Freibetrag Kapitaleinnahmen

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

MC
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Freibetrag Kapitaleinnahmen

Beitrag von MC » 26.11.2015, 14:24

Hallo,
ich bin freiwillig in der GKV versichert und habe soeben die KK gewechselt. Bei der neuen KK hieß es zunächst, dass ich aufgrund eines niedrigen Einkommens den reduzierten Beitrag zahlen kann. Anschließend wurde der um 120 Euro pro Monat erhöht, weil ich im letzten Jahr Kapitaleinnahmen (aus Zinsen) von ganzen 30 Euro (für das gesamte Jahr, ergo 2,50 Euro pro Monat) erzielte. Hier muss es doch Freibeträge geben?
Danke im Voraus für das Input!

Czauderna
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Re: Freibetrag Kapitaleinnahmen

Beitrag von Czauderna » 27.11.2015, 12:59

MC hat geschrieben:Hallo,
ich bin freiwillig in der GKV versichert und habe soeben die KK gewechselt. Bei der neuen KK hieß es zunächst, dass ich aufgrund eines niedrigen Einkommens den reduzierten Beitrag zahlen kann. Anschließend wurde der um 120 Euro pro Monat erhöht, weil ich im letzten Jahr Kapitaleinnahmen (aus Zinsen) von ganzen 30 Euro (für das gesamte Jahr, ergo 2,50 Euro pro Monat) erzielte. Hier muss es doch Freibeträge geben?
Danke im Voraus für das Input!
Hallo,
nur damit kein Missverständnis entsteht, du warst bei deiner Krankenkasse als hauptberuflich Selbständig eingestuft, und zwar nicht nach der normalen Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 2126,25 € sondern nach der verminderten Grenze von 1417,50 € ?.
Wegen der Kapitalerträge von 2,50 € mtl. wurde dann diese Einstufung geändert ?
Ich hab mal hochgerechnet - bei einer 1% Verzinsung sprechen wir von einem "Vermögen" von 3000,00 €.
Wenn dem so ist, erscheint mir das tatsächlich sehr, sehr merkwürdig - was hat denn die Kasse im Beitragsbescheid als Begründung aufgeführt ?
Gruss
Czauderna

MC
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Beitrag von MC » 27.11.2015, 13:15

Hallo,

vielen Dank für's Nachhaken.

"du warst bei deiner Krankenkasse als hauptberuflich Selbständig eingestuft, und zwar nicht nach der normalen Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 2126,25 € sondern nach der verminderten Grenze von 1417,50 € ?."

Genau.

"Wegen der Kapitalerträge von 2,50 € mtl. wurde dann diese Einstufung geändert?"

Ja.

"Wenn dem so ist, erscheint mir das tatsächlich sehr, sehr merkwürdig - was hat denn die Kasse im Beitragsbescheid als Begründung aufgeführt ?"

Ich habe von der Änderung telefonisch erfahren, nachdem ich mal nachhakte, wo denn meine Versichertenkarte bzw. das Schreiben blieb, mit dem die Erstellung der Karte initiiert wird, da ich schon seit einem Monat versichert bin. Da sich die KK (Knappschaft) mit allem übermäßig viel Zeit zu lassen scheint (kein Vergleich zur TK), wird jetzt wohl ein Brief mit der Neuberechnung ankommen. Ich bat zwar um Neuprüfung, möchte mich aber gern hier vorbereitend über die Rechtslage informieren, denn lt. Bearbeiter gibt es hier scheinbar keine Grenzbeträge. Hier muss es doch aber Grenzwerte für Kapitaleinnahmen geben?!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.11.2015, 13:47

MC hat geschrieben:Hallo,

vielen Dank für's Nachhaken.

"du warst bei deiner Krankenkasse als hauptberuflich Selbständig eingestuft, und zwar nicht nach der normalen Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 2126,25 € sondern nach der verminderten Grenze von 1417,50 € ?."

Genau.

"Wegen der Kapitalerträge von 2,50 € mtl. wurde dann diese Einstufung geändert?"

Ja.

"Wenn dem so ist, erscheint mir das tatsächlich sehr, sehr merkwürdig - was hat denn die Kasse im Beitragsbescheid als Begründung aufgeführt ?"

