Krank in der Nahtlosigkeitregelung??
Moderator: Czauderna
Krank in der Nahtlosigkeitregelung??
Hallo
Meine Nichte war bis kürzlich im Krankengeldbezug und wurde ausgesteuert
und befindet sich jetzt im ALG 1 Nahtlosregelung Rentenantrag läuft.
Wie ist jetzt die Lage wenn sie an einer anderen Krankheit( neue Diagnose) erkrankt gibt's dann nach 6 Wochen weiterhin Alg 1(Nahtlosregelung) oder erneut Krankengeld.
Von der AOK hat sie gesagt bekommen das Sie kein Krankengeld mehr bekommen würde:
Ist das richtig :
Meine Nichte war bis kürzlich im Krankengeldbezug und wurde ausgesteuert
und befindet sich jetzt im ALG 1 Nahtlosregelung Rentenantrag läuft.
Wie ist jetzt die Lage wenn sie an einer anderen Krankheit( neue Diagnose) erkrankt gibt's dann nach 6 Wochen weiterhin Alg 1(Nahtlosregelung) oder erneut Krankengeld.
Von der AOK hat sie gesagt bekommen das Sie kein Krankengeld mehr bekommen würde:
Ist das richtig :
Hallo,
den Fall hatten wir erst vor kurzem im Forum gehabt.
Wenn wegen der ausgesteuerten Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr schriftlich nachgewiesen wird und wegen einer anderen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit eintritt, dann besteht Anspruch auf Krankengeld, also sechs Wochen Arbeitsamt dann Kasse. Das Problem ist eben die Frage wegen der
Arbeitsunfähigkeit wegen der ausgesteuerten Erkrankung, denn so rein von der Logik her kann es ja nicht angehen, dass mit dem Tag, der auf die Aussteuerung folgt plötzlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Gruss
Czauderna
den Fall hatten wir erst vor kurzem im Forum gehabt.
Wenn wegen der ausgesteuerten Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr schriftlich nachgewiesen wird und wegen einer anderen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit eintritt, dann besteht Anspruch auf Krankengeld, also sechs Wochen Arbeitsamt dann Kasse. Das Problem ist eben die Frage wegen der
Arbeitsunfähigkeit wegen der ausgesteuerten Erkrankung, denn so rein von der Logik her kann es ja nicht angehen, dass mit dem Tag, der auf die Aussteuerung folgt plötzlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 603
- Registriert: 28.03.2012, 16:10
Hallo Czauderna, du schreibst:
Also darf man das nicht logisch betrachten und kommt zum Ergebnis, dass das völlig unlogisch ist.
Mich würde mal interessieren, wer in der "Nahtlosregelung" vom Arbeitsamt vermittelt worden ist, und tatsächlich eine Arbeit angenommen hat.
Ich für meinen Teil jedenfalls nicht (seit Juli 2012). Und umgekehrt, was passiert, wenn man aus gesundheitlichen Gründen die angebotene Stelle ablehnt. Und was ist mit den Ausgesteuerten, die in einem ungekündigten Arbeitverhältnis sind, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Krankheit aber ruht???
Vielleicht kann Rossi da helfen.
LG
RA
Die "Logik" besteht ja darin, dass man vom Arbeitsamt kein Geld bekommen würde, wenn man sich dort weiterhin krank melden würde. Man muss sich mit seinem "Restleistungsvermögen" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und dieses bedeutet de facto, dass man gesund ist.Das Problem ist eben die Frage wegen der
Arbeitsunfähigkeit wegen der ausgesteuerten Erkrankung, denn so rein von der Logik her kann es ja nicht angehen, dass mit dem Tag, der auf die Aussteuerung folgt plötzlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Also darf man das nicht logisch betrachten und kommt zum Ergebnis, dass das völlig unlogisch ist.
Mich würde mal interessieren, wer in der "Nahtlosregelung" vom Arbeitsamt vermittelt worden ist, und tatsächlich eine Arbeit angenommen hat.
Ich für meinen Teil jedenfalls nicht (seit Juli 2012). Und umgekehrt, was passiert, wenn man aus gesundheitlichen Gründen die angebotene Stelle ablehnt. Und was ist mit den Ausgesteuerten, die in einem ungekündigten Arbeitverhältnis sind, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Krankheit aber ruht???
Vielleicht kann Rossi da helfen.
LG
RA
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Nicht ganz. Nur dann, wenn derjenige sich mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt, besteht auch Anspruch auf Krankengeld. Bei der Nahtlosigkeitsregelung wird das ALG meines Wissens nicht nach 6 Wochen eingestellt, da sowieso Arbeitsunfähigkeit und keine Vermittelbarkeit vorliegt.
Defacto besteht das BV fort, da ja keine Kündigung erfolgte
Nein das Arbeitsverhältnis wurde vom AG ordentlich gekündigt,Sie war Telefonistin ist durch die Krankeit fast blind (10-20 % Sehkraft) und hat 100 % vom Versorgungsamt also so gut wie blind mit den ganzen Merkmalen!
Durch die Situation hat Sie jetzt psyschische Probs. undw war deshalb krankgeschrieben!
Nein das Arbeitsverhältnis wurde vom AG ordentlich gekündigt,Sie war Telefonistin ist durch die Krankeit fast blind (10-20 % Sehkraft) und hat 100 % vom Versorgungsamt also so gut wie blind mit den ganzen Merkmalen!
Durch die Situation hat Sie jetzt psyschische Probs. undw war deshalb krankgeschrieben!
Re: Krank in der Nahtlosigkeitregelung??
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage des § 145 SGB III entsteht, wenn das gesundheitliche Leistungsvermögen so eingeschränkt ist, dass keine Beschäftigung mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 15 Stunden ausgeübt werden kann und die Leistungsminderung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten vorliegt. ( http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lg-145.pdf ) An dieser Voraussetzung ändert die andere - zusätzliche - Erkrankung nichts. Sie ist wie ein Hinzutritt einer weiteren Erkrankung zu bewerten. Es dürfte daher weiterhin ALG nach § 145 gewährt werden. - Bitte aber von der Agentur für Arbeit bestätigen lassen.mister t hat geschrieben:...wurde ausgesteuert und befindet sich jetzt im ALG 1 Nahtlosregelung Rentenantrag läuft.
Wie ist jetzt die Lage wenn sie an einer anderen Krankheit (neue Diagnose) erkrankt gibt's dann nach 6 Wochen weiterhin Alg 1(Nahtlosregelung) oder erneut Krankengeld.
Gruß
Leser