Familienversicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Lila
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Familienversicherung

Beitrag von Lila » 18.07.2017, 14:24

Hallo,
ich habe eine Frage:
Mein Sohn wird im Herbst 24 Jahre alt.
Er war bis 30. Juni 17 als Kunststudent eingeschrieben und dadurch noch familienversichert.
Seither macht er nichts und hat sich aber bei der Arbeitsagentur ausbildungssuchend gemeldet.
Die AOK hat mir gestern gesagt, dass er nicht mehr familienversichert werden kann, da er weder Schule, Studium oder Ausbildung macht und schon fast 24 Jahre alt ist.
Aber er sucht ja noch, das verstehe ich nicht.
Ein weiteres Problem: Seit Februar ist er psychisch krank und konnte die Kunstschule gar nicht besuchen.
Er muss in eine Klinik. Der Arzt hat dies schon beantragt. Nun zahlt die Rentenstelle dafür nichts, weil er noch nie einbezahlt hat ( nur 1 mal Ferienjob). Sie hat die Angelegenheit der Aok übergeben.
Wenn die ihn aber nicht freiwillig versichern, was dann?
Kann mir jemand einen Rat geben?
Vielen Dank, Lila

Czauderna
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Re: Familienversicherung

Beitrag von Czauderna » 18.07.2017, 15:33

Lila hat geschrieben:Hallo,
ich habe eine Frage:
Mein Sohn wird im Herbst 24 Jahre alt.
Er war bis 30. Juni 17 als Kunststudent eingeschrieben und dadurch noch familienversichert.
Seither macht er nichts und hat sich aber bei der Arbeitsagentur ausbildungssuchend gemeldet.
Die AOK hat mir gestern gesagt, dass er nicht mehr familienversichert werden kann, da er weder Schule, Studium oder Ausbildung macht und schon fast 24 Jahre alt ist.
Aber er sucht ja noch, das verstehe ich nicht.
Ein weiteres Problem: Seit Februar ist er psychisch krank und konnte die Kunstschule gar nicht besuchen.
Er muss in eine Klinik. Der Arzt hat dies schon beantragt. Nun zahlt die Rentenstelle dafür nichts, weil er noch nie einbezahlt hat ( nur 1 mal Ferienjob). Sie hat die Angelegenheit der Aok übergeben.
Wenn die ihn aber nicht freiwillig versichern, was dann?
Kann mir jemand einen Rat geben?
Vielen Dank, Lila
Hallo,
keine Angst, er wird versichert werden, und zwar rückwirkend ab dem Tag, der auf den Tag folgte an dem die Familienversicherung endete.
Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet ihn zu versichern und wenn er keine Einkünfte hat muss er ungefähr 180,00 € mtl. zahlen.
Gruss
Czauderna

Lila
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Beitrag von Lila » 18.07.2017, 16:02

Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Ich wollte "familienversichern" schreiben, nicht "freiwillig". Denn er kann ja nichts bezahlen, da er nichts verdient.
Deshalb hat er sich ausbildungssuchen gemeldet.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 18.07.2017, 16:08

Wenn keine Mittel für die Beiträge vorhanden sind gibt es doch die Möglichkeit ALG II zu beantragen.

Wen dort keine Zuständigkeit vorliegt bleibt noch der Gang zum Sozialamt.

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 18.07.2017, 16:37

Hallo Lila,

eins müsst ihr euch aus dem Kopf schlagen: Wenn man keine Einkünfte hat, heißt das nicht, dass man dann keinen Beitrag zahlen muss.

Entweder die Agentur für Arbeit bewilligt Arbeitslosengeld (das ist aber ausgeschlossen, da nicht eingezahlt wurde), dann erfolgt darüber die Versicherung.

Oder es werden Leistungen vom Jobcenter bewilligt, dann erfolgt darüber die Versicherung. Je nachdem wie das Einkommen der anderen Personen im Haushalt ist, wird daraus auch nichts.

Sozialamt als dritte Möglichkeit, wie broemmel schreibt.

Ansonsten entsteht die Anschlussversicherung (Beitrag ca. 180 Euro, bei fehlender Mitwirkung ca. 800 Euro).

Das wichtigste ist, sich schnell um die Ämtergänge zu kümmern, immer alle Briefe unverzüglich zu beantworten usw.

Viele Grüße
D-S-E

Lila
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Beitrag von Lila » 18.07.2017, 16:44

Kann man gar nichts erreichen, da er doch wegen Krankheit weder das Studium weiter machen konnte, und jetzt in eine Klinik deshalb muss.
Also er braucht eine Rehabilitation. ...
Ich habe mal gehört, dass man dann familienversichert werden kann...???

