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Krankengeld gestrichen wegen Wochenende
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Mutterkutter
Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 9
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| Verfasst am: Mi Feb 01, 2012 2:00 pm Titel: Krankengeld gestrichen wegen Wochenende |
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Guten Tag
ich möchte einmal schreiben,was mir passiert ist und hoffe ,dass irgendjemand hier eine Idee hat,was man noch tun könnte.
Also,ich bin seit 16ten September Krankengeldbezieher,bedingt durch Burnout.
Meine Ärztin hat mich im 14Tagesrythmus krankgeschrieben.Im November nun,schrieb sie mich am 11ten November bis zum 12ten Dezember krank,da sie in Urlaub ging,ab dem 28.November.Nun bekam ich ja rückwirkend Krankengeld bis zum 11ten November gezahlt.Am 26ten November habe ich(da ich bis dato immer davon ausging,dass das Krankengeld gezahlt wird,so lange man krankgeschrieben ist und nicht rückwirkend bis zum Arztbesuch)noch mal bei meiner Krankenkasse angerufen und gefragt,ob ich jetzt automatisch im 14Tagesrhythmus das Geld bekomme.Die Sachbearbeiterin erklärte mir,dass ich nur Geld bekommen hätte bis zum 11ten November,wenn ich wieder Geld haben wolle,müsse ich zum Arzt und dann bekäme ich das Geld wieder rückwirkend bis zu diesem Tag.Jaja jetzt hatte ich es auch verstanden(war halt noch nie so lange krank und musste mich da auch erstmal kundig machen).
Ich also zu meiner Ärztin und mich wieder weiterkrankschreiben lassen,sonst hätte ich ja auch bis nach ihrem Urlaub am 12ten Dezember kein Geld bekommen.
Und nun kommt der fatale Fehler meiner Ärztin(und mir,weil ichs nicht akriebisch kontrolliert habe).Sie hat mich zwar weiter krankgeschrieben,aber blöderweise diesmal nicht den 12ten Dezember eingetragen,sondern den 11ten Dezember als letzten Tag.Und das war ein Sonntag.Also Montags bin ich ja zum weiter krankschreiben lassen hingegangen.Zwei Tage später bekomme ich Brief von der AOK ,dass meine Mitgliedschaft beendet sei und ich noch Krankengeld bis 11ten Dezember erhalte,danach nichts mehr,da ich nicht durchgängig krankgeschrieben war.Bei meinem Anruf wurde mir erklärt,dass ich am 9ten Dezember zu einem Vertretungsarzt hätte gehen müssen um mich weiter krank zu melden.WEr um Himmels Willen kommt denn auf sowas.Wenn man bis zum 11ten---einem Sonntag krankgeschrieben ist,sich am 9ten bei einem Vertretungsarzt zu melden?Also ich jedenfalls nicht.
Ich bin jetzt in Hartz,habe Anwalt für Sozialrecht.Der hat natürlich Widerspruch eingereicht und dem wurde nicht stattgegeben.Vielmehr schreibt die AOK,das Widerspruch keinen Zweck hat,da die Rechtslage eindeutig auf ihrer Seite wäre.Es soll jetzt ein *Nicht terminiertes Gremium* tagen,in dem mein Fall nochmals besprochen werden soll.Mein Anwalt hat wiederum widersprochen und nun sitze ich da,mit ca 700!!!!!!!!!!!!!Euro weniger im Monat und warte auf das Ergebnis eines nicht terminierten Gremiums.Hallo,gehts noch.
Selbstverständlich sind solche Sachen für Burnoutpatienten ganz reizend.
Kann man gut gebrauchen.
Ihr Lieben,was ist da los?Kann man noch irgendwas machen,was mein Anwalt und ich übersehen haben?
Vielen Dank fürs Lesen meines Romans.  |
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Rossi
Anmeldungsdatum: 16.12.2007 Beiträge: 597
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| Verfasst am: Mi Feb 01, 2012 3:12 pm Titel: |
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| Tja, Mutterkutter! Wenn Du dies Forum durchstöberst, wirst Du feststellen, dass diese Nummer derzeit deutschlandweit durchgezogen wird. |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: Mi Feb 01, 2012 4:20 pm Titel: |
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Hallo Kuttermutter,
welches Problem hat die AOK in diesem Fall denn tatsächlich?
