Befreiungsantrag - Frist??
Moderator: Czauderna
Befreiungsantrag - Frist??
Helene soll bisher gesetzlich Pflichtversichert gewesen sein, da sie abhängig beschäftigt bzw.- Krankengeld und Arbeitslosengeld erhalten hat. Nunmehr wurde ihr eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt, rückwirkend natürlich. Da Helene über den Ehemann Ringo auch beihilfeberehcitgt wäre, stellt sich zu Recht die Frage einer Befreiung nach § 8 Abs. 2 SGB V.
Erst druch den Rentenbescheid hat Helene einerseits erfahren, dass sie nun eine Rente erhält und die KvdR Voraussetzungen erfült sind. Das war ihr unklar, da sie in der 2. Hälfte des Berufslebens nicht immer gearbeit hat und versichert war. Nur durch Kinderzeiten ergibt sich vermutlich die 9/10 Regelung.
Dem Grunde nach muss ein Antrag auf Befreiung innerhalb einer 3-Moants Frist gestellt wrden. Wie läuft denn bitte die Frist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die Rentenberechgtigung noch die KvdR Pflicht bekannt war?
Wird die Frist ab Zuerkennung des Bescheides bemessen?
Wer kennt eine Rechtsquelle? Danke.
Erst druch den Rentenbescheid hat Helene einerseits erfahren, dass sie nun eine Rente erhält und die KvdR Voraussetzungen erfült sind. Das war ihr unklar, da sie in der 2. Hälfte des Berufslebens nicht immer gearbeit hat und versichert war. Nur durch Kinderzeiten ergibt sich vermutlich die 9/10 Regelung.
Dem Grunde nach muss ein Antrag auf Befreiung innerhalb einer 3-Moants Frist gestellt wrden. Wie läuft denn bitte die Frist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung weder die Rentenberechgtigung noch die KvdR Pflicht bekannt war?
Wird die Frist ab Zuerkennung des Bescheides bemessen?
Wer kennt eine Rechtsquelle? Danke.
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Hallo,
Ich habe mal gelernt, dass die 3-Monatsfrist ab Tag der Bekanntgabe ( kenntnisnahme/Bescheid Erteilung) beginnt.
Gruß
Czauderna
Ich habe mal gelernt, dass die 3-Monatsfrist ab Tag der Bekanntgabe ( kenntnisnahme/Bescheid Erteilung) beginnt.
Gruß
Czauderna
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Hallo,
die Frist beginnt mit Eintritt der KVdR - hier also ab Tag nach der Krankengeldeinstellung.
Es gab aber vor einigen Jahren ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die Befreiung von der GKV-Versicherungspflicht ausgeschlossen ist, wenn jemand bereits direkt vorher Mitglied der GKV ist/war.
Gruß
RHW
die Frist beginnt mit Eintritt der KVdR - hier also ab Tag nach der Krankengeldeinstellung.
Es gab aber vor einigen Jahren ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die Befreiung von der GKV-Versicherungspflicht ausgeschlossen ist, wenn jemand bereits direkt vorher Mitglied der GKV ist/war.
Gruß
RHW
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Hallo RHW,
Also wäre es so, wenn beispielsweise per Bescheid vom 1.12.2018 die KVdR am 01.08.2918 begonnen hat, dann kann eine Befreiung wegen Ablauf der 3-Monatsfrist nicht mehr erfolgen ?
Gruß
Czauderna
Also wäre es so, wenn beispielsweise per Bescheid vom 1.12.2018 die KVdR am 01.08.2918 begonnen hat, dann kann eine Befreiung wegen Ablauf der 3-Monatsfrist nicht mehr erfolgen ?
Gruß
Czauderna
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Korrekt, RHW. Da ganz offensichtlich vor dem Rentenantrag eine Pflichtmitgliedschaft (Bezug ALG I) bestand, bestand eh kein Recht auf Befreiung von der KVdR.
Guckst Du hier:
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads ... 7_KVdR.pdf
Seite 53
Zitat:
A III 1 Allgemeines
Auf Antrag wird nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreit, wer u. a. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 SGB V versicherungspflichtig würde. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.
Bei Rentenantragstellern findet nicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht im engeren Sinne, sondern von der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V statt. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für eine Befreiung sind die Phase der Rentenantragstellung und die Zeit, für die der Anspruch auf die Rente zugebilligt wird, als Einheit zu betrachten. Im Ergebnis besteht damit nur einmalig anlässlich der Beantragung der Rente ein Befreiungsrecht.