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.07.2017, 16:56

Nun ja, man kann etwas machen. Dies aber in der Praxis umzusetzen ist nicht so einfach.

Zitat § 10 Abs. 2 SGB V:

(2) Kinder sind versichert

1.
2.
3.
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

Wenn die Krankheit bzw. Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate vorliegt, dann würde ich es probieren. Die Behinderung muss nicht dauerhaft vorliegen!!!

Lila
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Beitrag von Lila » 18.07.2017, 17:09

Vielen Dank euch allen!
Ich werde mich erkundigen.
Oje, da bin ich gespannt!
Liebe Grüße, Lila

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.07.2017, 23:27

Okay, dann erkundige dich mal bei der Kasse!?

Ehrlich gesagt geht, wird dies volle Kanne in die Buchse gehen!!

Wenn Du nicht dezidiert vorträgst, dann hast Du in Regel leider keine Chance!

Allein dieses Spielchen, wohin man dich hinschicken will (Jobcenter / Sozialamt / etc.) zeigt für mich, dass hier die Kassenfraktion ein gefährliches Halbwisse von anderen Sozialleistungsanprüchen hat.

Hast Du schon mal einen Hamster gehabt? Was passiert, wenn Du diesen Hamster in ein Laufrad steckst? Er läuft wie blöd!? Du wirst ggf. auch laufen!!

Topp; die Wette gilt!!

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 19.07.2017, 00:14

Naja, so falsch ist die Aussage nicht, nur etwas ungenau.

Beim Sozialamt kann man sich als Bedürftiger Krankenscheine für notwendige Behandlungen holen, wenn man nicht anderweitig versichert ist. Diese Möglichkeit ist heute kaum noch bekannt, aber es gibt sie durchaus.

Mit dem Krankenschein hat man dann auch eine Deckungszusage für das Krankenhaus. Damit verhindert man den Super-GAU: die Krankenkasse stellt aufgrund ausbleibender Zahlungen für die freiwillige Versicherung das Ruhen des Anspruchs fest, die stationäre Behandlung wird nicht mehr bezahlt und der Patient wird vom Krankenhaus knallhart auf die Straße gesetzt.

Eine Möglichkeit auf einen Krankenversicherungsschutz über das SGB II sehe ich nicht außer (so hart wie das klingt) der TE setzt sein eigenes Kind auf die Straße und lässt es unter der Brücke verrotten. Das könnte man bei einer psychisch kranken Person durchaus als strafbare Aussetzung ansehen.

Auch die Möglichkeit, mit einer Behinderung zu argumentieren, halte ich für sehr schwierig. Versuchen kann man es zwar, aber so große Erfolgschancen sehe ich ehrlich gesagt nicht, das ist nur für "richtig" behinderte Menschen gedacht und in der Regel will die KK da einen Kindergeldbescheid sehen, da die Familienkasse bindend auch für die KK entscheidet, ob eine solche Behinderung vorliegt.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.07.2017, 16:24

Hm, wirklich????

Zitat:

Beim Sozialamt kann man sich als Bedürftiger Krankenscheine für notwendige Behandlungen holen, wenn man nicht anderweitig versichert ist. Diese Möglichkeit ist heute kaum noch bekannt, aber es gibt sie durchaus.

Kein Sozialamt in Deutschland würde für diesen Kunden einen Krankenschein ausstellen. Es gibt zwar Leistungen nach dem V. Kapitel des SGB XII (Krankenscheine), aber diese Leistung ist gem. § 2 SGB XII absolut nachrangig. D.h., der Krankenschein ist nicht auszustellen, wenn vorrangig bei der Krankenkasse ein Anspruch besteht, sei es mit oder ohne Beitragszahlung. Dies ist dem Sozialamt völlig egal.

Von daher ist das Sozialamt völlig aussen vor.

SGB II-Leistungen vom Jobcenter wird das Kind vermutlich auch nicht erhalten, da hier die sog. Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern (bis 25 Jahre) greift und demzufolge das Einkommen der Eltern voll einzurechnen ist. Dies gilt natürlich nicht, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt. Na klar, wenn das Kind vor die Tür gesetzt wird, dann ist es anders. Aber hiervon gehe ich mal nicht davon aus.

D.h., eine kostenlose Versicherung geht nur über die Fami ohne Altersgrenze als behindertes Kind.

Hm, was sind denn "richtig" behinderte Menschen?!

Es ist im Gesetz geregelt, wer behindert ist.

Zitat:
§ 2 Behinderung SGB IX


(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Das ist alles!

