Krankengeld ( 78 Wochenregel )

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Moderator: Czauderna

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Gre1009
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Krankengeld ( 78 Wochenregel )

Beitrag von Gre1009 » 30.05.2011, 08:22

Hallo an alle zusammen ;

So ich weiß das dies Tema hier schon öffters kam, aber heute wolle ich mal eine grund legende Sache dazu klären !!!

Ich selber bin jetzt in dem Fall gekomme das ich bei der Krankenkasse die 78 Wochen voll habe mit einer Krankheit in 3j und deswegen Ausgesteuert worden bin und jetzt zur Arge gehen muss. Nur ist mir aber bei der ganzen Sache was aufgefallen und das heiße ich nicht gut .

Weil sollte das so die Gundlage sein das die Krankenkasse das so berechnen drüfen , dann würden laut Gesetz wir alle betrüger sein und das fände ich nicht mehr lustig.

So nun mal zur Sache !!!

Die Krankenkassen rechnen 78 Wochen in 3j mit einer Krankheit an gemäss §48 Abs.1 Sozialgesetzbuch V .

Das heißt das am inner halb von 3 j mit ein und der Selben Krankheit Krankengeld bekommen tut für 78 Wochen.

Wenn ich aber jetzt so meine Daten die mir die Krankenkasse zukommen lassen habe abgleiche fällt mir ein rissen Fehler auf und zuwar der Zeitraum.

So damit Ihr es besser sehe tut ist hier eim Letzter Krankheits zeitraum :

Krankgeschrieben vom 7.12.2011 bis zum 16.5.2011

Die Krankenkasse hat aber erst ab dem 18.01.2011 angefangen Krankgeld zu Zahlen bis zum 16.5.2011 wo ich ausgesteuert worden bin.

Das heißt nun das die Krankenkasse die 6 Wochen die der Arbeitgeber bezahlen tut mir rechnet und wenn das der fall ist dann habe ich gleich 18 Woche weniger bei der Krankenkasse an Leistungen ( Krankengeld ) bekommen.

Die Krankenkassen berechnen hier eine Leistungs zeitraum den die nicht erbracht haben und das finde ich nicht mehr toll. Weil wenn die das als Leistungszeit raum mit anrechnen tuhen , dann müssten ich ja das Doppelt Krankengeld bekommen haben . Ein mal von meinem Arbeitgeber und dann von der Krankenkasse und das wäre dann ja betrug .

Nur meine Klein frage an euch alle ; Wie seht Ihr das nun ???

Grüße jörg

nabo1979
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Re: Krankengeld ( 78 Wochenregel )

Beitrag von nabo1979 » 30.05.2011, 08:58

Gre1009 hat geschrieben:Krankgeschrieben vom 7.12.2011 bis zum 16.5.2011

Die Krankenkasse hat aber erst ab dem 18.01.2011 angefangen Krankgeld zu Zahlen bis zum 16.5.2011 wo ich ausgesteuert worden bin.
Irgendetwas stimmt hier mit deinen angegeben Zeiträumen nicht.
Krank ab 07.12.2011??

Krankengeld vom 18.01.-16.05.11 (17 Wochen) und dann ausgesteuert?

Sorry ich kann dir nicht folgen. Vielleicht schreibst du hier nochmal die ganzen Daten geordnet.
Gibt es auch noch Vorerkrankungen?

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 30.05.2011, 09:23

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Gre1009
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Re: Krankengeld ( 78 Wochenregel )

Beitrag von Gre1009 » 30.05.2011, 09:37

Hi ;

das war der lezte Krankschreibung.

Aber hier zum besseren verstehen , ist meine ganze zeit !


Erste schreiben von der Krankenkasse mit den Zeiten;

von 07.12.2010 bis 16.05.2011
von 14.05.2010 bis 31.08.2010
von 24.09.2008 bis 28.06.2009


das ist das zweite schreiben was ich bekommen habe mit den Zeiten ;

von 07.12.2010 bis 16.05.2011
von 14.05.2010 bis 31.08.2010
von 24.09.2008 bis 26.08.2008

Die Daten sind hier wie auf den beiden schreiben über tragen geworden von mir und stimmen über ein.

So da aber die Krankenkassen laut schreiben bei der Letzten Krankheist auftreten die am 07.12.2010 war erst nach 6 wochen gezahlt ab und zuwar ab dem 18.01.2011, sind ja die 6 Wochenzuforh vom Arbeitgeber geleistet worden.

So und wenn ich den Paragrafen richtig Lese , Steht da ja Leitungen ( Krankengeld ) erbracht worden sind .

Grüße jörg

nabo1979 hat geschrieben:
Gre1009 hat geschrieben:Krankgeschrieben vom 7.12.2011 bis zum 16.5.2011

Die Krankenkasse hat aber erst ab dem 18.01.2011 angefangen Krankgeld zu Zahlen bis zum 16.5.2011 wo ich ausgesteuert worden bin.
Irgendetwas stimmt hier mit deinen angegeben Zeiträumen nicht.
Krank ab 07.12.2011??

