Krankengeld bei AU nach Ablauf der Blockfrist

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Moderator: Czauderna

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gloegg
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Krankengeld bei AU nach Ablauf der Blockfrist

Beitrag von gloegg » 15.12.2017, 12:50

Ein fiktiver Fall:

Ein Patient bezieht wegen der gleichen Erkrankung Krankengeld vom 01.01.2016 bis 30.06.2017 (rundgerechnet), also 78 Wochen. Dann wird er ausgesteuert und bleibt weiterhin dauerhaft krankgeschrieben.

Der Patient bezieht dann dauerhaft Leistungen vom Jobcenter.

Ab wann besteht wieder ein Anspruch auf Krankengeld. Nach Ablauf der Blockfrist von 3 Jahren ab dem 01.01.2019?

Oder muss er vorher ein halbes Jahr nicht wegen der Krankheit krankgeschrieben sein?

Muss er zwischendurch gearbeitet haben?

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 15.12.2017, 14:13

Nein, gearbeitet haben muss der Anspruchsberechtigte nicht, sondern nur der Arbeitsvermittlung (und das gilt nur für Alg-1, weil nur dort KG mitversichert ist!) mindestens 6 Monate (egal ob in einem durchgehend oder versetzt mit zwischenzeitlicher erneuter Krankschreibung) zur Verfügung gestanden haben. Dies bedeutet, dass bei einer durchgängigen Krankschreibung bis zum Beginn einer neuen Blockfrist KEIN Anspruch auf Krankengeld wegen der gleichen Krankheit besteht, weil die 6 Monate fehlen. Wichtig auch zu erwähnen, dass im Alg-2 Bezug gar kein Anspruch auf Krankengeld mitversichert ist, sondern nur im Alg1-Bezug. Das heisst, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf KG zustandekommt, weil das Jobcenter Alg-2 (ohne KG-Anspruch) zahlt, ganz davon abgesehen, dass ohnehin keine 6 Monate Verfügbarkeit bestanden haben.

Dies gilt auch wegen der fehlenden sechs Monate für den Alg-1 Bezug, der eigentlich hier genau deswegen vorliegen sollte, weil durch die 78 Wochen Krankengeld wieder mindestens 8 Monate Alg-1-Anspruch entstanden sind. Da aber die Fallschilderung fiktiv war, betrachte ich beide Möglichkeiten.

Die Ausnahmen sind in § 48 SGB V Abs. 2 geregelt:

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Wer im Jobcenter, also bei Alg-2, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, hat -wie bereits erwähnt- keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies lässt sich nur dadurch umgehen, dass ich bspw. 5 Monate Alg-2 Leistungen beziehe (ohne Krankschreibung!) und dadurch dem Arbeitsmarkt zunächst auch zur Verfügung stehe. Um nun den fehlenden Monat aufzustocken, muss ich dann in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit KG-Anspruch wechseln -mindestens für einen Monat- und dann wäre die 6 Monats-Regelung gemäß dem oben zitierten Paragrafen erfüllt. Bei Alg-1 genügen 6 Monate ohne Krankschreibung, aufstocken muss ich hier -im Gegensatz zu Alg-2 nicht.

gloegg
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Beitrag von gloegg » 15.12.2017, 16:40

Vielen herzlichen Dank, SuperNova, das war eine perfekte Beantwortung meiner Frage!

Eine kleine Nachfrage zum Verständnis noch:

Müssen die sechs Monate durchgehend erfüllt sein oder sind auch Unterbrechungen erlaubt?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.12.2017, 19:45

gloegg hat geschrieben:Vielen herzlichen Dank, SuperNova, das war eine perfekte Beantwortung meiner Frage!

Eine kleine Nachfrage zum Verständnis noch:

Müssen die sechs Monate durchgehend erfüllt sein oder sind auch Unterbrechungen erlaubt?
Hallo,
Es sind Unterbrechungen möglich.
Gruß
Czauderna

gloegg
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Beitrag von gloegg » 15.12.2017, 21:14

Ganz herzlichen Dank auch Dir, Czauderna!

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