Krankengeld würde gekündigt

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Krankengeld würde gekündigt
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Manolo



Anmeldungsdatum: 13.01.2012
Beiträge: 11

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 3:59 pm    Titel: Krankengeld würde gekündigt

Hallo, brauche Hilfe von euch!!!!!!!!!!!

von 28.12.2011 bis 02.01.2012 krank geschrieben
von 02.01.2012 bis 06.01.2012 krank geschrieben
von 09.01.2012 bis 18.01.2012 krank geschrieben
war wochenende

Habe heute einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen.

Ihr Krankengeldanspruch - Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Sehr geehrter Herr .......

Sie sind seit dem 28.12.2011 arbeitsunfähig erkrank. Da Ihr Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2011 beendet wurde, wird Ihre Mitgliedschaft lediglich aufgrund des Bezugs von Krankengeld aufrecht erhalten.

Die Voraussetzungen eines Krankengeld-Anspruchs, also auch die ärztliche Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, müssen bei zeitlich befristeter Festlegung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. a. Urteil von 05.05.2009)

Zur Sicherung des Krankengeldanspruchs ist es erforderlich, dass das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit durchgehend nachgewiesen und jeweils rechtszeitig von Ihren Arzt festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendigt, dass Sie immer spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder den Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Wird das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit später festgestellt, so endet der Krankengeldanspruch.

Uns liegt aktuell eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.01.2012 vor. Bis zu diesem Tag besteht Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft bleibt erhalten. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 09.01.2012 ausgestellt. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht erst am Folgetag. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.

Ihre Mitgliedschaft bei unserer Krankenkasse hat mit dem 06.01.2012 geendet. Bitte melden Sie sich entweder beim Arbeitsamt oder bei beim Jobcenter, damit Ihr Versicherungsschutz geklärt werden kann. Fall Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II haben, besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Die Anträge können Sie dann bei uns anfordern.

Freundliche Grüße

...... ........



Habe folgendes im Internet gefunden

LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10

Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Mit dieser Entscheidung tritt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherungen entgegen. Nach deren Meinung erhält nur derjenige Krankengeld, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, kann eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.

Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprochen. Hiernach ist es ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.


Folgenden Fragen.

1. Ich wusste nicht das ich am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Arzt aufsuchen sollte,
meine Krankenkasse hat mich nicht über diese Regelung informiert oder beraten,
laut LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10 sollten Sie doch es tun.
Werde Widerpruch einlegen. Habe ich da eine chance?

2. Werde am 18.01.2012 weiter zu Arzt gehen und mich krank schreiben lassen. Laut der kk ist meine Mitgliedschaft am 06.01.2012 beendet worden.
Wer zahlt die Arzt rechnung?

3.Habe das aus dem Internet, gilt das für mich auch?

Zugleich verweise ich vorsorglich auf § 86a, Satz 1 SGG, wonach mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ich erwarte demgemäß die Weiterzahlung des Krankengeldes bis zur endgültigen und abschließenden Klärung, auf das Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21.11.2010 an Sie zu diesen Sachverhalten weise ich vorsorglich hin.

4. Das Arbeitsamt ist für mich nicht zuständigt weil ich noch Arbeitsunfähig bin, beim Jobcenter habe ich keine ansprüche.
Wer ich für mich zuständigt?

5. Kann mir bitte jemand ein Muster für einen Widerspruch vorgeben!

Danke im Vorraus
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Czauderna



Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 3142

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 4:14 pm    Titel:

Hallo,
die Foren sind voll mit solchen Fällen und es ist tatsächlich eine Frage des Vorgehens um weiterhin Krankengeld zu bekommen - ich will nun nicht wiederholt alle Aussagen wiederholen, nur soviel, dass sich die Kasse auf ein Bundessozialgerichtsurteil beruft, welches in einem ähnlichen Fall zugunsten der Kasse geurteilt hat.
Hier hilft nur ein schriftlicher Widerspruch, der neben deiner eigenen Begründung
(Aufklärungs- und Beratungspflicht) auch unbedingt eine Stellungnahme deines Arztes beinhalten sollte - dort sollte sinngemäß drinstehen, dass
seitens des Arztes die durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird und
das die Terminvergabe (9.1.) durch die Arztpraxis einseitig erfolgte, du also, zu der fehlenden Info durch die Kasse ohnehin keine Chance gehabt hättest am 6.1. zum
Arzt zu gehen um den Krankengeldauszahlschein ausfüllen zu lassen.
Zur Auskunfts- und Beratungspflicht vielleicht noch etwas -
Während deines Status als Beschäftigter Krankengeldbezieher kann diese "Methode" der Kasse, Krankengeld zu sparen, nicht erfolgreich sein, denn sie
kann nicht einseitig, ohne medizinische Begründung von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen - bei Arbeitslosen geht es hier nicht um die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sondern nur um die formelle und zeitgerechte Bestätigung der
Arbeitsunfähigkeit. Wie dein Gesundheitszustand tatsächlich war, das ist bei der Entscheidung deiner Kasse sekundär gewesen.
Nehmen wir mal an, du hättest beide Beine in Gips gehabt und dich absolut nicht bewegen können, trotzdem hätte diese Kasse die Arbeitsunfähigkeit beendetweil die Meldung nicht zeitgerecht bei ihr vorlag - meiner Meinung nach, ein schon fast "schizophrener" Zustand. Dies nur als Hintergrund für dein Widerspruchsschreiben.

Gruss
Czauderna

PS: Ich hoffe nicht, dass ich mich eines Tages mal beruflich mit einem solchen Widerspruch befassen muss, weil ich diese Art der Behandlung eines Versicherten absolut nicht verstehe.
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Manolo



Anmeldungsdatum: 13.01.2012
Beiträge: 11

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 4:24 pm    Titel:

Brauche bitte antworten auf meine 5 fragen.

danke
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Czauderna



Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 3142

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 4:35 pm    Titel: Re: Krankengeld würde gekündigt

Manolo hat folgendes geschrieben::
Hallo, brauche Hilfe von euch!!!!!!!!!!!

von 28.12.2011 bis 02.01.2012 krank geschrieben
von 02.01.2012 bis 06.01.2012 krank geschrieben
von 09.01.2012 bis 18.01.2012 krank geschrieben
war wochenende

Habe heute einen Brief von meiner Krankenkasse bekommen.

Ihr Krankengeldanspruch - Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Sehr geehrter Herr .......

Sie sind seit dem 28.12.2011 arbeitsunfähig erkrank. Da Ihr Beschäftigungsverhältnis am 31.12.2011 beendet wurde, wird Ihre Mitgliedschaft lediglich aufgrund des Bezugs von Krankengeld aufrecht erhalten.

Die Voraussetzungen eines Krankengeld-Anspruchs, also auch die ärztliche Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, müssen bei zeitlich befristeter Festlegung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, s. a. Urteil von 05.05.2009)

Zur Sicherung des Krankengeldanspruchs ist es erforderlich, dass das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit durchgehend nachgewiesen und jeweils rechtszeitig von Ihren Arzt festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendigt, dass Sie immer spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder den Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Wird das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit später festgestellt, so endet der Krankengeldanspruch.

Uns liegt aktuell eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.01.2012 vor. Bis zu diesem Tag besteht Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft bleibt erhalten. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 09.01.2012 ausgestellt. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht erst am Folgetag. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.

Ihre Mitgliedschaft bei unserer Krankenkasse hat mit dem 06.01.2012 geendet. Bitte melden Sie sich entweder beim Arbeitsamt oder bei beim Jobcenter, damit Ihr Versicherungsschutz geklärt werden kann. Fall Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II haben, besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Die Anträge können Sie dann bei uns anfordern.

Freundliche Grüße

...... ........



Habe folgendes im Internet gefunden

LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10

Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, erhält er ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Mit dieser Entscheidung tritt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherungen entgegen. Nach deren Meinung erhält nur derjenige Krankengeld, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, kann eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.

Dem hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprochen. Hiernach ist es ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.


Folgenden Fragen.