Krankengeld vom 18.01.-16.05.11 (17 Wochen) und dann ausgesteuert?

Sorry ich kann dir nicht folgen. Vielleicht schreibst du hier nochmal die ganzen Daten geordnet.
Gibt es auch noch Vorerkrankungen?

Gre1009
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Beitrag von Gre1009 » 30.05.2011, 09:44

Hi ;

na ja das mag zwar sein , das der Gestezgeber das so geregelt hat. Aber torz aller dem finde ich das als Betrug .

Alleine wenn ich die Passage jetzt hier nehme ;

(2) ( Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben ) ,besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate .


das in Rot !!!


Wenn ich dies genau nehme bezieht sich das auf Krankengeld Leitung von der Krankenkasse und nicht auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder .

Grüße Jörg


Machts Sinn hat geschrieben:In Zeiten der Lohnfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html ; trotzdem mindern Ruhenszeiten die Dauer des Anspruchs http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html . Das hat der Gesetzgeber so geregelt.

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Agion
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Beitrag von Agion » 30.05.2011, 18:33

Wie wir das sehen ist komplett egal. Die Gesetze sind eindeutig und die Kasse hat hier anscheinend korrekt gehandelt. Somit ist dies auch absolut kein Betrug!

Grüße, Agion

Gre1009
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Beitrag von Gre1009 » 31.05.2011, 06:15

Guten Morgen Agion ;

Sorry wenn ich jetzt so drickte bin, aber aus meiner sicht ist das ein Betrug .

Die können doch nicht eine Leistung mit zählen die Sie nicht erbringen !!!

Auch wenn im ersten anschein es aus dem Gesetzgeber her richtig ist , finde ich das es eine Rissen Sa.... ist und man sollte da an dem Gestez was ändern. Kann doch nicht angehen das die Krankenkassen eagall welche jetzt sich das hier auslegen tut wie die grade lust haben.

Auch wäre es nicht schlecht wenn DU Dir mal die Fragen stellen tust , wie es dann bei Dir der Fall wäre wenn .

Ich für mein teil kann nur sagen das ich das nicht hinnehme werde , forh allem nach dem die am 13.5 am Telefon auch gesagt haben das ich noch anspruch habe und die ein Fehler gemacht haben unter zeugen und dann mir das zweite Schreiben mit den Daten zukommen lassen haben.

Hast Du Dir mal das angesehen !!!

Weil das wäre so als würdes Du die ein neues Auto Kaufen und der Verkäufer gibt die das in Einzelteile . Steht auch nicht im Vertrag drin das es zusammen gebaut ist . Oder




Grüße Jörg


Agion hat geschrieben:Wie wir das sehen ist komplett egal. Die Gesetze sind eindeutig und die Kasse hat hier anscheinend korrekt gehandelt. Somit ist dies auch absolut kein Betrug!

Grüße, Agion

Gre1009
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Beitrag von Gre1009 » 31.05.2011, 06:55

So hier ist jetzt mal der §48 des Sozialgestzbuch V ;


Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)

§ 48
Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.


Damit am das besser Verstehen kann was ich meine.

Es steht ja nicht um sontzt im ersten teil der Paragrafen ; ( Versicherte erhalten Krankengeld ) .

So was ist das wort Krankengeld ?

Krankengeld ist doch das Geld was man in einer Krankheit bekommen tut , oder und nicht eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Krankengeld bekommt man von der Krankenkasse und Berufsgenossen schaften und nicht vom Arbeitgeber , Oder .

So nun weiter ;

Hier steht ; ( Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben )

So ich nun ist es aber so das ich 3 unter brechungen hatte und jedes mal die 6 Wochen Lohnfortzahlung , die ja kein Krankengeld sind mit angerechnet bekommen und somit komme ich nicht auf die 78 Wochen an Krankengeld Leistung .

So das mal zur kleinen einschicht in der Sache . Allso aus meiner sicht weiße ist der Paragrafen leider ein total Überholgungs dürftig , um entlich klarheit zubekommen.

Grüße

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.05.2011, 07:27

Hallo,
wenn man berücksichtigt dass es um den Anspruch auf Krankengeld geht, und dieser "nur" ruht wegen Entgeltfortzaahlung, dann ist es wieder etwas klarer, aber Du hast schon recht, die Formulierung könnte deutlicher sein.
Gruss
Czauderna

Dr. eisenbarth
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Beitrag von Dr. eisenbarth » 31.05.2011, 09:33

Meiner Meinung nach ist der Paragraf eindeutig:

Anspruch auf Krankengeld besteht nach § 46 SGB V:

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt

Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V:

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1.soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

Ruhende Zeiten gelten als bezogene Zeiten nach § 48 Abs. 3 SGB V:

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.