Nach dem Urteil des BSG vom 27. April 2016 – B 12 KR 24/14 R -, USK 2016-30, ist nur dann eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, wenn nicht unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. „Unmittelbar“ in diesem Kontext bedeutet, dass sich die Versicherungspflichttatbestände nahtlos aneinander anschließen müssen. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Versicherungspflichttatbestände nahtlos aneinander anschließen oder es sich bei der vorausgehenden Versicherungspflicht um eine zunächst bestehende Vorrangversicherungspflicht (bei Rentnern z. B. die Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) handelt. Eine dem Befreiungstatbestand nicht unmittelbar davor, sondern zu irgendeinem Zeitpunkt vorausgehende Versicherungspflicht verhindert hingegen das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht.
Ich hatte letztens noch so einen Fall. Dort wurde dann der Rentenantrag zurückgezogen. Es wurde die freiwillige Mitgliedschaft beantragt und danach der Rentenantrag. Eine Befreiung ist nicht möglich bei einer Pflichtversicherung, bei einer freiwilligen Mitgliedschaft hingegen sehrwohl.
D.h., der Poster hat hier keine Chance!!!!
Guckst Du hier:
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads ... 7_KVdR.pdf
Seite 53
Zitat:
A III 1 Allgemeines
Auf Antrag wird nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreit, wer u. a. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 SGB V versicherungspflichtig würde. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.
Bei Rentenantragstellern findet nicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht im engeren Sinne, sondern von der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V statt. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für eine Befreiung sind die Phase der Rentenantragstellung und die Zeit, für die der Anspruch auf die Rente zugebilligt wird, als Einheit zu betrachten. Im Ergebnis besteht damit nur einmalig anlässlich der Beantragung der Rente ein Befreiungsrecht.
Nach dem Urteil des BSG vom 27. April 2016 – B 12 KR 24/14 R -, USK 2016-30, ist nur dann eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, wenn nicht unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. „Unmittelbar“ in diesem Kontext bedeutet, dass sich die Versicherungspflichttatbestände nahtlos aneinander anschließen müssen. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Versicherungspflichttatbestände nahtlos aneinander anschließen oder es sich bei der vorausgehenden Versicherungspflicht um eine zunächst bestehende Vorrangversicherungspflicht (bei Rentnern z. B. die Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) handelt. Eine dem Befreiungstatbestand nicht unmittelbar davor, sondern zu irgendeinem Zeitpunkt vorausgehende Versicherungspflicht verhindert hingegen das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht.
Ich hatte letztens noch so einen Fall. Dort wurde dann der Rentenantrag zurückgezogen. Es wurde die freiwillige Mitgliedschaft beantragt und danach der Rentenantrag. Eine Befreiung ist nicht möglich bei einer Pflichtversicherung, bei einer freiwilligen Mitgliedschaft hingegen sehrwohl.
D.h., der Poster hat hier keine Chance!!!!
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Hallo "Czauderna",
die 3 Monate Antragsfrist sind eine Ausschlussfrist, die ab Beginn der Versicherungspflicht gerechnet werden. Der Brief der Krankenkasse ist ohne Bedeutung. Im aktuellen KVdR-Rundschreiben ist es so beschrieben:
RHW
die 3 Monate Antragsfrist sind eine Ausschlussfrist, die ab Beginn der Versicherungspflicht gerechnet werden. Der Brief der Krankenkasse ist ohne Bedeutung. Im aktuellen KVdR-Rundschreiben ist es so beschrieben:
GrußA III 2
Antragstellung
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Für die Berechnung der Drei-Monats-Frist gelten nach § 26 Absatz 1 SGB X die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Versicherungspflicht), ist für die Berechnung der Frist § 187 Absatz 1 BGB i.V.m. § 188 Absatz 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nicht in die Frist einzubeziehen ist. Die Frist endet demnach mit dem Ablauf des Tages des Folgemonats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht.
Beispiel:
Rentenantrag am 18.6.2018
Beginn der Versicherungspflicht am 18.6.2018
Beginn der Antragsfrist am 19.6.2018
Ende der Antragsfrist am 18.9.2018
In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach § 116 Absatz 2 SGB VI als Rentenantrag gilt, ist als Tag der Rentenantragstellung zwar der Tag, an dem der
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt worden ist,
anzusehen, die Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 2 SGB V beginnt in diesen Fällen aber
frühestens mit dem Tag, an dem der Antragsteller von der Umdeutung Kenntnis erhält.
Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach
§ 26 Absatz 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Die in § 8 Absatz 2 SGB V genannte Frist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist.
Der Befreiungsantrag ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zur Zeit
der Rentenantragstellung eine Krankenversicherung besteht. Besteht im Zeitpunkt der Rentenantragstellung keine
Krankenversicherung, ist der Befreiungsantrag an die Krankenkasse zu richten, die zuletzt eine Versicherung durchge-
führt hat. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, ist die vom Rentenantragsteller/Rentner für die Bearbeitung des
Befreiungsantrags gewählte Krankenkasse zuständig.
