Krankengeld in Probezeit trotz zu später Abgabe AU

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Moderator: Czauderna

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TTTHH
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Krankengeld in Probezeit trotz zu später Abgabe AU

Beitrag von TTTHH » 10.04.2017, 21:18

Hallo,
leider habe ich aus Unwissenheit meine AU-Bescheinigungen nicht rechtzeitig bei der KK eingereicht. Mir war bis zur Gehaltsabrechnung nicht bekannt, dass der AG innerhalb der ersten 28 Tage kein Entgeltfortzahlubg leisten muss. Auch die KK weigert sich, wegen der nicht bzw.zu späten Zusendung der Aus.

Hat jemand von Euch Erfahrungen mit Kulanzanträgen bzw. Widerspru
üchen? Kann ich hoffen, gibt es Tipps?

DANKE ttthh

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.04.2017, 10:40

Hallo,
Die Chancen stehen schlecht - aber geht es etwas ausführlicher ?
Gruß
Czauderna

TTTHH
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Beitrag von TTTHH » 11.04.2017, 20:38

Hallo, keine erhofft positive Rückmeldung, aber ich steige noch einmal tiefer ein.

Ich habe im Februar mit neuem Job gestartet und bin leider Mitte des Monats erkrankt. Zunächst mit Verdacht auf grippalen Infekt. Hohes Fieber inklusive. Da ich von Paragraph 4 des efz nichts wusste, bin ich nicht davon ausgegangen, dass die KK für Krankengeld für mich zählt sondern, wie gewohnt der AG in den ersten 6 Wochen zahlt. Auch auf meiner ersten Gehaltsabrechnung waren keine Hinweise auf entsprechende Regelungen. Ich habe, im Februar zum Ende versucht, trotz des Abratens durch den Arzt, 2 Tage mit niederschmetternden Ergebnis. Extremer Rückschlag, weitere 12Tage krank.

Da ich auf schnelle Genesung setzte, gab es immer wieder kurze Krankschreibungen, die gesammelt wurden. Nach Genesung startete ich endlich beim neuen AG durch, sodass ich nicht an den Versand der AUs dachte, erst 2,5-3Wochen später mit der Gehaltsabrechnung und dem zugehörige Schock erfuhr ich von der Regelung mit den 28 Tagen. Die KK teilte mir telefonisch mit, dass ich einen Kulanzantrag stellen könne. Dies habe ich getan, allerdings habe ich nur eine Anlehnung zum Telefonat erhalten, der sagt, dass ich Widerspruch einlegen könne.

Ich bin übrigens freiwillig gesetzlich versichert, spielt das eine Rolle spielen.

Meine Überlegung wäre, noch den Hausarzt um ein kurzes Schreiben zu bitten, dass es mir " sehr schlecht" ging nicht in der Lage mich um die Krankschreibung zu kümmern, pfeiffersches Drüsenfieber halt...

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.04.2017, 20:51

Hallo,
also rein rechtlich ist da meines Erachtens nix zu machen - du hast die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen "gesammelt" und nicht direkt an die Kasse gegeben, da wird dir ein Schreiben deines Arztes auch wenig nützen (hatte denn dein Arbeitgeber auch keine Meldungen ?), auch dass du freiwillig versichert bist spielt keine Rolle. Deine Aussichten wären evtl. besser, wenn du die Meldungen nur "etwas" verspätet, also nach etwa 8 Tagen an die Kasse gegeben hättest, aber du hast ja offenbar überhaupt nicht eingereicht. Hier trifft wohl die Phrase "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" voll zu. Du hast wirklich, meiner Meinung nach, nur eine Chance, nämlich, dass die Kasse tatsächlich kulant, sehr kulant ist.
Gruss
Czauderna

TTTHH
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Beitrag von TTTHH » 11.04.2017, 21:25

Hallo, dass ich rein rechtlich keinen Anspruch habe, ist mir klar(Gesetzestexte sind ja recht eindrutig), obwohl ich in einer so digitalisierten Welt kaum nachvollziehen kann, dass noch immer kleine gelbe Zettel an eine KK gesendet werden müssen. Wird nicht vom Arzt an die KK berichtet?

Mir geht/ ging es hier um Tipps, inwiefern ein Widerspruch aussehen könnte & ob es evtl. Erfahrungen genau dieser Situation gibt. Ich glaube nicht, dass ich der einzige bin, der so unwissend war.

Dennoch Danke für die Antwort.

Klaus.Taschenbier
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Beitrag von Klaus.Taschenbier » 11.04.2017, 22:07

Anton hat tatsächlich auch aus meiner Sicht hier einmal ausnahmsweise Recht. Die Anwendung dieser Regellung ist seit Jahren umstritten. In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es: " Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird." Diese Regellung ist nicht neu, Es ist aber in den meisten Bundesländern bisher nicht umgesetztworden. Deshalb hat man bei der Neugestalltung der AU Bescheinigungen aus meiner Sicht rechtswidrig auf die Aufnahme dieses Zusatzes verzichtet. Im Jahre 2006 hatte zum Beispiel der BKK Bundesverband dazu geraten diese Regellung nicht mehr anzuwenden. Vor einigen Jahren hatte jedoch das Bundesversicherungsamt die Kassen wieder verpflichtet die Regellung anzuwenden. Vor dem Hintergrund der rechtswidrig geänderten AU Bescheinigungen verzichte ich im Moment auf Anwendung der Regellung.

TTTHH
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Beitrag von TTTHH » 12.04.2017, 20:48

Weißt Du, wie es in Hamburg geregelt isz?

Danke

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.04.2017, 21:26

Hallo,
http://www.finkenbusch.de/?p=776 -
schau mal hier - da steht etwas dazu - ich meine das gilt bundesweit und ist keine Ländersache.
Gruss
Czauderna

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