Somit ist eindeutig, dass die Dauer der Entgeltfortzahlung auf die Höchstbezugsdauer des Krankengelds angerechnet wird. Somit ist auch der Gleichheitsgedanke gewahrt. Es gab, vielleicht gibt es sie auch noch, Arbeitgeber, die ihren Arbeitern und Angestellten bis zu 26 Wochen Entgeltfortzahlung gewährt haben. Diese würden dann ja bei Krankheit durch den Gesetzgeber erheblich besser gestellt, als Personen, die nicht dieses Glück hatten. Ausserdem müsste dann ja auch die Zeit des Übergangsgelds bei einer Reha rausgerechnet werden, da dieses ja durch den Rentenversicherungsträger gewährt wird.

Der Gesetzgeber will hier wohl Entgeltersatzleistungen gleichstellen.

Gre1009
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Beitrag von Gre1009 » 31.05.2011, 09:47

Hallo Dr. Einsenbarth ;

Danke für die Erliche Antwort von Ihnen.

Ich finde es toll das jeder dazu eine andere meinung hat und kann das auch verstehen .
Nur verstehe ich das nicht wieso meine Krankenkasse diesen Texe hier auf Ihrer Web seite stehen hat.

Mit dem Krankengeld sind Sie in finanzieller Hinsicht bestens versorgt, unabhängig davon wie lange Ihre Heilung dauert. Ihr Arbeitgeber bezahlt in der Regel Ihr Gehalt bis zur sechsten Woche der Erkrankung (Entgeltfortzahlung). Danach bezahlt Ihnen die SBK insgesamt bis zu 78 Wochen Krankengeld.



Mit freundelichen grüßen

Gregor
Dr. eisenbarth hat geschrieben:Meiner Meinung nach ist der Paragraf eindeutig:

Anspruch auf Krankengeld besteht nach § 46 SGB V:

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt

Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V:

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1.soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

Ruhende Zeiten gelten als bezogene Zeiten nach § 48 Abs. 3 SGB V:

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.

Somit ist eindeutig, dass die Dauer der Entgeltfortzahlung auf die Höchstbezugsdauer des Krankengelds angerechnet wird. Somit ist auch der Gleichheitsgedanke gewahrt. Es gab, vielleicht gibt es sie auch noch, Arbeitgeber, die ihren Arbeitern und Angestellten bis zu 26 Wochen Entgeltfortzahlung gewährt haben. Diese würden dann ja bei Krankheit durch den Gesetzgeber erheblich besser gestellt, als Personen, die nicht dieses Glück hatten. Ausserdem müsste dann ja auch die Zeit des Übergangsgelds bei einer Reha rausgerechnet werden, da dieses ja durch den Rentenversicherungsträger gewährt wird.

Der Gesetzgeber will hier wohl Entgeltersatzleistungen gleichstellen.

Betty

Krankengeld Regelung

Beitrag von Betty » 01.06.2011, 19:19

Hallo Doc,

es gibt diese Arbeitgeber, welche eine Gehaltsfortzahlung bis 26 Monaten gewähren. Diese Arbeitgeber nennt man Öffentlicher Dienst. Ich kenne das aus meiner Verwandtschaft. Bei diesen Arbeitgebern können Beamte schon mit 38 Jahren in die Pension gehen. Ein Fall, eine Beamtin beim Postscheckamt, sagen wir in einem kleinen Bundesland, war 8 Monate krank. Sie kehrte an ihren Arbeitsplatz zurück, war gesund, hatte aber plötzlich keinen Schreibtisch mehr. Der wurde weg rationalisiert. Keinen Schreibtisch, keine Gesinnung. Man lag ihr nahe, die Pension einzureichen. Gesagt und getan und prompt in die Pension gekommen. Diese Frau ist so gesund, dass sie am Tag 15 Kilometer wandern geht, keine einzige Pille schlucken muss und putzmunter ist. Das ist jetzt schon über 10! Jahre her. Da hätte meine ehemalige KK wohl einen roten Kopf bekommen.
LG
Betty

Paule
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Registriert: 05.11.2008, 13:49

Re: Krankengeld Regelung

Beitrag von Paule » 01.06.2011, 20:17

Betty hat geschrieben:es gibt diese Arbeitgeber, welche eine Gehaltsfortzahlung bis 26 Monaten gewähren. Diese Arbeitgeber nennt man Öffentlicher Dienst.
Allerdings auch nur für Mitarbeiter, die schon sehr lange dabei sind.

Und Beispiele wie Ihre Beamtin kennt wahrscheinlich jeder. Ich auch: Ein Ex-Telekom-Beamter, berentet wegen der Knie, der Marathon läuft usw.
Hilft aber nix.
Manche haben auch kürzere Lohnfortzahlung, wenn z.B. ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft.
Die 78-Wochen-Regelung für Angestellte führt immerhin theoretisch dazu, dass jeder gleich lange abgesichert ist.

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