Und wenn ich mir die Ausgangsschilderung durchlese

Zitat:


Ein weiteres Problem: Seit Februar ist er psychisch krank und konnte die Kunstschule gar nicht besuchen. Er muss in eine Klinik

Eine psychische Erkrankung sollte ganz klar eine Behinderung darstellen, sofern diese mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate vorliegt. D.h., es muss der 6 Monatszeitraum überschritten werden. 5 Monate haben wir jetzt schon und dann kommt noch der Klinikaufenthalt!!!

Zusätzlich muss er außerstande sein sich selber zu unterhalten. Dies ist dann gegeben, wenn er nicht erwerbs- bzw. arbeitsfähig ist. Hierfür muss die Krankheit auch mindestens 6 Monate vorliegen.

Dort würde ich ansetzen. In der Praxis bin ich mir aber bewusst, dass sich dies teilweise sehr schwer umsetzen lässt.

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 19.07.2017, 17:30

Rossi hat geschrieben:Es gibt zwar Leistungen nach dem V. Kapitel des SGB XII (Krankenscheine), aber diese Leistung ist gem. § 2 SGB XII absolut nachrangig. D.h., der Krankenschein ist nicht auszustellen, wenn vorrangig bei der Krankenkasse ein Anspruch besteht, sei es mit oder ohne Beitragszahlung. Dies ist dem Sozialamt völlig egal.
Dafür hätte ich doch gerne mal einen Beleg. Das Sozialamt schiebt zwar gerne mal den Schwarzen Peter weiter, aber die dürfen nicht auf die Krankenkasse verweisen, wenn die Krankenkasse wegen eines Ruhen des Anspruchs gar nicht leistet bzw. voraussichtlich nicht leisten wird und auch nicht erkennbar ist, woher der Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden soll.
Rossi hat geschrieben:Hm, was sind denn "richtig" behinderte Menschen?!

Es ist im Gesetz geregelt, wer behindert ist. [...] Das ist alles!
Ja, aber das Gesetz fordert nicht nur eine bloße Behinderung, sondern der Behinderte muss zusätzlich noch "außerstande sein, sich selbst zu unterhalten". Darunter versteht man eine volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Die will erstmal bewiesen werden, und dafür reicht eben keine einfache Depression.

Das Problem sehe ich ja auch darin, dass der Antrag auf Familienversicherung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die KK wird nicht hergehen und sagen "ok, wir versichern Sie weiter, solange nicht geklärt ist, ob die Familienversicherung möglich ist". Das Kind braucht aber seine Therapie jetzt und nicht erst in fünf Jahren wenn bei Gericht alle Sachverständigengutachten durch sind.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.07.2017, 22:17

Nun ja, Pichelemu, welchen Beweis willst Du denn haben, dass das Sozialamt hier keinen Krankenschein (Leistungen nach dem V. Kapitel) ausstellen muss.

Reichen Dir 2 BSG Entscheidungen hierzu nicht aus? Das BSG ist immerhin das höchste Gericht in Deutschland! Ab 2010 geht es los.

Der Sohnemann kann sich nicht der OAV entziehen. Dies könnte er nur, wenn er einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dies ist aber nur der Empfang von lfd. Leistungen nach dem III., IV., VI. oder VII Kapitel des SGB XII. Die Krankenscheine sind im V. Kapitel des SGB XII geregelt und stellen somit keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall dar. Folglich kann bzw. darf das Sozialamt keinen Krankenschein ausstellen.

Ferner verstehe ich diese Aussage auch nicht.

Zitat:
wenn die Krankenkasse wegen eines Ruhen des Anspruchs gar nicht leistet bzw. voraussichtlich nicht leisten wird und auch nicht erkennbar ist, woher der Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden soll.


Nun mal langsam an, so steht dies nicht in meinem SGB V. Das sog. Ruhen tritt nur in bestimmten Voraussetzungen und nach einem bestimmten Verfahren in Kraft. In diesem Verfahren ist in meinem SGB V nicht geregelt, dass erkennbar sein muss, woher die Beitragszahlung erfolgt.

D.h., erst einmal ist die OAV einzutragen, woher die Beiträge kommen spielen bei der Eintragung zunächst keine Rolle. Erst nach 2 Monaten Rückstand ist ein offizielles Verfahren einzuleiten und danach muss das Ruhen erst einmal festgestellt werden.

Ferner bekommt der Sohnemann während der Ruhensphase dennoch Leistungen, allerdings ein wenig eingeschränkt. Leistungen bei akuter Erkrankung sowie bei Schmerzen bekommt er dennoch. Nun ja, wenn er derzeit eine akute Psychose hat, dann bin ich mal gespannt, ob dies verwehrt werden kann.

Last und least zur Taktik.

