GKV akzeptiert Wechsel zu PKV bei Altersgrenze 30 nicht

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GKV akzeptiert Wechsel zu PKV bei Altersgrenze 30 nicht
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rolandkneisl



Anmeldungsdatum: 30.07.2010
Beiträge: 6

Verfasst am: Fr Jul 30, 2010 5:31 pm    Titel: GKV akzeptiert Wechsel zu PKV bei Altersgrenze 30 nicht

Hallo!

Ich habe zurzeit ein kleines Problem mit meiner gesetzlichen Krankenversicherung. Ich bin Student und seit Beginn des Studiums bei meiner GKV als Student versichert. In ein paar Monaten werde ich 30 und würde dann gerne in einen Studententarif der PKV wechseln. Laut SGB V bin ich mit Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mehr pflichtversichert in der GKV. Die Mitgliedschaft müsste dann meiner Meinung nach automatisch beendet sein, auch ohne explizite Kündigung, und ich müsste dann in die PKV wechseln können. Meine GKV ist da anderer Auffassung und behauptet, vorerst nur telefonisch, ich müsse bis zum Ende des Studiums in der GKV bleiben und mich nach Vollendung des 30. Lebensjahres als Student "freiwillig" bei ihnen versichern, natürlich dann in einem teureren Tarif. An diese "freiwillige Versicherung" sei ich gebunden, weil ich mich nicht binnen 3 Monaten nach Studienbeginn von der Versicherungspflicht habe befreien lassen. Ich halte das für absoluten Unsinn und habe bisher überall auch immer nur das Gegenteilige gelesen. Wie sollte man da am besten vorgehen? Vertrag bei der PKV abschließen und der GKV die Einzugsermächtigung entziehen?

Viele Grüße,
Roland
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CiceroOWL



Anmeldungsdatum: 20.09.2008
Beiträge: 2959

Verfasst am: Fr Jul 30, 2010 6:35 pm    Titel:

Nee das ist kein Blödsinn das ist Rechsprechung und Gesetz, grundsätzlich gilt § 5 abs. 1 Nr. 9 nur bis zur vollendung des 30 Lebensjahres und der Studentarif, eine befreiung von der Versicherugnspflicht als Student erolgt zu Beginn des Studiums.

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 sagt ja auch weiter aus.
Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,

dies gilt es nun zu prüfen. Warum sagt denndie Kasse das weiter die Pflichtversicherung weiter besteht.
_________________
Mehr Sein als Schein.
v. Moltke
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rolandkneisl



Anmeldungsdatum: 30.07.2010
Beiträge: 6

Verfasst am: Fr Jul 30, 2010 7:58 pm    Titel:

CiceroOWL hat folgendes geschrieben::
Nee das ist kein Blödsinn das ist Rechsprechung und Gesetz, grundsätzlich gilt § 5 abs. 1 Nr. 9 nur bis zur vollendung des 30 Lebensjahres und der Studentarif, eine befreiung von der Versicherugnspflicht als Student erolgt zu Beginn des Studiums.


Ich meinte, ich halte die ganze Argumentationskette für Blödsinn. Mir ist bekannt, dass ich während des Studiums vor Erreichen des 14. Fachsemesters oder des 30. Lebensjahres nicht in die PKV wechseln kann. Diesen Sachverhalt habe ich nicht als Blödsinn bezeichnet. Blödsinn ist meiner Meinung nach, dass ich, obwohl ich demnächst eines dieser beiden von der Versicherungspflicht befreienden Kriterien erfülle (der 30. Geburtstag), laut Aussage der GKV, weiterhin bei ihnen versichert sein muss.

CiceroOWL hat folgendes geschrieben::

Warum sagt denndie Kasse das weiter die Pflichtversicherung weiter besteht.


Weil ich mich nicht binnen 3 Monaten nach Studienbeginn von der Versicherungspflicht in der GKV habe befreien lassen. Die Kasse will mir ab meinem 30. Geburtstag einen Tarif im Rahmen einer "freiwilligen Mitgliedschaft anbieten", der an die 130 EUR kostet, also mehr als so mancher Studententarif in der PKV. Warum es "freiwillige Mitgliedschaft" heißt, wenn ich angeblich dazu gezwungen bin, konnte mir die Dame von der Hotline der Krankenkasse auch nicht erklären. Es geht im Grunde nur um die Frage: bin ich als 30-jähriger Student, auf den keine Ausnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zutreffen, weiterhin verpflichtet, in der GKV zu bleiben? Ich sage nein, die Kasse sagt ja.
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Krankenkassenfee



Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 1525
Wohnort: Ruhrgebiet

Verfasst am: Sa Jul 31, 2010 7:47 am    Titel:

Hallo,

zunächst einmal endet Deine Pflichtversicherung mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Du kannst auf Antrag eine freiwillige Anschlußversicherung abschließen (kostet 144 € ca. incl. Pflege) oder Du versicherst Dich privat.
Einer Kündigung bedarf es nicht.

