Einstufung und Beitrag bei freiwilliger Versicherung GKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Elton
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Einstufung und Beitrag bei freiwilliger Versicherung GKV

Beitrag von Elton » 19.05.2017, 21:04

Guten Tag in die Runde,

Folgende Frage habe ich von einem Bekannten erhalten zu dem oben gennannten
Thema:

...
Ich bin derzeit Angestellter und pflichtversichert in der GKV.
Ich habe vor, eine Auszeit zu nehmen und werde dafür meinen Job kündigen.
Ich werde kein ALG beantragen, schliesslich kündige ich selbst aus dem
oben genannten Grund.
Das Ganze wird vermutlich zum Ende Mai 2018 geschehen.
Ich denke, dass mich mein AG bei der Krankenkasse abmelden wird.
Da es in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht gibt, gehe
ich davon aus, dass mich die Krankenkasse wegen der Weiterversicherung
ab Juni 2018 befragen wird.
Eine anderweitige (private) Versicherung ist für mich keine
Option, daher bliebe für mich nur die freiwillige Weiterversicherung in der GKV.
Nach dem Ausstieg aus dem Job werde ich keine weiteren Einnahmen haben,
d.h. ich werde von meinen Ersparnissen leben.
Jetzt habe ich gelesen, dass für die Bemessung der Beiträge ein fiktives
Mindesteinkommen von ca. 991,- Euro (Jahr 2017) angesetzt wird, was zu einem KV+PV Beitrag
von ca. 175 Euro im Monat führt - sofern man nachweislich keine
Einnahmen hat.
Meine Frage ist, wie weise ich der KK nach, dass ich keine beitragspflichtigen
Einnahmen habe, so dass für mich das fiktive Mindesteinkommen relevant für
die Beitragsbemessung ist?
Ich habe ja nur die Steuererklärung vom Vorjahr und da war ich noch
versicherungspflichtigt beschäftigt. Ich möchte unbedingt vermeiden,
dass die KK ab Juni 2018 höher einstuft oder sogar den Höchstbeitrag ansetzt.
Ich habe dazu im Netz nichts gefunden und möchte mich erst kundig machen,
bevor ich bei der KK nachfrage.
...

Was kann man ihm dazu raten bzw. antworten?

Gruss, Elton

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.05.2017, 21:20

Hallo,
Du kannst am Beginn nur eine Erklaerung abgeben und logischerweise nichts nachweisen. in der Regel akzeptiert die Kasse diese Erklaerung.
Was natürlich passieren kann, die Kasse wird dich zur gegebenen Zeit nach deinem Einkommensteuerbescheid fragen.
Gruß
Czauderna

Elton
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Beitrag von Elton » 20.05.2017, 07:54

Hi,

danke für die Info. Das klingt soweit logisch.
Wenn sich die Auszeit allerdings länger hinzieht und ich mache mal keine Einkommenssteuererklärung (weil ich dazu evtl. nicht verpflichtet bin, da ich ja keine Einnahmen habe), was passiert dann ? Akzeptiert die Kasse z.B. auch meine Kontoauszüge oder besteht sie auf den Bescheid? Wenn ich nun keinen habe, werde ich dann zu Höchstsatz eingestuft?

Gruss, Elton

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 20.05.2017, 09:27

Hallo, wenn du angibst, von Ersparnissen zu leben und keine weiteren Einkünfte hast, sollte die Krankenkasse das einfach so hinnehmen und vermutlich nicht mal nachträglich deinen Einkommensteuerbescheid verlangen. Anders wäre es, wenn du in der Vergangenheit mal selbstständig warst oder noch bist.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.05.2017, 11:02

Elton hat geschrieben:Hi,

danke für die Info. Das klingt soweit logisch.
Wenn sich die Auszeit allerdings länger hinzieht und ich mache mal keine Einkommenssteuererklärung (weil ich dazu evtl. nicht verpflichtet bin, da ich ja keine Einnahmen habe), was passiert dann ? Akzeptiert die Kasse z.B. auch meine Kontoauszüge oder besteht sie auf den Bescheid? Wenn ich nun keinen habe, werde ich dann zu Höchstsatz eingestuft?

Gruss, Elton
Hallo,

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze
Selbstzahler)

die Richtlinien sagen dazu folgendes aus -
§ 6
Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen
aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht durch
Dritte gemeldet werden, zu verlangen.
(2) Zur Feststellung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung
erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, hat die
Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig zu überprüfen. Die
Überprüfung ist spätestens nach 12 Monaten seit der letzten Feststellung oder
Überprüfung einzuleiten. Die Krankenkasse kann die Überprüfung für einzelne
Personengruppen stichtagsbezogen durchführen; dabei können Mitglieder, deren
Beitragspflicht innerhalb der letzten 18 Monate erstmals festgestellt wurde,
ausgenommen werden. Von einer Überprüfung kann für die Dauer von längstens
24 Monaten seit der letzten Feststellung oder Überprüfung abgesehen
werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass
keine Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich
sind, eingetreten sind.
(3) Für die Feststellung nach Absatz 1 und für die Überprüfung nach Absatz 2
ist ein Fragebogen zu verwenden, der mindestens die in Anlage 1 aufgeführten
Inhalte berücksichtigt. Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel
(Nachweise) sie für erforderlich hält. Der Nachweis ist immer zu führen