- Mitgliedschaft über Jobcenter scheidet vermutlich aus, da das Elterneinkommen zählt.
- Sozialamt tritt auch nicht ein


Dort bleiben nur 2 Möglichkeiten:

- OAV von mir aus mit oder ohne Beitragszahlung / irgendwann das Ruhen mit dennoch bestimmten Leistungen / Beitragsrückständen verfolgen den Sohnemann ein Leben lang
- kostenlose Familienversicherung als behindertes Kind ohne Altersgrenze


Was ich zum Schluss auch nicht verstehe.

Zitat:
Das Problem sehe ich ja auch darin, dass der Antrag auf Familienversicherung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.


Der Sohnemann ist derzeit noch in der Fami drinne. Er erfüllt aber vermeintlich nicht mehr die Voraussetzungen als Student dafür. D.h., dass in dieser Konstellation die Kasse feststellen muss, dass er nicht mehr familienversichert ist. Dagegen legt er Widerspruch ein und trägt vor, dass er sehrwohl als behindertes Kind ohne Altersgrenze weiterhin familienversichert ist. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sodass die Familienversicherung erst einmal weiterzuführen ist. D.h., dass die OVA mit Beitragszahlung während des Widerspruchsverfahren nicht einzutragen ist. Folglich sind keine Beiträge fällig und das Ruhen kann auch nicht eintreten.

So lautet meine Taktik.

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 19.07.2017, 22:47

Rossi hat geschrieben:Der Sohnemann kann sich nicht der OAV entziehen. Dies könnte er nur, wenn er einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dies ist aber nur der Empfang von lfd. Leistungen nach dem III., IV., VI. oder VII Kapitel des SGB XII. Die Krankenscheine sind im V. Kapitel des SGB XII geregelt und stellen somit keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall dar. Folglich kann bzw. darf das Sozialamt keinen Krankenschein ausstellen.
Der erste Teil ist richtig, nur diese Schlussfolgerung lässt sich daraus nicht ziehen.

Das besagte Urteil des BSG, mit dem ich einigermaßen vertraut bin, sagt doch nur aus, dass die Hilfen zur Gesundheit keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 13 SGB V darstellen. Das heißt aber nur, dass die KK für diese Zeit Beiträge erheben darf, auch wenn der Betroffene für diese Zeit die Krankheitskosten vom Sozialamt erstattet bekommen hat. Das heißt aber nicht, dass das Sozialamt von der Leistungserbringung komplett ausgeschlossen wäre, nur weil der Betroffene diese Beiträge zahlen müsste, denn wenn die KK ein Ruhen des Anspruchs feststellt, wars das, niente, nada, dann zahlt die KK keinen Cent mehr für eine etwaige Behandlung und das Sozialamt muss nachrangig einspringen.
Rossi hat geschrieben:Nun mal langsam an, so steht dies nicht in meinem SGB V. Das sog. Ruhen tritt nur in bestimmten Voraussetzungen und nach einem bestimmten Verfahren in Kraft. In diesem Verfahren ist in meinem SGB V nicht geregelt, dass erkennbar sein muss, woher die Beitragszahlung erfolgt.
Das setzt voraus, dass der/die TE(in) in der Lage, geschweige denn willens ist, diese Beiträge zu tragen. Nicht alle Eltern wollen finanziell für ihren 24-jährigen Sohnemann aufkommen müssen und die Beitragsschulden sind auch nur seine, Eltern haften hier nicht für ihre Kinder.
Rossi hat geschrieben:Leistungen bei akuter Erkrankung sowie bei Schmerzen bekommt er dennoch. Nun ja, wenn er derzeit eine akute Psychose hat, dann bin ich mal gespannt, ob dies verwehrt werden kann.
Moment mal, von einer akuten Psychose hat der TE nichts gesagt. Da interpretierst du Sachen rein, die so nie geschildert wurden.
Rossi hat geschrieben:Der Sohnemann ist derzeit noch in der Fami drinne. Er erfüllt aber vermeintlich nicht mehr die Voraussetzungen als Student dafür. D.h., dass in dieser Konstellation die Kasse feststellen muss, dass er nicht mehr familienversichert ist.
So wie ich das verstanden habe, wurde der Sohn zum 30. Juni exmatrikuliert und da er Ü23 ist, ist er damit aus der Familienversicherung raus. Diese Feststellung braucht m. E. keinen Verwaltungsakt, sondern tritt von Gesetzes wegen ein.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.07.2017, 23:46

Es ist spannend und wird spannend bleiben.