Ich habe von der Änderung telefonisch erfahren, nachdem ich mal nachhakte, wo denn meine Versichertenkarte bzw. das Schreiben blieb, mit dem die Erstellung der Karte initiiert wird, da ich schon seit einem Monat versichert bin. Da sich die KK (Knappschaft) mit allem übermäßig viel Zeit zu lassen scheint (kein Vergleich zur TK), wird jetzt wohl ein Brief mit der Neuberechnung ankommen. Ich bat zwar um Neuprüfung, möchte mich aber gern hier vorbereitend über die Rechtslage informieren, denn lt. Bearbeiter gibt es hier scheinbar keine Grenzbeträge. Hier muss es doch aber Grenzwerte für Kapitaleinnahmen geben?!
Hallo,
ohne die kassenseitige Begründung kann da erst mal nix gesagt werden.
Es bleibt offen ob die Erhöhung wegen der Höhe der Kapitalerträge erfolgt
oder wegen der Anrechnung in der Frage der Beurteilung für die verminderte Beitragsbemessungsgrenze, was ich aufgrund der Beitragssteigerung für wahrscheinlicher halte - also, abwarten und dann gff. noch mal melden.
Gruss
Czauderna

MC
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Beitrag von MC » 27.11.2015, 13:54

Ich habe eben mit der KK telefoniert und die Begründung läge wie bereits erwähnt in den Kapitaleinnahmen, dabei soll es keine Rolle spielen, wie hoch diese Einnahmen waren, da sie nicht auf die Einnahmen aus selbständiger Arbeit aufgerechnet werden (selbst dann würde für mich noch die Härtefallregelung gelten), sondern einzig und allein zählen, dass man Kapitaleinnahmen habe.
Vielleicht liest ja hier jemand noch meinen Beitrag, der sich mit der Rechtslage gut auskennt. Dass der Gesetzgeber beschloss, bei Kapitaleinnahmen den verminderten Satz nicht gelten zu lassen, ist ja kein Geheimnis. Meine Frage ist, ob es hierbei bestimmte betragliche Grenzen gibt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.11.2015, 14:05

MC hat geschrieben:Ich habe eben mit der KK telefoniert und die Begründung läge wie bereits erwähnt in den Kapitaleinnahmen, dabei soll es keine Rolle spielen, wie hoch diese Einnahmen waren, da sie nicht auf die Einnahmen aus selbständiger Arbeit aufgerechnet werden (selbst dann würde für mich noch die Härtefallregelung gelten), sondern einzig und allein zählen, dass man Kapitaleinnahmen habe.
Vielleicht liest ja hier jemand noch meinen Beitrag, der sich mit der Rechtslage gut auskennt. Dass der Gesetzgeber beschloss, bei Kapitaleinnahmen den verminderten Satz nicht gelten zu lassen, ist ja kein Geheimnis. Meine Frage ist, ob es hierbei bestimmte betragliche Grenzen gibt.
Hallo,
ich nochmal - das klingt nicht logisch - die Härtefall-Regelung (also die Regelung ohne Existenzgründer), geht von den Einkommens und Gesamtvermögensverhältnissen aus (auch die vom Ehegatten ggf. eingerechnet), die liegen bei ca. 10.000 €. Die wären, wenn ich die Kapitalerträge sehe, bei weitem nicht erreicht. Von einem Ausschluss der Hartefallregelung bei Kapitalerträgen habe ich noch nix gehört - werde mir aber am Montag mal in die Unterlagen zur Beitragsbemessung zu Gemüte führen.
Dass die Kapitalerträge als beitragspflichtiges Einkommen für freiwillig Versichert grundsätzlich angerechnet werden, das ist klar - du spielst wohl auf den Freibetrag von ca 51,00 € (pro Jahr) an, der berücksichtigt
werden muss - aber wie schon gesagt, darum geht es offenbar bei deinem Problem nicht.
Du fragst nach den gesetzlichen Grundlagen -
https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... essung.jsp
schau mal hier nach.
Gruss
Czauderna

MC
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Beitrag von MC » 27.11.2015, 14:48

Vielen Dank für den hilfreichen Link.

In "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014" heißt es unter §3 (1b):

"Einnahmen aus [...] aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen
aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr
zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden" (= der von Dir erwähnte Freibetrag).

Wie ich auch sehe, sind normalerweise die Kapitaleinnahmen zum Einkommen zu addieren. ABER ich finde dahingehend in den Dokumenten des GKV keinen Bezug zur Härtefallregelung bei Kapitaleinnahmen.

Vielen Dank nochmal!

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 27.11.2015, 21:31

MC hat geschrieben:ABER ich finde dahingehend in den Dokumenten des GKV keinen Bezug zur Härtefallregelung bei Kapitaleinnahmen.
Na, dann schau nochmal in § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nach (auf Seite 10 des -pdf-Dokuments):
Die [Berechnung nach der Härtefallregelung] ist ausgeschlossen, wenn [...] die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Bedeutet: wenn die 30,00 € steuerpflichtig im Steuerbescheid ausgewiesen waren (die tatsächen Kapitaleinnahmen also 30,00 € + x waren, wobei x = bereits vom Finanzamt berücksichtiger Freibetrag), dann ist die Entscheidung der Kasse richtig.

Wenn die 30,00 € die gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen waren und noch kein Steuerbescheid erstellt wurde, dann wären die 51,00 € abzuziehen und es gäbe keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Damit wäre dann die Härtefallregelung anwendbar.

