Krankengeld -> Arbeitslosengeld -> Krankengeld

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Moderator: Czauderna

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akdsfj
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Krankengeld -> Arbeitslosengeld -> Krankengeld

Beitrag von akdsfj » 09.12.2016, 13:35

Hallo,

bin zum 31.09. betriebsbedingt gekündigt worden und habe am 30.09. Krankengeld beantragt.
Dieses habe ich einen Monat bekommen, bevor ich vom MDK gesund geschrieben wurde.
Leider habe ich die Nahtlosigkeit der Atteste verbockt, weil ich eine neue Erstbescheinigung mit einer neuen Diagnose abgegeben habe.
Zwischenzeitlich hatte ich Arbeitslosengeld beantragt und bekommen und weiter fleißig Atteste an die KK geschickt (bis einschl. 14.12.).
Würde nun gerne zurück ins Krankengeld, da ich immer noch nicht gesund bin und daher auch nicht vermittelt werden möchte.
Soweit ich weiß, muss ich dazu mindestens einen Tag gesunden.
Die Diagnose der Atteste ist nach wie vor die selbe und der KK bekannt.
Kann das Probleme geben, indem die KK nun bei erneutem KG-Antrag diesen abschmettern würde, weil sie sagt, dass es sich immer noch um die alte Krankheit handelt?
Wie gehe ich am besten vor, damit diesmal alles reibungslos läuft?

Vielen lieben Dank!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.12.2016, 14:24

Hallo,
etwas verwirrend dein Beitrag - aber ich probiere es mal.
Also, du bekommst ALG-1 und bist arbeitsunfähig ?
Wenn die Meldungen immer gepasst haben, also fortlaufend sind, dann zahlt das Arbeitsamt für sechs Wochen das ALG-1 weiter und danach die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des ALG-1, dabei spielt der Umstand, dass es die gleiche Erkrankung war wie damals, erst mal nur eine sekundäre Rolle - die vorherige, abgelaufene Arbeitsunfähigkeit spielt nur dann eine Rolle, wenn es um die Berechnung der Gesamtanspruchsdauer vom Krankengeld geht.
Fazit - wenn beispielsweise am 10.12. die 6-Wochen-Frist abgelaufen ist, dann bekommt du ab dem 11.12. Krankengeld von der Krankenkasse.
Gruss
Czauderna

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 09.12.2016, 14:32

Eine neue Erstbescheinigung mit neuer Diagnose B macht während eines Krankengeldbezuges der Diagnose A keinen Sinn, weil das Krankengeld dadurch nicht verlängert wird.

Da du aus dem Krankengeldbezug der Ersterkrankung durch Fristversäumnis rausgeflogen bist, kann wegen der dadurch begonnenen 3-Jahres-Blockfrist wegen dieser Erkrankung KEIN KG-Anspruch mehr entstehen. Erst nach Ablauf von 3 Jahren UND wenn mindestens 6 Monate Arbeitsfähigkeit dazwischenlagen. Insoweit macht das Beharren auf deine Ersterkrankung, die KG auslöste, keinen Sinn.

Da nicht ganz klar ist, wann deine neue, also zweite Erstbescheinigung ausgestellt wurde, kommen folgende Fälle in Betracht:

"Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist entscheidend, ob die weitere Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit eintrat oder danach. Somit kommt es darauf an, ob vor dem Hinzutritt von Krankheit Nr. 2 die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Nr. 1 geendet hat. Dabei reicht es im Extremfall, dass zwischen den beiden Phasen der Krankschreibung nur ein einziger Tag lag. Von einem Hinzutreten einer Krankheit kann schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt, befand das BSG hierzu schon in einer Vorgänger-Entscheidung vom 8.11.2005 (Az. B 1 KR 27/04 R).

Falls Krankheit Nr. 2 nach einer mindestens einen Tag langen Arbeitsfähigkeitsphase eintritt, wird die Uhr beim Krankengeld sozusagen wiederum auf Null gestellt – und es beginnt eine neue Drei-Jahres-Frist. Originalton BSG: Jede neue Krankheit löst hier eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus."

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.12.2016, 15:13

Hallo SuperNova,
Da du aus dem Krankengeldbezug der Ersterkrankung durch Fristversäumnis rausgeflogen bist, kann wegen der dadurch begonnenen 3-Jahres-Blockfrist wegen dieser Erkrankung KEIN KG-Anspruch mehr entstehen. Erst nach Ablauf von 3 Jahren UND wenn mindestens 6 Monate Arbeitsfähigkeit dazwischenlagen. Insoweit macht das Beharren auf deine Ersterkrankung, die KG auslöste, keinen Sinn.
Kannst du mir diesen Satz mal erklären, wobei wir uns sicher einig darin sind, dass es hier kein Leistungsende wegen Anspruchserschöpfung gab.
Danke.
Gruss
Czauderna

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 09.12.2016, 21:26

Hallo Czauderna, selbstverständlich ist der KG-Anspruch nicht generell erschöpft, sondern muss bei einer anderen Krankenkasse -nach Vorliegen der Voraussetzungen- neu geltend gemacht werden. Dies dürfte aber sehr schwierig werden, weil keine "arbeitsfähigen" Zeiten dazwischenliegen, sondern die Ersterkrankung, welche das KG auslöste, weiter attestiert wird. Und die neue Krankenkasse wird wegen der durchattestierten Erkrankung auf die alte Blockfrist oder einen anderen Mindestzeitraum je nach Ermessen verweisen, welche dann zuerst abgeschlossen sein müssten. Daher ist es aus meiner Sicht wenig zweckmäßig, die Ersterkrankung weiter zu attestieren.

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