1. Ich wusste nicht das ich am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Arzt aufsuchen sollte,
meine Krankenkasse hat mich nicht über diese Regelung informiert oder beraten,
laut LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 16 KR 73/10 sollten Sie doch es tun.
Werde Widerpruch einlegen. Habe ich da eine chance?

weiß ich nicht, kommt auf deine Widerspruchsbegründung an - sieh meinen Beitrag dazu.

2. Werde am 18.01.2012 weiter zu Arzt gehen und mich krank schreiben lassen. Laut der kk ist meine Mitgliedschaft am 06.01.2012 beendet worden.
Wer zahlt die Arzt rechnung?
Die Kasse mit Sicherheit erst dann, wenn dein Versicherungsverhältnis ab dem 07.01. geklärt ist - ich empfehle dir dringend zum Arbeitsamt zu gehen und Leistungen zu beantragen, auch wenn du Widerspruch einlegst und warum wartest du bis zum 18.1. - warum nicht heute, am Montag, am Dienstag ??
3.Habe das aus dem Internet, gilt das für mich auch?

Zugleich verweise ich vorsorglich auf § 86a, Satz 1 SGG, wonach mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ich erwarte demgemäß die Weiterzahlung des Krankengeldes bis zur endgültigen und abschließenden Klärung, auf das Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21.11.2010 an Sie zu diesen Sachverhalten weise ich vorsorglich hin.

Kannst du zwar probieren, wird aber wahrscheinlich nix bringen, denn hier gibt es zwischen der Aufsichtsbehörde (BVA) und den Kassen unterschiedliche Rechtsauffassungen - ich kenne keine Kasse, die sich daran hält, zumal auch nicht alle Kassen der Aufsicht des BVA unterstehen.

4. Das Arbeitsamt ist für mich nicht zuständigt weil ich noch Arbeitsunfähig bin, beim Jobcenter habe ich keine ansprüche.
Wer ich für mich zuständigt?

Tja, das ist eben die Frage - lass dir für die Kasse vom Arbeitsamt schriftlich bestätigen, dass sie deinen Antrag wegen Nichtzuständigkeit, eben weil du arbeitsunfähig bist und somit dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehst, nicht annehmen.

5. Kann mir bitte jemand ein Muster für einen Widerspruch vorgeben!

nein, das kann ich nicht, aber vielleicht macht sich ein anderer Experte die Mühe - ich glaube aber, wenn du hier im Forum dich mal einliest, dass irgendwo mal einer gestanden hat.

Danke im Vorraus
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Machts Sinn



Anmeldungsdatum: 23.09.2010
Beiträge: 1514

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 7:04 pm    Titel:

Hallo,

für die Widerspruchsbegründung schau´ außer in dem Urteil https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145149&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= mal hier http://www.krankenkassenforum.de/4-vt3972.html?postdays=0&postorder=asc&highlight=leser&start=45 Auch hier, ganz unten, gibt es evtl. verwertbare Formulierungen http://www.krankenkassenforum.de/1-vt4140.html?postdays=0&postorder=asc&start=0

Und falls du in einem der Bundesländer wohnst, wo der 6.1. als „Dreikönig“ Feiertag war, solltest du das unbedingt auch einbauen.

Gruß!
Machts Sinn
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Manolo



Anmeldungsdatum: 13.01.2012
Beiträge: 11

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 7:24 pm    Titel:

nee, ich wohne in NRW.

Sorry, mit den Urteilr blicke ich nicht ganz durch

Gruß
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vlac



Anmeldungsdatum: 09.01.2012
Beiträge: 47

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 7:46 pm    Titel:

Hallo,

das Urteil des Landessozialgerichts NRW hat leider noch keine Rechtskraft, was bedeutet. dass seine Bedeutung aktuell ausgesprochen gering ist.

Ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, kann nur ein Anwalt sagen, der sich den Schriftverkehr anschaut - vielleicht ist ein kleiner Fehler darin. Vielleicht gibt es irgendwo ein Schlupfloch. Nur: All' dies wird Zeit und Nerven kosten.

Zeit die Du nicht hast - denn vorausgesetzt, dass es Dir nicht anders geht, als dem Durchschnittsbürger, wirst Du Geld brauchen, und eine Krankenversicherung.

