Krankengeld Bemessungszeitraum

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Moderator: Czauderna

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awstefan
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Krankengeld Bemessungszeitraum

Beitrag von awstefan » 11.03.2016, 12:49

Hi,
ich hab schon die Suche bemüht, aber zu meinem Fall nichts Vergleichbares gefunden. Es geht um den Bemessungszeitraum von Krankengeld, und ich habe hier einen etwas verzwickten Fall, der mir nicht ganz klar ist:
Meine Frau ist seit einem Vorfall unregelmäßig krankgeschrieben. Es wird nun wohl so sein, dass sie länger krankgeschrieben wird. Folgende Situation:
Am 15. Februar 2016 lief die Elternzeit aus. Während der Elternzeit hat sie stundenweise schon wieder gearbeitet. Ab dem 16. Februar ist sie dann in ihrer Firma wieder Teilzeit eingestiegen. Es gab also zur Hälfte des Monats noch Elterngeld (aber nur wenige Euro) und zur anderen Hälfte Arbeitsentgelt (ca. nur die Hälfte von dem was sie für einen ganzen Monat bekäme). Abrechnung erfolgt gegen Ende des Monats (ca. 25.02.).
Die AU trat zum 29.02. ein und dauerte bis zum 11.03. – Heute wurde die AU nochmal vom Arzt um zwei Wochen verlängert. Direkt im Anschluss hat sie eine Woche Urlaub bis zum 01.04.
Am 04.04. müsste sie wieder arbeiten gehen, aber es könnte durchaus sein, dass die AU dann nochmal ausgestellt wird (nach dem Urlaub wäre es ja eine neue AU oder? – aber wegen derselben Krankheit) – es würden also noch 2 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen.
Jetzt die Frage: Würde als Bemessungszeitraum für Krankengeld der Zeitraum vor der ersten AU (29.02.) oder der Zeitraum vor der zweiten AU (evtl. am 04.04.) herangezogen werden?
Ich hoffe ich konnte es verständlich machen. Das Problem ist, das wir durch den Krankengeldbezug in Geldnot kämen, und wenn der Februarzeitraum genommen würde wäre ja nur ein Krankgeldanspruch bezogen auf das geringere Arbeitsentgelt im Februar berücksichtigt – und das wäre für uns fatal.

Nochmal in Kurzform:
Bis 15.02 – Elterngeldbezug
Ab 16.02. – Teilzeittätigkeit
(Lohnabrechnung ca. am 25.02.)
Erste AU : 29.02. – 11.03. (14 Tage)
Verlängerung erste AU: 14.03. – 25.03. (14 Tage)
Urlaub: 29.03. – 01.04. (eine Woche) <- Das gilt ja als Arbeitszeitraum oder?
(Lohnabrechnung: ca. am 29.03.)
Zweite AU: 04.04.
Beginn des Krankengeldbezugs: ca. 18.04.

Wenn ich das richtig sehe, wird dann doch der Abrechnungszeitraum März zur Bemessung genommen und somit ein volles Monatsgehalt oder?

Danke & Gruß
Stefan

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