Erstattung der Fahrtkosten zur Kur


 
Erstattung der Fahrtkosten zur Kur
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chrissi13



Anmeldungsdatum: 08.11.2011
Beiträge: 1

Verfasst am: Mi Nov 09, 2011 9:49 am    Titel: Erstattung der Fahrtkosten zur Kur

Hallo, ich habe gerade die Abrechnung der Erstattung meiner Fahrtkosten von meiner Krankenkasse IKK gesund plus bekommen. Mir wurde lediglich die günstigste Fahrt mit dem Zug anerkannt, obwohl wir mit dem Auto unterwegs waren. Es waren immerhin 450 km pro Strecke.

Im Vorfeld informierte mich die Krankenkasse lediglich, dass eine entsprechende Zuzahlung anfällt. Das ist ja auch ok.

Ein Austausch mit anderen Mütter aus der Kur ergab, dass alle anderen die Fahrt mit dem Auto abrechnen konnten.

Nun bitte ich um Eure Meinungen, wie sind die Vorschriften in den Krankenkassen und können die innerhalb verschiedener IKKs auch unterschiedlich sein?

Vielen Dank für eure Meinung.

lg chrissi
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röschen



Anmeldungsdatum: 21.09.2011
Beiträge: 83

Verfasst am: Mi Nov 09, 2011 1:27 pm    Titel: Re: Erstattung der Fahrtkosten zur Kur

chrissi13 hat folgendes geschrieben::
Mir wurde lediglich die günstigste Fahrt mit dem Zug anerkannt, obwohl wir mit dem Auto unterwegs waren. Es waren immerhin 450 km pro Strecke.

Dass es so gehandhabt wird, stand nach meiner Erinnerung schon auf dem Antrag für Fahrtkostenerstattung, den ich von meiner Kasse vor Kurantritt erhalten hatte.
Tatsächlich hatte mich jemand mit dem Auto hingebracht, da ich es, gehbehindert, höchstens ohne irgendwelches Gepäck geschafft hatte (habe allerdings nicht versucht, das geltend zu machen, war mir das Hickhack nicht wert).
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BEK-Frust



Anmeldungsdatum: 16.10.2010
Beiträge: 112

Verfasst am: Mi Nov 09, 2011 1:41 pm    Titel:

hallo,

ich kenne das auch nur so. Ich hatte bei meiner letzten Reha das Problem das der Zug in dem ich sass durch einen Personenschaden mitten in der Walachhei halt machen musste. Eigentlich sollte ich von der Klinik vom Bahnhof abgeholt werden aber durch den Vorfall bin ich dann 4 Std. zu spät am Bahnhof (musste zwischendurch noch umsteigen und habe somit andere Züge verpasst) angekommen. Leider konnte ich deswegen von der Klinik nicht abgeholt werden. Somit nahm ich ein Taxi.
Diese Taxifahrt wurde auch nicht erstattet obwohl ich mir alles schriftlich geben lassen habe.

Gruß
BEK-Frust
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CiceroOWL



Anmeldungsdatum: 20.09.2008
Beiträge: 2956

Verfasst am: Mi Nov 09, 2011 6:28 pm    Titel:

lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/bkk.cgi?t=132085599369323473&sessionID=8796924142121536280&templateID=document&source=htilist&chosenIndex=263129_bv&xid=159494&highlighting=on&hlt=#gld7.

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V wird bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzte Höchstbetrag als Fahrkosten anerkannt. Das BRKG sieht in § 5 eine differenzierte Betrachtung der Kilometer-Sätze vor. Es stellt sich die Frage, welcher Satz bei Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V in Betracht kommt.
_________________
Mehr Sein als Schein.
v. Moltke
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GKV-Noob



Anmeldungsdatum: 21.07.2011
Beiträge: 44

Verfasst am: Sa Nov 19, 2011 9:20 pm    Titel:

Ich denke es kommt darauf an wie es die jeweilige Kasse handhabt.

Der Vergleich zwischen PKW und den öffentlichen Verkehrsmitteln ist durchaus üblich.

Wenn du jedoch zur Klinik gefahren wurdest mit dem PKW, dann lass dir doch ärztlich bestätigen, dass eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich war und du mit dem PKW und einer Begleitperson transportiert werden musstest. Dann reichst dud as ein und beantragst dir die Kosten PKW-Fahrt zu erstatten.
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ratte1



Anmeldungsdatum: 22.09.2007
Beiträge: 605

Verfasst am: Sa Nov 19, 2011 9:41 pm    Titel:

Hallo,

es ist doch ganz klar gesetzlich geregelt:

§ 60 Abs. 3 SGB V: Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

Damit ist die Entscheidung der KK völlig korrekt.

MfG
ratte1
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Cube07



Anmeldungsdatum: 10.11.2011
Beiträge: 12

Verfasst am: Sa Nov 26, 2011 2:14 pm    Titel:

Ja da steht es schwarz auf weiss.
Die KK hat völlig richtig gehandelt.


Liebe Grüße
Cube07
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