Deine AU war bereits bis 12.12.2011 festgestellt und daran hat sich durch den nächsten Auszahlschein nicht wirklich was geändert! Oder hat die Ärztin darauf ausdrücklich vermerkt, dass der bereits bescheinigte 12.12. damit nicht mehr gilt? Wenn nicht hast du doch tatsächlich eine spätere AUB bis 11.12. und eine frühere bis 12.12., womit sich die AOK nicht beliebig aussuchen kann, was für sie günstig ist und dich den Krankengeldanspruch und das Versicherungsverhältnis kostet – ganz unabhängig davon, dass die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien die rückwirkende Bescheinigung der AU am Montag ab dem vorhergehenden Sonntag zulassen und derart blödsinnige Überschneidungen allenfalls das Bundessozialgericht und manche Krankenkassen als lebensnah ansehen, obwohl "voraussichtlich" auf dem Schein steht.
Aber es gibt schon Beispiele dafür, dass der eine oder die andere auch denken:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145149&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144573&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130801
Also: da die AOK an die AU-RL gebunden ist, darfst du keine Nachteile haben, wenn sie diese schlicht ignoriert - du kannst dich zumindest auf einen von dir sowie von der Ärztin nicht verschuldeten Irrtum berufen und darauf dass du alles gemacht hast, was von dir vernünftigerweise erwartet werden kann.
Gruß!
Machts Sinn |
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Mutterkutter
Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 9
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| Verfasst am: Mi Feb 01, 2012 9:22 pm Titel: |
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@Rossi,ich habe das Forum schon studiert,bevor ich meinen Beitrag gesetzt habe. Aber.......ich habe keinen Fall gefunden,der meinem ähnelt.Tatsächlich sind die meisten Fälle entweder übers Wochenende passiert,sprich der Arzt hat bis Freitag krankgeschrieben und der Patient ist Montags wieder hingegangen,oder es lag ein Feiertag dazwischen,wie der 6te Januar in Bayern,oder so etwas.Aber bis einschliesslich Sonntag krankschreiben und trotz Montags zum Arzt gehen,tja sowas habe ich noch nicht hier gefunden.
@Machts Sinn ,Danke für Deine Mühe und der Einstellung der Links.Aber was tu ich nun?Lass ich den Anwalt nochmals Schreiben aufsetzen,nachdem ich ihm dieses hier gezeigt habe?Oder lass ich Ärztin eine Irrtumsbescheinigung ausstellen?Ich weiss mir keinen Rat.Und ich habe auch keine Lust,die nächsten Monate auf ein *Nicht terminiertes Gremium *zu warten.*Seufz*
Oder stell ich hier mal den Namen der Servicestelle rein,die mir das eingebrockt hat,damit die lieben Sachbearbeiter mal wachwerden?
Man weiss es nicht genau.................. |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: Mi Feb 01, 2012 9:50 pm Titel: |
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@ Mutterkutter,
hast du das auch gesehen http://www.krankenkassenforum.de/1-vt5327.html?start=0
Vielleicht sollten einfach mehr Leute häufiger mal "bei den zuständigen Stellen die Werbetrommel für die Versicherten rühren" oder mit eA-Anträgen bei den Sozialgerichten aktiv werden ?
Vielleicht meldet sich dann der AOK-Service mal wieder hier.
Gruß!
Machs Sinn |
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Mutterkutter
Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 9
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| Verfasst am: Sa Feb 25, 2012 7:17 pm Titel: |
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So,jetzt ist der Februar fast vorbei.Und nichts,absolut nichts hat sich getan.Also weiter Arbeitslosengeld 2.Wann tagen bloss sollche nicht terminierten Gremien?Man weiss es nicht so genau.Und meinem Burnoutsyndrom tut das auch gut.Wirklich.
Als ich krank wurde,sagten,alle,dass es gut sei,dass ich kaum Depressionen habe.Und deswegen Chancen habe relativ schnell,wieder gesund zu werden.
