hier ein Sachverhalt, zu dem ich eure Hilfe brauche:

Angenommen, man ist schon älter und lange krank. Versichert über die "KSK", darüber aber nicht für Arbeitslosigkeit versichert (nur für Rente, Pflege und Krankheit). Früher mal angestellt gewesen, aber lange her.

Was wäre zu tun, wenn nun das Krankengeld ausläuft. Muss man zum Arbeitsamt und sich da melden?

Man hätte doch nur einen Anspruch auf ALG I, wenn man kurz zuvor auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hätte.


Oder sehe ich das falsch?
Guten Morgen,

muss ich einfach mal sagen,tut mir leid, aber das ist sparen am falschen Ende,

aber schau mal hier,

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Gruß Bully

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 16.01.2017, 11:20

Es wird keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geben, wenn in den letzten zwei Jahren nicht mindestens ein Jahr Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.

Das heißt, du gehst leer aus, sobald das Krankengeld ausläuft. Bei Bedürftigkeit käme allenfalls noch ALG II in Frage.

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