Kein Krankengeld wegen ausstehender Forderungen?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
Dorothee
Beiträge: 3
Registriert: 02.11.2017, 20:08

Kein Krankengeld wegen ausstehender Forderungen?

Beitrag von Dorothee » 03.11.2017, 15:42

Guten Tag,
ich schreibe hier als Mutter eines an schweren Depressionen oder auch Burn out erkrankten jungen Mannes. Mein Sohn hat vor ca. 1 1/2 Jahre die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten.
Lt. dem beauftragten Anwalt sei das kein Ding, eine absolut klare Sache, die in 4 Wochen vom Tisch ist. Mein Sohn hat sich nicht arbeitslos gemeldet, weil er sich seiner Sache so sicher war.
Aus den genannten 4 Wochen sind gut 6 Monate geworden. Den Prozess hat er verloren, zusätzlich kam die Sperre vom Arbeitsamt. Die Rechtsanwalt- sowie Prozesskosten musste er selber zahlen.
Psychisch ohnehin schon angeschlagen wurden die Depressionen immer größer. Die Schreiben der Krankenkasse wurden nicht beantwortet, so dass die Krankenkasse ihn als Höchstverdiener eingestuft hat und die entsprechenden Beträge zur Zahlung fällig stellte. Er war nicht in der Lage die geforderten Beiträge zu zahlen.
Als das Arbeitslosengeld einsetzte war er dann auch wieder versichert. Zum Ende des Arbeitslosengeld-Bezuges war er krank geschrieben. Die Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes sagte meinem Sohn das er nun Krankengeld beziehen würde. Die AU wurde zur
Krankenkasse geschickt und um Zusendung des Krankengeldantrages gebeten.

Erst nach 2maligerAufforderung kam ein Schreiben der KK in dem sie sich nur auf ein Schreiben vom Juni diesen Jahres beziehen, in dem Sie meinem Sohn mitteilten das alle Ansprüche ruhen würden.
Kann die Krankenkasse aufgrund ausstehender Beiträge die Zahlung von Krankengeld ablehnen ?


Gustav
Beiträge: 76
Registriert: 25.07.2017, 18:19

Beitrag von Gustav » 03.11.2017, 20:21

Hi, das kann durchaus passieren.
Dein Sohn hat durch die Beitragsschulden einen ruhenden Leistungsanspruch. Somit kann er nur Notfallleistungen in Anspruch nehmen. Krankengeld gehört nicht dazu.
Die Beitragsschulden tilgen oder hilfebedürftigkeit durch ein Amt bestätigen lassen sind deine / eure beiden Optionen.

Grüße

jensKMV
Beiträge: 32
Registriert: 12.02.2013, 15:53

Beitrag von jensKMV » 06.11.2017, 09:21

... oder eine Stundung / Ratenzahlung vereinbaren. Nach Eingang der 1. Rate wird das Ruhen aufgehoben.

Dorothee
Beiträge: 3
Registriert: 02.11.2017, 20:08

kein Krankengeld wegen ausstehender Forderungen

Beitrag von Dorothee » 06.11.2017, 13:10

Hallo,
danke für die Informationen.

@Gustav: was heißt Hilfebedürftigkeit von einem Amt bescheinigen lassen?

@jensKMV:... oder eine Stundung / Ratenzahlung vereinbaren. Nach Eingang der 1. Rate wird das Ruhen aufgehoben.

Ist das wirklich so? Steht das so in der Satzung?

Ich werde mir von meinem Sohn eine Vollmacht geben lassen, da er das selbst nicht mehr hin bekommt. Allerdings habe ich auch gedacht, dass von der KK irgendein Hinweis käme. Mein Sohn hat ja nun mal über Jahre Krankengeld an diese Krankenkasse gezahlt. Da ist es richtig das der Antrag auf Krankengeld 2x angefordert werden muss ehe dieses Schreiben kam? Ein Schreiben in dem man sich mit einem Satz auf ein anderes Schreiben bezieht.
Ich wäre dankbar würde ich hinsichtlich der Vorgehensweise hier noch etwas Unterstützung bekommen. Dorothee
:?

jensKMV
Beiträge: 32
Registriert: 12.02.2013, 15:53

Beitrag von jensKMV » 06.11.2017, 16:32

Dem Grunde nach ist das Einreichen der AU-Bescheinigung schon der Antrag auf Krankengeld. Einige Fragen müssen dann aber auch noch aktuell geklärt werden (z.B. Kontonummer) und daher wird noch ein Fragbogen versandt.

Ob die Regelung mit der Stundung bei allen Kassen so ist kann ich leider nicht beantworten.

Gustav
Beiträge: 76
Registriert: 25.07.2017, 18:19

Beitrag von Gustav » 06.11.2017, 21:39

[quote="jensKMV"]... oder eine Stundung / Ratenzahlung vereinbaren. Nach Eingang der 1. Rate wird das Ruhen aufgehoben.[/quote]

Genau, das wollte ich auch mit tilgen sagen (in diesen Fällen ist eine direkte Tilgung sicherlich oft utopisch). Eine Ratenzahlungsvereinbarung. Ich kenn das mit dem aufheben des ruhens auch. Besprich das Vorgehen Mal mit der Beitragsabteilung deines Sohnes. Die würden das ruhen aufheben und und im Anschluss koennt ihr nach KG fragen.

Fuer eine genaue Beratung bzgl. Hilfebedürftigkeit müsstest du dich Mal ans Jobcenter oder die Agentur für Arbeit wenden die kennen sich da sicher besser aus. Paragraph 9 SGB II kannste zb. Mal durchlesen.

Dorothee
Beiträge: 3
Registriert: 02.11.2017, 20:08

Kein Krankengeld wegen ausstehender Forderungen

Beitrag von Dorothee » 06.11.2017, 23:00

Danke Gustav,
danke jensKMV,

ich denke ich werde mich dann mal kümmern. Vielleicht ist es besser alles schriftlich zu machen ? Ich werde Euch auf dem Laufenden halten.
Gruß
Dorothee

Antworten