Kostenerstattung nicht akzeptierte EHIC Karte Ausland

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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hannes77
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Kostenerstattung nicht akzeptierte EHIC Karte Ausland

Beitrag von hannes77 » 13.10.2017, 13:13

Hallo,

im europäischen Ausland wurde die vorgelegte EHIC Karte nicht akzeptiert und eine ärztliche Rechnung ausgestellt, welche zu Kostenerstattung bei der Krankenkasse eingereicht wurde. Im Antragsformular für die Kostenerstattung wurde „Kostenerstattung nach den Vertragsätzen des Aufenthaltsstaates Art 25 Abs. 5 VO (EG) 987/09“ gewählt. Bei der Rückerstattung ist dagegen nach deutschen Vertragsätzen abgerechnet worden und auf dbzgl. Nachfrage hieß es, dass die Erstattung unter Abrechnung deutscher Vertragsätze einzureichen ist.
Ist dies wirklich so?

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 13.10.2017, 13:20

Hallo,

es ist richtig, dass du von der gesetzlichen Krankenkasse nur die deutschen Sätze bekommst. Den Rest musst du bei deiner privaten Zusatzversicherung einreichen.

Viele Grüße
D-S-E

broemmel
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Beitrag von broemmel » 13.10.2017, 14:54

Du kannst auf die Erstattung der Vertragssätze des Aufenthaltsortes bestehen.

Was die Kasse gemacht hat ist die Vereinfachte Berechnung die auch möglich ist.

Ist schwer zu beurteilen was günstiger ist. Wenn Du einen Arzt aufgesucht hast der nicht zugelassen ist, kommt eine Erstattung von 0 € heraus. Während bei der anderen Berechnung eine Erstattung folgt

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.10.2017, 14:52

Eine Erstattung nach ausländischen Sätzen ist für die Kasse wesentlich aufwändiger, da sie bei der ausländischen Krankenversicherung anfragen muss, in welcher Höhe die Erstattung erfolgt wäre. Und wie Broemmel richtig schreibt, kann da auch 0,-- € herauskommen, weil im Ausland ein Privatarzt aufgesucht wurde, der die Karte nicht akzeptiert hat, weil er über sie nicht abrechnen kann.

Ich habe in den letzten Jahren keinen Versicherten erlebt, der sich nach einer vernünftigen Aufklärung für die Erstattung nach ausländischen Sätzen entschieden hat. Warum willst du unbedingt diese Art der Erstattung?

hannes77
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Beitrag von hannes77 » 14.10.2017, 17:06

Danke für die Antworten.
Evtl. um Missverständnisse vorzubeugen. Es wurde bereits ein Antrag für die Kostenerstattung eingereicht, in welchen neben der oben gewählten Möglichkeit noch „deutsche Vertragssätze nach Art 25 Abs. 6 VO (EG) 987/09“ und „deutsche Bestimmungen von §13 Abs. 4-6 SGB V“ für die Kostenerstattung zur Auswahl standen. In der nun erfolgten Erstattung wurde die Auswahl ignoriert und es hieß, dass nach deutsche Vertragsätzen abgerechnet wurde ohne hierfür eine Begründung zu nennen – auch nicht auf Nachfrage.

@gerne GerneKrankenVersichert:

Es kann bezweifelt werden, dass das oben geschilderte Vorgehen der Krankenkasse rechtmäßig ist
Es wurde kein Privatarzt aufgesucht und es sind lediglich ca. 15 % des Ursprungsbetrages erstattet worden ( also entgegen der Angabe nach deutschen Vertragsätzen).

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.10.2017, 19:54

hannes77 hat geschrieben:Danke für die Antworten.
Evtl. um Missverständnisse vorzubeugen. Es wurde bereits ein Antrag für die Kostenerstattung eingereicht, in welchen neben der oben gewählten Möglichkeit noch „deutsche Vertragssätze nach Art 25 Abs. 6 VO (EG) 987/09“ und „deutsche Bestimmungen von §13 Abs. 4-6 SGB V“ für die Kostenerstattung zur Auswahl standen. In der nun erfolgten Erstattung wurde die Auswahl ignoriert und es hieß, dass nach deutsche Vertragsätzen abgerechnet wurde ohne hierfür eine Begründung zu nennen – auch nicht auf Nachfrage.

@gerne GerneKrankenVersichert:

Es kann bezweifelt werden, dass das oben geschilderte Vorgehen der Krankenkasse rechtmäßig ist
Es wurde kein Privatarzt aufgesucht und es sind lediglich ca. 15 % des Ursprungsbetrages erstattet worden ( also entgegen der Angabe nach deutschen Vertragsätzen).
Der vorgesehene Weg ist die Erstattung nach ausländischen Sätzen, nur auf Wunsch des Versicherten erfolgt eine Erstattung nach deutschen Sätzen. Wenn du dir so sicher bist, dass die Leistungen vom ausländischen Träger erstattet worden wären, rate ich dir, Widerspruch einzulegen.

Dass 15 % erstattet wurden, bedeutet nicht automatisch, dass die Erstattung nicht nach deutschen Vertragssätzen erfolgte. Ärzte im Ausland verlangen oft ein Vielfaches der deutschen Kassensätze, wenn sie einen Touristen vor sich sitzen haben. Hier findest du die deutschen Vertragssätze http://www.kbv.de/html/online-ebm.php

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