Wobei der § 190 SGB V da die 30iger Regelung nicht ausführt. Nur "(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben."

Bestehe auf einem Bescheid, der das Ende der Versicherungspflicht anzeigt. Und teile dann mit, dass Du Dich privat versichern willst/wirst. Auf deren Rechtsauslegung in Schriftform bin ich mal gespannt.

LG, Fee
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CiceroOWL



Anmeldungsdatum: 20.09.2008
Beiträge: 2959

Verfasst am: Sa Jul 31, 2010 9:28 am    Titel:

Rz. 45

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet auch dann abweichend von Abs. 9, wenn die Versicherungspflicht, weil keine Ausnahmegründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 vorliegen, wegen Überschreitens des 30. Lebensjahres oder des 14. Fachsemesters endet. Die Mitgliedschaft endet dann am Tage des 30. Geburtstages oder dem (hochschulrechtlichen) Ende des 14. Semesters und nicht einen Monat danach. Auch hier ist der konkrete Tatbestand der Versicherungspflicht als vorrangig gegenüber dem in § 190 nur für den typischen Fall geregelten Ende der Mitgliedschaft anzusehen (str., wie hier: Baier, in: SozKV, § 190 Rz. 34; a.A. Michels, in: Becker/Kingreen, SGB V, 1. Aufl., § 190 Rz. 12; Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 190 Rz. 18; Peters, in: KassKomm. SGB V, § 190 Rz. 1Cool.

Haufe SGB Onlie Kommentat zu § 190 SGB V.

GR v. 21.03.2006-I: KV und PV der Studenten, Praktikanten, und der Auszubildenden des Zweiten Bildungsweg

[7] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Ist das Studienjahr nicht in Semester, sondern in Trimester eingeteilt, sind die auf Semester bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen sinngemäß auf Trimester anzuwenden. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bis zum Abschluss des 21. Fachtrimesters bestehen würde. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn .

Da besteht denn die möglichkeit der Fortführung ggf.
Also so gesehen endet die Versicherungspflicht
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v. Moltke


Zuletzt bearbeitet von CiceroOWL am Sa Jun 25, 2011 6:00 pm, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Hucky



Anmeldungsdatum: 17.07.2009
Beiträge: 362
Wohnort: Dresden

Verfasst am: Sa Jul 31, 2010 8:25 pm    Titel:

Hallo rolandkneisl,

ich kann mir wie die beiden anderen auch nicht wirklich erklären, warum sich die KK quer stellt.

Die studentische Versicherung endet mit dem Ablauf des Semesters in dem du das 30. LJ volldendest. Auf Antrag kann die KK beim Vortragen bestimmter Gründe diese Pflichtversicherung verlängern.

Du möchstest das nicht, was völlig i.O. ist. Nachweis über Krankenvollversicherung bei der PKV Deiner Wahl (nahtloser Anschluss!!) an die KK.

Deine KK hat Dich auf das Ende der KVdS und zumindest die Möglichkeit der Verlängerung mit einem schriftlichen Bescheid hinzuweisen.

Die KK kann eine Verlängerung nicht einfach durchführen, nur weil Sie mal eine Meldung über z.B. Wehrdienst gespeichert hat.

VG
Hucky
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ratte1



Anmeldungsdatum: 22.09.2007
Beiträge: 605

Verfasst am: So Aug 01, 2010 1:28 pm    Titel:

Hucky hat folgendes geschrieben::
Die KK kann eine Verlängerung nicht einfach durchführen, nur weil Sie mal eine Meldung über z.B. Wehrdienst gespeichert hat.
Zumal der Wehrdienst keine Verlängerung der studentischen KV auslöst. Wink

MfG
ratte1
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Hucky



Anmeldungsdatum: 17.07.2009
Beiträge: 362
Wohnort: Dresden

Verfasst am: So Aug 01, 2010 2:29 pm    Titel:

ratte1 hat folgendes geschrieben::
Hucky hat folgendes geschrieben::
Die KK kann eine Verlängerung nicht einfach durchführen, nur weil Sie mal eine Meldung über z.B. Wehrdienst gespeichert hat.
Zumal der Wehrdienst keine Verlängerung der studentischen KV auslöst. Wink

MfG
ratte1


Doch Very Happy, sonst wäre es ein sinnloses Bsp. gewesen (aber nur beim 30. LJ.)
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Hucky



Anmeldungsdatum: 17.07.2009
Beiträge: 362
Wohnort: Dresden

Verfasst am: So Aug 01, 2010 2:30 pm    Titel:

siehe auch Rdschr. 06b
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ratte1



Anmeldungsdatum: 22.09.2007
Beiträge: 605

Verfasst am: So Aug 01, 2010 2:35 pm    Titel:

@Hucky

hilf mir doch bitte auf die Sprünge, ich finde da nichts.