Liebe AOK Burgdorf,vielen Dank,dass ihr mir jetzt zeigt,was Depressionen sind.Jetzt lohnt es sich wenigstens eine Psychologin in Anspruch zu nehmen. |
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CiceroOWL
Anmeldungsdatum: 20.09.2008 Beiträge: 2959
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| Verfasst am: Sa Feb 25, 2012 8:45 pm Titel: |
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Wann wurde der widerspruch gestellt? Hat sich die AOK im Burgdorf gemeldet wegen ders Widerspruches ? _________________ Mehr Sein als Schein.
v. Moltke |
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Mutterkutter
Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 9
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| Verfasst am: So Feb 26, 2012 2:17 pm Titel: |
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@Cicero,wie man oben schon lesen kann,habe ich ja Anwalt eingesetzt.Der Widerspruch wurde am 18ten Dezember erstellt.Und danach kam dann der Brief,dass der Widerspruch zu diesem *Nicht terminierten Gremium *weitergeleitet wird.Das wars.Da stellt sich ja nun die Frage,wann dieses Gremium tagt.Und erst dann,sagt der Anwalt,kann man das Sozialgericht zur Not einschalten.Und eben das dauert halt.Und dauert und dauert.Das einzige was wir nach drei Monaten machen können,ist irgendwie eine Klage,wegen Verzögerung.
Das Schlimme ist halt,dass wir jetzt in Arbeitslosengeld 2 sind und dort natürlich wegen Bedarfsgemeinschaft auch meines Mannes Rente mit einfliesst bei den Berechnungen.Also weitreichende Folgen.Einfach nur ärgerlich.  |
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CiceroOWL
Anmeldungsdatum: 20.09.2008 Beiträge: 2959
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| Verfasst am: So Feb 26, 2012 2:26 pm Titel: |
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pardon, ich habe mich da falsch ausgedrückt, vieleicht sollte dein Anwalt mal eine Sachsstandsanfrage starten, wann denn der Termin des WS Ausschusses ist. _________________ Mehr Sein als Schein.
v. Moltke |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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Mutterkutter
Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 9
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| Verfasst am: Mo Feb 27, 2012 7:58 pm Titel: |
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@Machts Sinn,Danke erstmal für Deine Bemühungen.Hab mir erstmal wieder Termin beim Anwalt geholt.Irgendwie muss es ja weitergehn.................  |
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Mutterkutter
Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 9
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| Verfasst am: So März 04, 2012 10:59 pm Titel: |
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Es gibt tatsächlich Neues aus dem Burgdorf Land.Das nicht terminierte Gremium hat getagt.Schon am 20.02.Und sieh an ,ich bekam die sowieso schon erwartete Absage.Nun denn ,es geht vors Sozialgericht,mein Fall.Klage ist schon eingereicht.Jetzt muss man erstmal abwarten,wann der Termin ist.Seufz.Beim Sozialgericht warten sie ja nicht auf uns.
Also weiter Hartz 4 mit allen Konsequenzen.
Ich werde Euch jedenfalls berichten............................  |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: Mo März 05, 2012 1:44 am Titel: |
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Hallo Mutterkutter
und was wäre unter diesen Umständen mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung, (§ 86b Abs. 2 SGG).
Mit der einstweiligen Anordnung ist die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis möglich, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung (über den Widerspruch) nicht mehr in der Lage wäre.
Die einstweilige Anordnung setzt einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus.
Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit/Dringlichkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Anordnungsanspruch die hinreichende Wahrscheinlichkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs, auf den sich das Begehren stützt.
Diese hohen Messlatten verlangen vielfach höheren Aufwand als beim im Parallelthread dargestellten Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Aus der Antragsbegründung dazu muss sich ergeben, weshalb die Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht abgewartet werden kann, wodurch sich ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile ergeben und wieso diese nicht anders abwendbar sind.
Aber das ist längst nicht alles. Zudem muss nämlich dargelegt werden, aus welchen Gründen die Einstellung der Krankengeldzahlung rechtswidrig ist bzw. warum der Anspruch auf Krankengeld unverändert weiter besteht. Hier gibt es einen Bezug zur Widerspruchs- und Klagebegründung. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Das bedeutet sie müssen eindeutig und ausreichend umfangreich sein sowie durch Unterlagen belegt werden soweit dies möglich ist.
Der Beweismaßstab für die Entscheidung des Gerichts erfordert zwar nicht die volle richterliche Überzeugung, es genügt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen nach der summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich sind, also mehr für als gegen die einstweilige Anordnung spricht.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn beim Krankengeldanspruch das Recht sehr wahrscheinlich auf Seiten des Antragstellers ist. Wenn die Krankenkasse sehr wahrscheinlich im Recht ist, muss der Erlass einer einstweiligen Anordnung aber abgelehnt werden.