Im Übrigen gilt der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch dann als fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist bei einer unzuständigen Stelle – z.B. beim Rentenversicherungsträger – eingeht (§ 16 SGB I).
RHW
Zuletzt geändert von RHW am 13.07.2019, 19:09, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Hallo RHW,
vielen Dank für die ausführliche Erklärung .
Gruss
Czauderna
vielen Dank für die ausführliche Erklärung .
Gruss
Czauderna
Re: Befreiungsantrag - Frist??
vielleicht irre ich mich, aber kann die Frist nicht erst dann beginnen, wenn die vorrangige Versicherung während des Antragsverfahrens endet???
Bisher versichert als Bezieher von Alogeld
Beispiel Rentenantragstellung medizinisch 3.3.2019
Rentenbeginn 1.4.2019
Rentenbescheid 20.6.2019 mit Entscheidung über Erfüllung der KVdR Voraussetzungen
Aufhebungsbescheid der Arbeitsverwaltung 15.7.2019 zum 1.8.2019
Rechtsfolge wäre m.E. eine Vers. pflicht als Arbeitsloser bis 31.7. und ein Inkrafttreten in der KVdR ab 1.8.2019 - oder ??
Wenn aufgrund der zitierten BSG Rechtsprechung keine Befreiung (mehr) möglich ist, stellt sich eigentlich die Frage der Aufrechterhaltung einer kostenpflichtigen Anwartschaft in der PKV.
Damit wäre aus heutiger Sicht eigentlich nie mehr eine Befreiung in der gesetzl. KV möglich, obwohl die Beispielsfrau einen Anspruch auf Beihilfe (70%) haben soll.
Bisher versichert als Bezieher von Alogeld
Beispiel Rentenantragstellung medizinisch 3.3.2019
Rentenbeginn 1.4.2019
Rentenbescheid 20.6.2019 mit Entscheidung über Erfüllung der KVdR Voraussetzungen
Aufhebungsbescheid der Arbeitsverwaltung 15.7.2019 zum 1.8.2019
Rechtsfolge wäre m.E. eine Vers. pflicht als Arbeitsloser bis 31.7. und ein Inkrafttreten in der KVdR ab 1.8.2019 - oder ??
Wenn aufgrund der zitierten BSG Rechtsprechung keine Befreiung (mehr) möglich ist, stellt sich eigentlich die Frage der Aufrechterhaltung einer kostenpflichtigen Anwartschaft in der PKV.
Damit wäre aus heutiger Sicht eigentlich nie mehr eine Befreiung in der gesetzl. KV möglich, obwohl die Beispielsfrau einen Anspruch auf Beihilfe (70%) haben soll.
Re: Befreiungsantrag - Frist??
ich denke die aktuelle Rechtslage zur Befreiung ist nicht beachtet worden!!
Durch Artikel 1 GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2387 ist ein neuer Satz im Abs. 1 eingefügt worden!
Im Absatz 1 lautet der neu eingefügte Satz:
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
Mithin dürfte damit m.E. die Rechtslage vor dem einschlägigen BSG Urteil vom 27.4.2016 wieder hergestellt worden sein.
Durch Artikel 1 GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2387 ist ein neuer Satz im Abs. 1 eingefügt worden!
Im Absatz 1 lautet der neu eingefügte Satz:
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
Mithin dürfte damit m.E. die Rechtslage vor dem einschlägigen BSG Urteil vom 27.4.2016 wieder hergestellt worden sein.
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Korrekt, dort ist wohl nachgebessert worden.
Guckst Du hier:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/051/1905112.pdf
Seite 40
Zitat:
Zu Artikel 1 Nummer 0
Die Änderung sieht vor, dass ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 27. April 2016 (B 12 KR 24/14 R) die bis dahin gängige Rechtsauslegung enger gefasst und ein Befreiungsrecht nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bei einem unmittelbar zuvor bestehenden anderen Versicherungspflichttatbestand verneint.
Dementsprechend können sich beispielsweise Rentner bzw. Rentenantragsteller, die von ihrem Ehepartner oder Lebenspartner (z. B. Berufssoldat, Beamter) einen Beihilfeanspruch ableiten und diesen in Kombination mit einer privaten Restkostenversicherung nutzen möchten, nicht mehr von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreien lassen, wenn sie unmittelbar vor Rentenantrag versicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese Rechtsauslegung lässt teilweise jahrzehntelang finanzierte Anwartschaftsversicherungen für eine private Restkostenversicherung ins Leere laufen. Betroffen sind darüber hinaus auch Studenten, die über einen Elternteil beihilfeberechtigt sind, und sich nur deswegen nicht von der Versicherungspflicht als Student befreien
lassen können, weil sie z. B. unmittelbar zuvor am (versicherungspflichtigen) Bundesfreiwilligendienst teilgenommen
haben.