Eine Verlängerung durch Ableistung der Wehrpflicht kenne ich nur bei der FAMI.

MfG
ratte1
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rolandkneisl



Anmeldungsdatum: 30.07.2010
Beiträge: 6

Verfasst am: So Aug 01, 2010 4:49 pm    Titel:

Vielen Dank für all Eure Antworten! Ich hatte auch mal bei der zentralen Servicenummer der Krankenkasse angerufen und dort wurde mir mitgeteilt, dass ich mich ab dem 30. Geburtstag entweder freiwillig in der GKV weiterversichern lassen kann oder in die PKV wechseln kann. Also genauso wie ich es mir gedacht habe und wie Eure Antworten es bestätigen. Nur die Mitarbeiter in der für mich zuständigen Geschäftsstelle scheinen da anderer Auffassung zu sein. Hatte schon zwei von denen am Telefon und jedesmal wurde mir erzählt, ich könne nicht wechseln. Ich halte das schon fast für kriminell, denn ich vermute, dass mir hier wider besseres Wissen Unsinn von den Mitarbeitern dieser Geschäftsstelle erzählt wird, um mich in der GKV zu halten.

Viele Grüße,
Roland
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CiceroOWL



Anmeldungsdatum: 20.09.2008
Beiträge: 2959

Verfasst am: Mo Aug 02, 2010 7:52 am    Titel:

Schicke denen dochmal den ausdruck des rundschreibens zu was ich dir gepostet habe.
_________________
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v. Moltke
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rolandkneisl



Anmeldungsdatum: 30.07.2010
Beiträge: 6

Verfasst am: Do Aug 05, 2010 3:51 pm    Titel:

Kleines Update: Gestern kam ein Schreiben von der GKV, mit dem sie meine Kündigung bestätigen. Allerdings zum 31.3.2011 (Ende des kommenden Wintersemesters). Damit haben sie ja schonmal eingestanden, dass die Behauptung Unsinn war, ich käme nicht raus. Jetzt ist nur noch der Endtermin strittig. Habe schon zurückgeschrieben, dass die Mitgliedschaft vor dem 31.3.2011 endet, nämlich mit dem 30. Geburtstag. Mal sehen, ob sie das auch noch endlich akzeptieren. Die Einzugsermächtigung wurde von mir jedenfalls vorsorglich mit Wirkung ab meinem 30. Geburtstag widerrufen.

Gruß,
Roland
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RHW



Anmeldungsdatum: 21.02.2010
Beiträge: 393

Verfasst am: Sa Aug 07, 2010 12:39 pm    Titel:

Hallo,

die Versicherungspflicht endet mit Anblauf des Semesters, in dem man 30 wird.

Wenn der 30. Geburtstag im Wintersemester 2010/2011 liegt, klingt der 31.03.2011 korrekt.

Wenn der 30. Geburtstag im Sommersemester 2010 liegt, endet die GKV bereits mit dem 30.09.2010.

Zitat:
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.

Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__190.html

Eine Rückkehr in die GKV ist übrigens nur möglich, wenn eine Arbeitnehmertätigkeit über 400 Euro ausgeübt wird. Als Arbeitslose oder Selbständiger ist eine Rückkehr in die GKV nicht möglich.

Bei dem PKV-Vertrag sollte man besonders auf diese Punkte achten:
- Kur/Reha
- Hilfsmittel (offener Leistungskatalog?)
- Psychotherapie
- Gesundheitsfragen

Häufige Problembereiche sind auf der Homepage des "pkv-ombudsmann" im Tätigkeitsbericht beschrieben.

Vielleicht interessant:
http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/tid-5429/krankenversicherung-zehn-irrtuemer-ueber-die-privaten_aid_52165.html

Gruß
RHW

Gruß
RHW
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rolandkneisl



Anmeldungsdatum: 30.07.2010
Beiträge: 6

Verfasst am: So Aug 08, 2010 4:31 am    Titel:

RHW hat folgendes geschrieben::
Hallo,

die Versicherungspflicht endet mit Anblauf des Semesters, in dem man 30 wird.


Sicher? In dem von Dir zitierten § 190 Abs. 9 SGB V heißt es ja sogar "einen Monat nach Ablauf des Semesters". Da das WS 10/11 am 31.03.2011 endet, wäre das dann der 30.04.2011. Und dem steht dann immer noch der von CiceroOWL zitierte Kommentar zum § 190 gegenüber, in dem es heißt, dass die Mitgliedschaft exakt am 30. Geburtstag endet.
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