Zitat von Dir Pichelemu:

So wie ich das verstanden habe, wurde der Sohn zum 30. Juni exmatrikuliert und da er Ü23 ist, ist er damit aus der Familienversicherung raus. Diese Feststellung braucht m. E. keinen Verwaltungsakt, sondern tritt von Gesetzes wegen ein.

Falsch, zumindest wenn man die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG kennt.

Zitat aus Mustervordrucken bzw. Widersprüchen von mir.


Zu Beginn meiner Familienversicherung (der Familienversicherung des/der Kindes/er) haben Sie aufgrund der von meinem Mann ausgefüllten und bei Ihnen eingereichten Erklärung zur Familienversicherung (alternativ: von mir für meine Kinder aufgrund des Getrenntlebens ausgefüllten Erklärung zur Familienversicherung) die Familienversicherung gem. § 289 SGB festgestellt und in das Versichertenverzeichnis eingetragen.

Ferner wurde die Feststellung der Voraussetzungen zur Familienversicherung auch noch durch die „Einheitlichen Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung“ (sog. Fami-Meldegrundsätze) für Sie verbindlich geregelt. Denn der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich gem. § 10 Abs. 6 SGB V dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen. Diese sog. Fami-Meldegrundsätze sehen gem. § 4 auch eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung vor.

Somit muss der Verwaltungsvorgang nun im umgekehrten Fall – wenn eine Familienversicherung beendet werden soll – erneut von Ihnen vorgenommen werden und auch festgestellt werden.

Dies hat auch das LSG Bayern am 29.6.06 so entschieden (L 4 KR 359/05):

„Es bedurfte im vorliegenden Fall nämlich einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten, aus der hervorging, dass die Familienversicherung beendet war, denn § 10 SGB V enthält keine des Selbstvollzuges fähige Regelung, dsondern bedarf der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die Verwaltung. Diese wird ermächtigt und verpflichtet, unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen der Familienversicherung zu prüfen sowie bei Verneinung einen entsprechenden, die Familienversicherung ablehnenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. hierzu § 289 SGB V).“


Ebenso das BSG in seiner Entscheidung 4 RK 1/94 vom 16.11.95:

„Einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es im Sozialverwaltungsrecht - also auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - grundsätzlich nicht“.

D.h., die Beendigung der Fami ist festzustellen, einen traumatischen Selbstvollzug, gibt es nicht, zumindest lt. BSG und daran orientiere ich mich.

Wie diese Feststellung erfolgt, per schriftlichen Verwaltungsakt oder sonst noch etwas (am Telefon etc.) ist egal.

Und genau gegen diesen Feststellungsakt kann man Widerspruch erheben, der dann aufschiebende Wirkung auslöst und die Fam ist erst einmal weiterzuführen und es ist nix mit einer vermeintlichen Beitragsforderung, welche dann das Horrorszenario auslösen könnte.

Du kannst mir sehr gerne anderslautende Rechtsprechung benennen oder mir in § 10 SGB V aufzeigen, dass die Fami kraft Gesetz bzw. automatisch mit der Vollendung des 23. oder 25. Lebensjahres endet und eine weitere Fami als behindertes Kind zu beantragen ist. Ich suche jetzt schon seit 10 Jahren danach, habe aber noch nichts anderes gefunden

Ferner: ein Psychose ist nicht akut? Bist Du Arzt Pichelemu oder Kassenmitarbeiter?!

Zitat Begriffsbestimmung "akut":

Das Adjektiv akut stammt von dem lateinischen Wort acutus ab, was soviel wie „scharf“ oder „spitz“ bedeutet. Heute wird es im Deutschen für einen Zustand oder Sachverhalt verwendet, der im Augenblick herrschend ist bzw. der brennend, unmittelbar oder vordringlich vorliegt. Weitere mögliche Synonyme sind „aktuell“, „dringend“ oder „momentan“.

Im Kontext der Medizin wird als akut ein Krankheitszustand beschrieben, der unvermittelt auftritt und/oder schnell und heftig verläuft. Außerhalb der medizinischen Verwendung kann der Begriff auch im Bezug auf andere dringende oder andauernde Sachverhalte gebraucht werden.


Jenes reicht mir egal gesagt! Ob es akut oder von mir aus nicht akut ist, muss der Sohnemann auch nicht vortragen. Denn die Kassen in Deutschland unterliegen dem Grundsatz der Amtsermittlung und müssen es ggf. selber ermitteln und sich nicht verstecken. Schon mal etwas davon gehört? § 20 SGB X???

Auf alles andere gehe ich jetzt ehrlich gesagt nicht ein, weil es nach meiner Meinung nur eine Abwehrhaltung der materiellen Rechtsansprüche des Sohnes darstellt.

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