Krankengeld nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

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Moderator: Czauderna

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monti
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Krankengeld nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Beitrag von monti » 14.06.2017, 10:15

Am 28.02.2017 habe ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, weil ich aus gesundheitlichen Gründen meinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Der wird wirksam zum 30.09.2017 mit unwiderruflicher Freistellung ab dem 01.07.2017.

Aktuell bin ich nicht krankgeschrieben, aber es geht mir sehr schlecht, und ich kann nicht mehr. Mein Plan ist, bis zur Freistellung meine restlichen Urlaubstage zu verbrauchen, die reichen auch bis dahin, und dach wäre ich ja ohnehin freigestellt.

Nun habe ich aber die Befürchtung, dass meine Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitsvertrags hinaus andauert; ich habe auch noch einen offenen Rehaantrag, das kann sich ja noch eine Weile hinziehen.

Mir ist bekannt, dass ein Krankengeldanspruch auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus bestehen bleibt, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde.

Sollte ich deshalb besser trotz der Freistellung eine AU ausstellen lassen? Gilt diese Weiterzahlung von Krankengeld auch dann, wenn die AU erst nach Beginn der Freistellung festgestellt wird?
Oder sollte ich mich besser bereits jetzt (also während meines Urlaubs noch vor der Freistellung) krankschreiben lassen?

Mir ist wohl bewusst, dass ich dann für August und September wohl kein Gehalt mehr bekäme, sondern bereits das niedrigere Krankengeld, aber das würde ich in Kauf nehmen, wenn die Krankengeldzahlung dafür nach dem 01.10.2017 fortgesetzt wird.

An anderer Stelle habe ich gelesen, dass eine nach Beginn der Freistellung festgestellte Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, dass eben kein Krankengeld gezahlt würde, da das Beschäftigungsverhältnis bereits mit der Freistellung enden und damit der Krankengeldanspruch erlischt.

Ich hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken, habe mich bemüht, mich auf die Fakten zu beschränken, um nicht unnötig zu verwirren.

Falls zur Beantwortung meiner Fragen Detail Infos erforderlich sind, gerne auf Nachfrage.

monti

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.06.2017, 14:16

Hallo,
Sollte ich deshalb besser trotz der Freistellung eine AU ausstellen lassen? Gilt diese Weiterzahlung von Krankengeld auch dann, wenn die AU erst nach Beginn der Freistellung festgestellt wird?
Oder sollte ich mich besser bereits jetzt (also während meines Urlaubs noch vor der Freistellung) krankschreiben lassen?

Grundsätzlich, du kannst dich nicht "krank" schreiben lassen und schon gar nicht heute vorhersagen, dass du über den 30.09.2017 hinaus auch noch "krank"sein wirst. Dass du krank bist, dass wird mit Sicherheit nicht bestritten, es geht hier um die Arbeitsunfähigkeit, denn nur wenn eine solche vorliegt besteht auch ein Krankengeldanspruch. Die Arbeitsunfähigkeit wird immer von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellt und attestiert. Über die Frage ob ein freigestellter Arbeitnehmer mit Gehaltsanspruch eine AU-Bescheinigung benötigt (er arbeitet doch ohnehin nicht), kann man diskutieren.
Was nun deinen Krankengeldanspruch angeht, so besteht der vom Grundsatz her, solange du als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei deiner Kasse gemeldet bist und das ist wohl der 30.09.2017, d.h. wenn noch während deiner Beschäftigung eine Arbeitsunfähigkeitstag eintritt und diese über den 30.09.2017 andauert, dann zahlt auch die Krankenkasse ab dem 01.10.2017 Krankengeld.Wenn du erst nach dem 30.09.2017 arbeitsunfähig wirst, dann hast du grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, grundsätzlich deshalb weil es noch einen evtl. nachgehenden Leistungsanspruch gäbe, aber dazu ist die Datenlage unzureichend um hier etwas konkretes zum heutigen Zeitpunkt sagen zu können.
Gruss
Czauderna

monti
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Beitrag von monti » 14.06.2017, 14:33

Ja, da habe ich mich wohl etwas ungeschickt ausgedrückt. Gemeint ist, dass der Arzt mir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen wollte, ich das aber abgelehnt habe, weil ich erst Urlaub habe und danach unwiderruflich freigestellt bin.

Vielen Dank, dass du dich mit meiner Frage auseinandergesetzt hast und für deine Antwort. Wenn ich dich richtig verstanden habe, muss ich meine Arbeitsunfähigkeit jetzt also nicht attestieren lassen, sondern kann mich erstmal "undokumentiert" um meine Genesung kümmern.

Sollte es mir im September noch nicht wieder besser gehen, und ich weiter Arbeitsunfähig sein, könnte der Arzt mir dann noch immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, um meinen KG-Anspruch zu wahren. Die AU muss nur vor dem 30.09 festgestellt werden.

Habe ich das richtig verstanden?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.06.2017, 14:58

Hallo,
ja, so sehe ich das.
Gruss
Czauderna

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