Gruss
Czauderna

Elton
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Beitrag von Elton » 20.05.2017, 11:53

Hallo Czauderna,

die Richtlinien sind mir bekannt. Die Frage ist wie die KK diese handhabt, was genau "eigenes Ermessen" ist und welchen Nachweis man einreichen muss, wenn man nichts hat und demzufolge nichts nachweisen kann.
Sieht mit nach Auslegungssache aus - ziemlich schwammig das Ganze.
Hoffe nicht, dass dies zum Nachteil der Versicherten ausgelegt werden kann, wenn die Kasse mal klamm ist...

Gruss, Elton

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.05.2017, 14:11

Elton hat geschrieben:Hallo Czauderna,

die Richtlinien sind mir bekannt. Die Frage ist wie die KK diese handhabt, was genau "eigenes Ermessen" ist und welchen Nachweis man einreichen muss, wenn man nichts hat und demzufolge nichts nachweisen kann.
Sieht mit nach Auslegungssache aus - ziemlich schwammig das Ganze.
Hoffe nicht, dass dies zum Nachteil der Versicherten ausgelegt werden kann, wenn die Kasse mal klamm ist...

Gruss, Elton
Hallo,
was genau eigenes Ermessen ist, ja, das kann dir zu dieser Kasse speziell keiner sagen - was zu sagen ist, es ist keine Frage ob eine Kasse "klamm" ist oder nicht, da die Beiträge in den Gesundheitsfonds wandern und von dort aus verteilt werden. Was wäre denn ein Nachteil für den Versicherten wenn er aufgefordert wird andere Unterlagen als den Einkommensteuerbescheid vorzulegen - wenn aus den Unterlagen hervorgeht, dass er vorher falsche Angaben gemacht hatte, wo ist da der Nachteil - und wenn alles passt, dann ist es doch okay und auch nicht zu seinem Nachteil.
Wie würdest du denn das formulieren, damit es nicht "schwammig" ist - generell Unterlagen einreichen oder generell nur das ansetzen was der Versicherte erklärt ?.
Gruss
Czauderna

Elton
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Beitrag von Elton » 20.05.2017, 19:27

Hallo,

Das gehört jetzt zwar jetzt nicht zu meiner ursprünglichen Frage - ist
aber sehr interessant. Vielleicht liest ja der eine oder andere
Politiker hier mit.

Ich würde erstmal für mehr Gerechtigkeit sorgen, das bedeutet:

Bei der einkommensabhängigen Beitragsfestsetzung in der GKV würde
ich nicht mehr zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung
unterscheiden. Alle sollten den gleichen Prozentsatz auf alles
bezahlen. Arbeitgeber, Rentenversicherung und Arbeitsagentur
führen die Beiträge auf die jeweiligen Bezüge ab. Jeder ist ver-
pflichtet, eine Einkommenssteuererklärung zu machen. Das Finanzamt
sollte dann die noch zu zahlenden Beiträge einbehalten bzw. ein-
fordern und anschliessend an die KK überweisen.
Hat mein keine Einkünfte, so sollte ebenfalls eine Steuererklärung
abgegeben werden. Die Mindestbemessungsgrundlage würde ich
auf 500,- Euro herabsetzen, damit Studenten und andere Personen
ohne Einkommen nicht überfordert werden.
Personen ohne Einkommen müssten das der KK einfach nur mitteilen
und sollten dann nur die Mindestbeitrag bezahlen.
Wurde gemäss Steuererklärung zuviel bezahlt, erhält man den überzahlten
Beitrag zurück. Umgekehrt muss man natürlich nachzahlen.
Die Mindestbemessungsgrundlage für Selbsttändige würde
nur für die Erstfestsetztung des Beitrages verwenden. Nach deren
erstmaliger Steuererklärung sollte die allgemeinen Mindestbemessungs-
grundlage von 500,- Euro auch für diesen Personenkreis greifen, falls
derjenige ein geringeres Einkommen hat.

Jede Person sollte erstmal un der GKV versichert sein. Für alle Kinder
sollte dies immer kostenlos sein.

Betr. PKV würde ich aus Gerechtigkeitsgründen jedem ab dem 18.
Lebensjahr - unabhägig davon ober er Beamter ist oder nicht,
ober er über der JAEG verdient oder nicht, ober er selbstständig
ist oder nicht - einmalig per Gesetz erlauben, sich für ein System
zu entscheiden bzw. einmallig in das PKV- System zu wechseln.
Dann sollte es kein - absolut kein - "zurück in die GKV" mehr geben.
Es kann nicht sein, dass sich nur bestimmte Personenkreise
privat versichern können, bzw. Privatversicherte zurückgezwungen
werden in die GKV, wenn sich plötzlich deren Einkommen verringert.

Gruss, Elton

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