Hilfsmittelkauf über das Internet ... keine Erstattung ?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Hilfsmittelkauf über das Internet ... keine Erstattung ?

Beitrag von freiwillig » 14.01.2017, 20:37

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

als Bevollmächtiger eines 89-jährigen Pflegeheimbewohners (Rollstuhlfahrer) habe ich von dessen behandelndem Arzt ein Rezept erhalten. Als Hilfsmittel wurde dort ein Dekubitus-Kissen verschrieben.
Da das örtliche (kleine) Sanitätshaus sich mit der Produktfindung schwertat und der Betroffene immobil ist (Inkontinenz / hohes Übergewicht), habe ich das Produkt nach ausführlichem Preisvergleich bei einem Internet-Sanitätshaus bestellt.( Hmv.Nr des Kissens: 11.39.01.1037)
Die unangenehme Überraschung kam. als ich Rezept und Rechnung bei der Krankenkasse vorlegte. Dort wurde mir bedeutet, dass ich nur bei einem Kassenvertragspartner hätte einkaufen dürfen.
Nun leuchte mir zwar ein, dass solche Vertragspartner für die Kassen als Großkunden u.U. günstigere Preise anbieten. Ich kann allerdings nicht verstehen, dass durch den Kauf bei einem Nicht-Vertragspartner der Erstattungsanspruch vollständig erlischt.

Gibt es einen Ausweg ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.01.2017, 20:55

Hallo,
ja klar gibt es einen Ausweg, allerdings kommt es hier auf die Kasse an.
Es geht hier nicht um einen großen Betrag. Sicher, die Kasse stellt dieses Hilfsmittel als Vertragsleistung zur Verfügung und dazu gehört, dass Hilfsmittel auch nur von Vertragslieferanten bezogen werden müssen.
Das liegt nicht nur im Interesse der Kassen (Vertragspreise), der Versicherten (Kassenleistung) und der Vertragslieferanten, welche bestimmte Normen und Garantieren erfüllen müssen um überhaupt einen vertrag mit den Kassen zu bekommen. Insofern scheidet eine Kostenerstattung wenn diese nicht vorher beantragt wurde, grundsätzlich aus. aber wie ich schon zu Beginn schrieb - es handelt sich hier meines Wissens nach nicht um einen größeren Betrag und auch nicht um ein Hilfsmittel welches normalerweise auch nur leihweise zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen der Einzelfallprüfung und Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles könnte die Kasse schon entscheiden, ohne Anerkenntnis eine Rechtsanspruch maximal den Betrag, der als Vertragspreis ausgehandelt wurde hier zu erstatten, ggf. auch unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr. Nur, die Kasse muss eben darauf einlassen, verpflichtet dazu ist sie nicht.
Gruss
Czauderna

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 15.01.2017, 11:38

Danke für die Antwort !

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