Die mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einhergehende generelle Einschränkung des Rechts auf Befreiung von der Versicherungspflicht erscheint somit unverhältnismäßig, so dass mit der Änderung die bis zum Jahr 2016 praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich klargestellt wird. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 1 eine grundsätzliche Entscheidung für das System der privaten Krankenversicherung möglich ist.
Jetzt muss man nur noch gucken, wie es mit der 3 Monatsfrist aussieht!!
Guckst Du hier:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/051/1905112.pdf
Seite 40
Zitat:
Zu Artikel 1 Nummer 0
Die Änderung sieht vor, dass ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 27. April 2016 (B 12 KR 24/14 R) die bis dahin gängige Rechtsauslegung enger gefasst und ein Befreiungsrecht nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bei einem unmittelbar zuvor bestehenden anderen Versicherungspflichttatbestand verneint.
Dementsprechend können sich beispielsweise Rentner bzw. Rentenantragsteller, die von ihrem Ehepartner oder Lebenspartner (z. B. Berufssoldat, Beamter) einen Beihilfeanspruch ableiten und diesen in Kombination mit einer privaten Restkostenversicherung nutzen möchten, nicht mehr von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreien lassen, wenn sie unmittelbar vor Rentenantrag versicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese Rechtsauslegung lässt teilweise jahrzehntelang finanzierte Anwartschaftsversicherungen für eine private Restkostenversicherung ins Leere laufen. Betroffen sind darüber hinaus auch Studenten, die über einen Elternteil beihilfeberechtigt sind, und sich nur deswegen nicht von der Versicherungspflicht als Student befreien
lassen können, weil sie z. B. unmittelbar zuvor am (versicherungspflichtigen) Bundesfreiwilligendienst teilgenommen
haben.
Die mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einhergehende generelle Einschränkung des Rechts auf Befreiung von der Versicherungspflicht erscheint somit unverhältnismäßig, so dass mit der Änderung die bis zum Jahr 2016 praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich klargestellt wird. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 1 eine grundsätzliche Entscheidung für das System der privaten Krankenversicherung möglich ist.
Jetzt muss man nur noch gucken, wie es mit der 3 Monatsfrist aussieht!!
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Hallo hugo68,
vielen Dank für den Hinweis auf die neue Rechtslage seit 1.1.2019.
Gruß
RHW
vielen Dank für den Hinweis auf die neue Rechtslage seit 1.1.2019.
Gruß
RHW
Re: Befreiungsantrag - Frist??
mein obiges Beispiel zur rechtzeitigen Antragstellung mit einer medizinischen Rente enstpricht der aktuellen Rechtslage.
Erst nach Ablauf der Vorrangversicherung, im Beispiel als Arbeitsloser, beginnt die KVdR und damit der Lauf der 3 Monatsfrist.
Erst nach Ablauf der Vorrangversicherung, im Beispiel als Arbeitsloser, beginnt die KVdR und damit der Lauf der 3 Monatsfrist.
Re: Befreiungsantrag - Frist??
Korrekt!
Solange ein anderer Pflichttatbestand vorliegt (bspw. Arbeitnehmer oder Bezug von ALG I) wird gem. § 5 Abs. 8 SGB V die KVdR verdrängt. Wenn die KVdR verdrängt ist, d.h., nicht existent ist, dann kann man auch keinen Befreiungsantrag stellen.
Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die KVdR beginnt. D.h., mit dem Tag danach an dem der andere Pflichttatbestand (bspw. Arbeitnehmer oder Bezug von ALG I) endet.
Eins sollte aber klar sein! Wenn man einmal den Antrag auf Befreiung stellt, dann ist dies dauerhaft!
Solange ein anderer Pflichttatbestand vorliegt (bspw. Arbeitnehmer oder Bezug von ALG I) wird gem. § 5 Abs. 8 SGB V die KVdR verdrängt. Wenn die KVdR verdrängt ist, d.h., nicht existent ist, dann kann man auch keinen Befreiungsantrag stellen.
Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die KVdR beginnt. D.h., mit dem Tag danach an dem der andere Pflichttatbestand (bspw. Arbeitnehmer oder Bezug von ALG I) endet.
Eins sollte aber klar sein! Wenn man einmal den Antrag auf Befreiung stellt, dann ist dies dauerhaft!