Gruß
Swantje

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.11.2015, 12:03

Hallo,

vielen Dank Swantje - @MC ist deine Frage damit beantwortet ?.
Gruss
Czauderna

MC
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Beitrag von MC » 30.11.2015, 18:39

Hallo Swantje,

ich habe nochmal die Steuerbescheinigung meiner Bank, bei der ich das Tagesgeldkonto habe, herausgesucht, und darauf sind nur die Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP) (30,11 Eur) aufgeführt, die auch noch zu versteuern waren (abz. Kapitalertragssteuer und Soli = Rest 22,99 Euro Gewinn) - ein Freibetrag (oder einfach nur das Wort "Freibetrag") von 51 Euro ist dort nicht aufgeführt. Dass ich im letzten Jahr keinen Freistellungsantrag gestellt hatte, spielt beim Thema Kapital/GKV keine Rolle, oder?
Die Höhe des für Notfälle und Krankheit beiseite gelegten Kapitals ist so gering, dass das noch nicht einmal das Arbeitsamt anrechnen würde. Das kann doch nicht sein? Wieso wird hier nicht das Kapital zum Einkommen hinzugerechnet und auf dieser Basis eine Beitragsberechnung durchgeführt? Nach Gerechtigkeit klingt das nicht. Aber vielleicht übersehe ich immer noch etwas?

"Wenn die 30,00 € die gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen waren und noch kein Steuerbescheid erstellt wurde, dann wären die 51,00 € abzuziehen und es gäbe keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Damit wäre dann die Härtefallregelung anwendbar. "

Der Steuerbescheid ist bereits erstellt und in die Berechnung war nur die o. g. Summe im Blatt KAP einzutragen.

Vielen Dank für die Hilfe.

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 30.11.2015, 20:18

Hallo MC,

dann müsste im Bescheid des Finanzamts unter "Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungssteuer)" am Ende eine 0 ausgewiesen werden, und die Härtefallregelung wäre anwendbar.

Gruß
Swantje

heinrich
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Beitrag von heinrich » 07.12.2015, 21:47

die Vergünstigung ist nicht möglich , wenn steuerpflichtige Kapitaleinkünfte erzielt werden.

Dieser Freibetrag beträgt sogar 801 EUR im Jahr und ist nicht verwechseln mit den 51 EUR, die abgezogen werden, wenn die Zinsen an sich zu Berechnung anstehen.

Für den Status (2126,25 vs 1417,50) ist der Grenzwert 801 EUR entscheidend.

MC
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Beitrag von MC » 08.12.2015, 13:34

Ich bin inzwischen überzeugt, dass es daran liegt, dass ich im letzten Jahr vergaß, für das Tagesgeldkonto einen Freistellungsantrag zu stellen. Zumindest war dies der Tipp, den ich vor wenigen Tagen bei einer Finanzberatung erhielt. Deshalb zahlte ich auf das bisschen Kapital Steuern, obwohl ich dies nicht hätte tun müssen. Und deshalb erscheinen auch die 30 Euro auf der Steuererklärung. Etwas anderes ergibt für mich auch keinen Sinn.

MC
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Beitrag von MC » 09.12.2015, 12:34

Hallo,

ich revidiere meine letzte Aussage: ich habe eben mit meiner Bank telefoniert und dort eröffnete man mir, dass die Meldung von 30 Euro Kapitalerträgen auch erfolgt wäre, wenn ich einen Freistellungsantrag gestellt hätte, denn der betrifft ja nur die Kapitalertragssteuer, die bis zum Freibetrag von 801 € frei wäre (das waren übrigens 7,53 €, die ich zu zahlen hatte [plus Soli 0,41 Euro]). Ergo spielt der Freistellungsantrag wohl doch keine Rolle.

@Heinrich:
"Für den Status (2126,25 vs 1417,50) ist der Grenzwert 801 EUR entscheidend." - das würde dann also auch nicht stimmen. Oder bist du dir todsicher, dass die KK also doch die Härtefallregelung hätte anwenden müssen? Mir scheint eher, dass Swantje dann Recht hat ("dann müsste im Bescheid des Finanzamts unter "Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungssteuer)" am Ende eine 0 ausgewiesen werden, und die Härtefallregelung wäre anwendbar.").

Ich finde es allerdings immernoch extrem unsozial - das kann doch nicht sein, dass da kein Unterschied gemacht wird, ob man 1 Euro oder 1.000 Euro Kapital erwirtschaftet hat, wenn man dieses auf das Einkommen aufrechnet und immer noch die Härtefallregelung anwendbar wäre?

heinrich
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Beitrag von heinrich » 11.12.2015, 07:23

https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... derung.pdf

bitte lese nach hier in § 7 Abs. 4,,, hier speziel Nr. 2


da wird von steuerpflichtigen Einkünften gesprochen.
Na und was ist steuerpflichtig. Nach meiner Auffassung nur eine Wert von mehr als 801 EUR.

Die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 müssen für die Anwendung der Beitragsentlasung natürlich auch erfüllt sein.

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