Frage Feststellung der Einkommensverhältnisse Beitrag GKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Reinix
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Frage Feststellung der Einkommensverhältnisse Beitrag GKV

Beitrag von Reinix » 04.06.2012, 11:59

Hallo,

mein Vater hat die Rente beantragt und muss nun für die Krankenversicherung
"Angaben zur Feststellung der Einkommensverhältnisse als Rentenantragsteller"
machen. Er war 45 Jahre bei der GKV pflichtversichert.

Hier habe ich eine Frage zu "Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch, soweit sie steuerfrei sind)"
Wenn er z.B. 100€ steuerfreie Zinseinkünfte pro Jahr hat muss er die angeben?

Ich dachte diese Angaben müssen nur die "Freiwillig Versicherten" machen?




Danke

Gruß
Reinix

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 04.06.2012, 15:55

Hi,

der Beitrag für einen PFLICHTIGEN Rentenantragsteller bemisst sich in gleicher Weise wie bei einem freiwillig Versicherten. Desh. diese Anfrage der KK.

Und ja: Kapitalerträge sind beitragspflichtig.

Gruß
Sportsfreund

Reinix
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Beitrag von Reinix » 04.06.2012, 17:09

Diese Erläuterung habe ich im Internet gefunden,
ließt sich erst einmal so, dass diese Angaben nur ein freiwillig Versicherter machen muss.


Pflichtversicherte

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus dem Einkommen des Rentners entrichtet und hängen vom allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse ab. Für Pflichtversicherte übernehmen die Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher BfA, LVA u.a.) die Hälfte des aus der gesetzlichen Rente zu entrichtenden Beitrags. Die Beiträge, die von der gesetzlichen Rente zu entrichten sind, werden vom Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Auch im Fall sonstiger Versorgungsbezüge (z.B. ZVK, VBL u.a.) behält die entsprechende auszahlende Stelle die Beiträge zur Krankenversicherung ein und leitet sie an die Krankenkasse weiter.
***

Freiwillig Versicherte

Ist ein Rentner freiwillig versichert, müssen für die Berechnung seiner Beiträge alle weiteren positiven Einkünfte herangezogen werden und dies bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2010 = 3.750,00 € p.m.).

Zu diesen gehören:

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen aus Kapitalanlagen, beispielsweise Zinsen, Dividenden
Arbeitsentgelt
Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit wie z.B. Erträge aus Stromeinspeisung (Photovoltaik), Provisionen usw.

Zunächst wird die gesetzliche Rente als Grundlage für die Beitragszahlung herangezogen. Hier ist der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgeblich, wobei der Rentner auch einen Zuschuss zu dem Beitrag für seine gesetzliche Rente (Altersrente, Hinterbliebenenrente) beantragen kann. Der Zuschuss wird ihm vom Rentenversicherungsträger gezahlt und beträgt im Höchstfall die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes.

Alle weiteren positiven Einnahmen, die ebenfalls zur Beitragsbemessung hinzugezogen werden, muss der Rentner die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge alleine zahlen.
***

Also muss mein Vater nun jedes Jahr eine Feststellung zu den Einkommensverhältnissen machen und der GKV Beitrag wird dann jedes Jahr neu berechnet,
da sich die Kapitalerträge durch Zins und Zinseszins erhöhen oder er das Geld ausgibt und weniger Kapitalerträge hat.

Das wird ja immer besser

Gruß

heinrich
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Beitrag von heinrich » 04.06.2012, 18:37

reinix, du musst nicht alles durcheinander werfen

und Äpfel mit Birnen verwechseln.

Das was Du gelesen hast im Internet betrifft Rentner.
Dein Papa ist aber Rentenantragsteller.

Dies ist etwas anderes.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 04.06.2012, 19:09

Es ist doch relativ einfach. Du machst jetzt einfach die Angaben und zahlst den Beitrag als Rentenantragsteller. Leider muss man als Rentenantragsteller auch ggf. Beiträge aus Kapitalvermögen, Miete etc. löhnen.

Wenn dann anschließend die Rente bewilligt und nachgezahlt wird, dann bekommst Du alle Beiträge von der Kasse wieder erstattet. Weil dann die Beitragszahlung nur über die Rente geht. Also ist es nur so eine Art Vorschuss auf die Beitragszahlung. Nachher gleicht sich alles wieder aus.

Wie sieht es aus; ist Papi verheiratet? Wie ist die Ehefrau versichert? Wenn die Ehefrau selber auch Mitglied (Pflichtversicherung durch Arbeit, ALG I oder etwas anderes), dann wird die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller sogar beitragsfrei gestellt.

Reinix
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Beitrag von Reinix » 04.06.2012, 19:34

@Rossi,

Ehefrau vorhanden, Ehefrau arbeitet und ist in der GKV.

diesen Beitrag habe ich verfasst bevor ich deinen gelesen habe.


o.k, sollte ich soweit verstanden haben.

Bleibt aber noch die Frage zu den Einkünften aus Kapitalvermögen,
die bei dieser ersten Feststellung 2012 mit heran gezogen werden.
Sinken oder erhöhen sich die Einkünfte und sei es nur um 1,20€ pro Jahr
muss jedes Jahr eine neue Feststellung der Einkommensverhältnisse durchgeführt bzw. beantragt werden?

heinrich
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Beitrag von heinrich » 04.06.2012, 19:57

bei einem Gesamteinkommen bis 375 EUR mtl. wäre er doch, ohne die versicherungspflichtige Rentenantragsteller-Zeit in der FAMI (Familienversicherung)

Wie hoch sind denn Papi´s Einnahmen.

