Freiwillig GKV Beitragsnachforderung ?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Andi133
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Freiwillig GKV Beitragsnachforderung ?

Beitrag von Andi133 » 21.11.2017, 18:23

Hallo an alle Leser und Leserinnen,

ich habe eine Frage, ich bin seit 2008 feiwillig gesetzlich versichert.

Nun ist der KK aufgefallen (hatte das auch nicht bemerkt), daß ein älterer Steuerbescheid fehlt. Genau der von 2011. Nun ist es so, daß der Steuerbescheid von 2010, als auch der von 2012 um einiges niedriger ausfiel wie der fehlende von 2011.
Erstellungsdatum durch das FA des Bescheids 2011 war im Mai 2013
Erstellungsdatum des Bescheids 2012 war im Juli 2013

Müßte ich für den einen oder zwei Monat(e) in dem eigentlich der 2011 Bescheid gültig war (bevor im Juli 2013 der neuere von 2012 da war) nun den höheren Beitrag nachzahlen ?
Aktuell ist ja schon der 2015er Bescheid bei der KK und gültig. Es heißt ja, es ist immer der aktuellste Bescheid zur Berechnung der Beiträge entscheidend, das geht ja hoffentlich nach Ausstellungsdatum des Bescheides.

Danke an alle für das Lesen und die Hilfe
Andrea

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 21.11.2017, 19:51

Hallo Andi,

du musst tatsächlich den höheren Beitrag nachzahlen. Ab 1. Juni 2013 anhand des Steuerbescheides von 2011.

Ab dem Folgemonat des Eingangs des Steuerbescheides 2012 bei der Kasse zahlst du dann wieder den zuvor berechneten Beitrag. Wenn du den Steuerbescheid 2012 umgehend eingereicht hast, betrifft das also nur die Monate Juni und Juli 2013.

Viele Grüße
D-S-E

Andi133
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Beitrag von Andi133 » 21.11.2017, 19:58

Also das heißt für die Zeit vom Eingang des 2011 er Bescheids bei mir bis zum Eingang des 2012er Bescheids bei der Kasse ?
Habe ich das so richtig verstanden ?

Und wenn ich den 2011er einfach nicht abgebe ?
Hat die Kasse hier ein Druckmittel ?

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 22.11.2017, 23:24

Hallo Andi,

das ist richtig. Die Kasse erhält vom Finanzamt nur die Info, ob der Steuerbescheid erstellt wurde. Danach wirst du aufgefordert, diesen einzureichen.

Wenn du den Steuerbescheid nicht einreichst, gilt der Höchstbeitrag.

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