Gesetzliche Neuordnung ab 01.08.2017 - Versicherungspflicht

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Frieder
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Gesetzliche Neuordnung ab 01.08.2017 - Versicherungspflicht

Beitrag von Frieder » 28.07.2017, 20:18

Hallo,
sofern gegen arbeitslose Personen nach Ende der Beschäftigung eine 12-wöchige Sperrzeit ausgesprochen wurde, sprang meist die gesetzliche Nachversicherung von einem Monat ein. Ab dem zweiten Monat wurden dann von der AA die Krankenkassen-Beiträge gezahlt.

Die AA teilt jetzt auf Ihrer Seite mit, dass ab 01.08.2017 für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit (ohne Arbeitslosengeld) versicherungspflicht bestehen würde, die AA aber keine Beiträge übernimmt.

Ist diese Regelung bekannt? Meine Frage: Bedeutet dies, dass der Arbeitslose jetzt für diesen Monat die Krankenversicherungsbeiträge selbst übernehmen muss?

Danke.

Nachtrag: Diese Geseztesänderung habe ich gefunden (entfallenderText: kursiv - neuer Text: unterstrichen
§ 5 SGB V
(1) Versicherungspflichtig sind
Nr. 2
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 28.07.2017, 22:09

Hsllo,

nein die Zeit ist beitragslos, da Versicherungspflicht besteht, aber keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden.

MfG

ratte1

Frieder
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Beitrag von Frieder » 29.07.2017, 08:09

Dann ist hier Entwarnung, konkret sogar eine Verbesserung für Arbeitslose, angesagt, da bei Arbeitsunfähigkeit im ersten Monat der Sperrzeit ein Anspruch auf Krankengeld bestehen müsste - nach Ablauf der Sperrzeit.

Danke für die schnelle Antwort.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 29.07.2017, 08:59

Anspruch ja, aber in welcher Höhe?
§ 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.

Frieder
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Beitrag von Frieder » 29.07.2017, 10:53

Danke für die Überlegung. Tatsächlich bezogen hätte man das Arbeitslosengeld ja noch nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in der Sperrzeit beginnt. Zuletzt wäre dann Lohn bezogen worden. Aber dieses Problem musste bereits bei der alten Regelung gelöst werden, da ab dem 2. Monat der Sperrfrist auch da schon Krankenversicherungspflicht bestand.

Vermutlich hat man sich damit beholfen, dass man irgendwo nicht nur auf den Bezug, sondern alternativ auf den vorhandenen Alg-Anspruch abgestellt hat. Ist aber im Moment für mich nicht von Bedeutung.

vikingz
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Beitrag von vikingz » 02.08.2017, 17:51

Hallo,

es handelt sich nur um eine Vereinfachung ohne Nachteile, da die Nachversicherung absolut nachrangig greift.

Nach der alten Regelung war im ersten Monat der Sperrzeit u.a. Anspruch auf Familienversicherung vorrangig, je nachdem mit Hin- und Herwechseln der Kassenzuständigkeit, und für arbeitsloswerdende, freiwillig versicherte Gutverdiener greift die Nachversicherung auch nicht, die mussten Beitrag zahlen für großen Verwaltungsaufwand.

Jetzt läuft die Versicherung durch.

Den neuen Vorteil beim Krankengeld würde ich eher nicht unterschreiben, an der Sperrzeit selbst ändert sich ja nichts.

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