Tu doch mal wat Butter bei die Fische.

Kann er nicht in die FAMI, dann ist bei Einnahmen bis 875 EUR der Beitrag (der ja ab Rentenbeginn zurückerstattet wird) gleich hoch und liegt bei ca. 150 EUR im Monat.

Wenn Papis Einnahmen höher als 875 EUR sind, dann sag doch mal wie hoch, dann bekommst Du dazu auch gerne noch ne Antwort.

Aber er wird doch nicht jahrelang als Rentenantragsteller versichert sein.
Was Du mir dieser Antwort willst, weiß ich leider nicht zu deuten.

Reinix
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Beitrag von Reinix » 05.06.2012, 12:22

Also,

Rentenbescheid da,

ab den 01.06.2012 bis 30.06.2012 beträgt die Nachzahlung
die Summe x, z.B. 1400€, die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt.

ab den 01.07.2012 wird die Summe x, z.B. 1500€ bezahlt.

Info Nachzahlung Rentenbescheid

Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt. Zunächst sind Ansprüche
anderer Stellen zu klären, z.B Krankenkasse, sobald die Höhe der Ansprüche bekannt ist, rechnen wir die Nachzahlung ab.


2 Anrufe bei der GKV bezüglich der geforderten Angaben der "Einnahmen aus Kapitalvermögen" ergab jedes mal die gleiche Antwort, Zinseinkünfte aus 2011 müssen für die Feststellung angegeben werden. Ändern sich die Zinseinkünfte 2012 zu 2011 um +-1€ muss neu berechnet werden, ändert
sich die Höhe der Rente, bekommt das die GKV automatisch mit.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 05.06.2012, 17:53

immer ist noch nicht klar, ob es sich um eine Pflichtversicherung als Rentner handelt (KVdR) oder um eine freiwillige Versicherung


Wenn es eine Pflichtversicherung ist, dann sind die Zinsen ab 01.06.2012 NICHT beitragspflichtig.

Wenn es sich um eine freiwillige Versicherung handelt (wobei Zinsen ja beitragspflichtig sind)

gelten in diesem Jahr (2012) die Zinsen von 2011 als beitragspflichtige Einnahmen

Im Jahre 2013 bei der nächsten Anpassung der Beiträge, dann die Zinsen aus 2012.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 05.06.2012, 18:25

Na ja, Heinrich, ich denke mal, dass die KVdR-Voraussetzungen auf jeden Fall vorliegen. Der Poster schreibt ja, dass er 45 Jahre in der GKV war. Ich denke mal, dass er hiermit die letzten 45 Jahre gemeint hat.

Ich vermute mal, dass sich die Klamotte überschnitten hat.

Einerseits liegt noch die Anfrage hinsichtlich der Einkommensermittlung für die Zeit als Rentenantragsteller vor und anderseits haben wir jetzt schon den Rentenbescheid.

Dort muss doch einfach nur die Mitgliedschaft umgewandelt werden von Rentenantragsteller in Rentenbezieher.

Reinix
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Beitrag von Reinix » 05.06.2012, 19:21

Mein Vater war größer 45 Jahre am Stück bei der GKV (AOK) pflichtversichert.

Er will jetzt einfach nur Krankenversichert sein, also sage ich als Laie,
da er > 45 Jahre pflichtversichert war, wird er weiterhin pflichtversichert sein, keine Ahnung wer sich freiwillig versichern kann oder muss.

Der Rentenbescheid ist vom 24.05.2012, der Schrieb von der Krankenkasse auf Feststellung von Beitragspflicht vom 22.05.2012, schon möglich, dass sich hier was überschnitten hat.

Soll ich jetzt nocheinmal die AOK anrufen und fragen ob sie die Feststellung auf Beitragspflicht noch benötigt, da ja der Rentenbescheid bzw. die Rente schon bewilligt ist?

Mir graut es schon wenn ich einmal so weit bin.

Danke für die Unterstützung

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.06.2012, 19:32

Hallo,

bitte bedenken, dass die Rentenantragstellerbeiträge frühestens ab Rentenbeginn (01.06. ??!!) zurückerstattet werden.
Wenn mit dem Tag der Rentenantragstellung auch die Krankenversicherungspflicht als Rentenantragsteller eingetreten ist, dann verbleibt der Beitrag (mit all seinen Berechnungsgrundlagen) für den Zeitraum bis zum Rentenbeginn bei der Kasse.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitrag von heinrich » 05.06.2012, 21:25

bei 45 Jahren durchgehender Versicherungszeit ist dann wohl klar, dass
ab 01.06.2012 eine Krankenversicherungspflicht im Rahmen der der Rentner besteht = KVdR = keine Beitragspflicht von Zinsen


bis zum 31.05.2012 sind allerdings Zinsen beitragspflichtig.

Ein kurzes klärendes Telefonat sollte diese bestätigen, damit auch nicht schief läuft.

Frag einfach in diesem Telefonat auch nochmals: "Ist doch richtig, dass die Voraussetzungen für die KVdR vorliegen, richtig"

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