Zunächst zum Anordnungsgrund:
Die Notwendigkeit zur vorläufigen Regelung durch eine einstweilige Anordnung besteht, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist weil eine dringliche Notlage oder unmittelbar drohende wesentliche Nachteile vorab abzuwenden sind um den Antragsteller vor vollendeten Tatsachen zu bewahren, bevor er im Hauptsacheverfahren wirksamen Rechtsschutz erlangen kann.
Dementsprechend ist eine einstweilige Anordnung frühestens ab Antragseingang möglich, nicht aber für die frühere Vergangenheit. Es ist auch schon entschieden worden, dass das Bestehen von Verbindlichkeiten als Folge der vorübergehenden Unterbrechung der Krankengeldgewährung für die Annahme einer nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu begegnenden Notlage nicht ausreicht.
Die Anforderungen an den Anordnungsgrund bzw. die Eilbedürftigkeit wegen nachteiliger Folgen der Krankengeldeinstellung sind umso höher, je weniger sicher der Anordnungsanspruch / Krankengeldanspruch erscheint. Das gilt auch umgekehrt, wozu das Sozialgericht Kassel mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.08.2011, S 12 KR 23/11 ER , formulierte: „Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.“
Ausreichend eindeutig ist der Anordnungsgrund nach der gefestigten Rechtsprechung, wenn statt des begehrten Krankengeldes Grundsicherungsleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Der Antragsteller kann also nicht auf eine Antragstellung bei den zuständigen Trägern für Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII verwiesen werden, wenn stattdessen die Voraussetzungen für die vorläufige Zuerkennung der begehrten Sozialleistung durch das Gericht vorliegen; insoweit sind Grundsicherungsleistungen gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig, üblicherweise niedriger und sie bieten weniger sozialen Schutz.
Wenn eigene finanziellen Mittel und Ersparnisse minimal sind und deswegen Anspruch auf Hartz IV besteht, dürfte der Anordnungsgrund jedenfalls zu bejahen sein.
Und zur Begründung des Anordnungsanspruchs habe ich schon verschiedene Gedanken und Links mitgeteilt. Danach besteht zumindest eine ordentliche Chance, zumal der Anordnungsgrund mit Harzt IV sehr eindeutig erscheint. Und nachdem das LSG NRW die BSG-Rechtsprechung in mehreren Punkten infrage gestellt hat sind die rein rechtlichen Wahrscheinlichkeiten doch auch ganz ordentlich, auch weil das Ende der damaligen AU mit dem 11. und 12. auch zu deinen Gunsten ausgelegt werden kann. Zudem darfst du dich darauf berufen, dass Versicherter und Arzt doch auf die AU-RL vertrauen dürfen müssen und ein dadurch entstandener rechtlicher Irrtum von der Krankenkasse zu tragen ist.
Was meint deine Rechtsvertretung dazu?
Gruß!
Machts Sinn |
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Mutterkutter
Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 9
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| Verfasst am: Fr Apr 13, 2012 11:37 pm Titel: |
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Ja und hier kommt nun mein Bericht,wie es weiterging.
Nämlich erstmal garnicht.
Mein Anwalt erklärte mir,dass man halt jetzt auf Termin beim Sozialgericht warten müsse.
Ja dann warten wir doch mal........................
Und heute,kommt ein Brief.Und was steht darin?Geschrieben von der AOK Burgdorf?
Es tut uns fürchterlich leid,aber wir haben aus Versehen die Akten zum falschen Sozialgericht gesendet.Inzwischen haben wir unseren Fehler bemerkt und alles richtig gestellt.
Und nochmal vier Wochen Verzögerung und vier Wochen mehr Hartz 4!!!!!!!!!!!!!!!!
Sofern man denn dann irgendwann wirklich vor dem nun richtigen Sozialgericht ein gerechtes Urteil findet.
*Schulterzuck* |
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Mutterkutter
Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 9
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| Verfasst am: Fr Apr 13, 2012 11:42 pm Titel: |
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| Ach übrigens @Machts Sinn,in Bezug auf die einstweilige Verfügung in Bezug auf Weiterzahlung des Krankengeldes wegen Härtefall,sagte mein Anwalt mir,dass ich kein Härtefall bin,da ich ja Anspruch auf Hartz 4 habe und somit mein Lebensunterhalt gesichert ist.Leider nicht mein Lebensstandart.......................aber nun ja,so ist es einfach.............. |
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