Wir können natürlich Gesetzesbücher wälzen und Dich mit Urteilen bewerfen, die mal mehr, mal weniger aussagen - die aktuelle Situation wird die selbe bleiben: Du hast keine Krankenversicherung, im Moment, weil die Krankenversicherung das so sagt. Und damit hast Du auch keine Einnahmequelle. Im schlimmsten Fall kann es passieren, dass Du Monate damit verbringst, Widersprüche einzulegen, und gar zu prozessieren, und dann verlierst und Dich damit konfrontiert siehst, rückwirkend Beiträge an die Krankenversicherung zahlen zu müssen, denn Deine Versicherungspflicht besteht fort.

Deshalb solltest Du sofort handeln, und bereits am Montag als allererstes Arbeitslosengeld beantragen. da Du aktuell keinen Anspruch auf Krankengeld hast, ist man dort für Dich zuständig. Du bist nicht dazu verpflichtet, Dich auf Grund einer unklaren Rechtslage in anderen Büchern des SGB in ein Monate langes Widerspruchsverfahren zu begeben, und die Arbeitsagentur hat keine Berechtigung, Deinen Krankengeldanspruch selbst zu prüfen - das ist nicht ihre Aufgabe.

@Czauderna: Es ist eine absurde Situation, für die die Mitarbeiter einer Krankenkasse nichts können - und zwar absolut überhaupt nichts. Das ist eine Sache für den Gesetzgeber, dem dieses Problem und viele andere Krankenkassenprobleme seit Jahren bekannt sind, ohne dass etwas getan wird.


EDIT: Komma entfernt
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Manolo



Anmeldungsdatum: 13.01.2012
Beiträge: 11

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 8:32 pm    Titel:

Ich habe mich doch beim Arbeitsamt vorgestellt, und die meinten zu mir, so lange ich Arbeitsunfähig bin ( bis zum 18.01.2012, und das wird noch einige zeit dauern) wären Sie für mich nicht zuständig, weil ich nicht auf den Arbeitsmarkt vermitellt wäre.

Gruß
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Czauderna



Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 3142

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 8:45 pm    Titel:

Hallo,
und genau diese "Meinung" solltest du dir schriftlich bestätigen lassen - das ist immens wichtig für deinen Widerspruch.
Gruss
Czauderna
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Manolo



Anmeldungsdatum: 13.01.2012
Beiträge: 11

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 9:00 pm    Titel:

das ist alles schön und gut, aber mir geht es darum, dass ich zum ersten Krankengeld bekomme ( seit 27 Jahren am arbeiten) und ich das doch nicht wissen kann.
Die kk hätte sich doch bei mir melden können und Sachlage erklären können. Dan wäre das ja kein Problem.
Ich brauche einfach nur Hilfe, was ich dagegen tun kann.

Gruß
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Manolo



Anmeldungsdatum: 13.01.2012
Beiträge: 11

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 9:04 pm    Titel:

das ist alles schön und gut, aber mir geht es darum, dass ich zum ersten Krankengeld bekomme ( seit 27 Jahren am arbeiten) und ich das doch nicht wissen kann, das ich mich am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit den Arzt aufsuchen sollte
Die kk hätte sich doch bei mir melden können und Sachlage erklären können. Dan wäre das ja kein Problem.
Ich brauche einfach nur Hilfe, was ich dagegen tun kann.

Gruß
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vlac



Anmeldungsdatum: 09.01.2012
Beiträge: 47

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 9:24 pm    Titel:

Hallo,

die absolut allerbeste aller Varianten wäre, wenn Du Dich an einen Anwalt wenden würdest. Falls Du die finanziellen Mittel dafür nicht hast, kannst Du Dich an das nächste Amtsgericht wenden, um Dir dort einen sogenannten "Beratungsschein" zu holen: Dafür musst Du Dein Einkommen nachweisen; liegt es unter einer bestimmten Grenze, bekommst Du diesen Schein, zahlst dann beim Anwalt zehn Euro und bekommst eine umfassende Rechtsberatung und Unterstützung bei der Durchsetzung Deiner Ansprüche.

Falls Du dies nicht möchtest, solltest Du zunächst beim Arbeitsamt einen Antrag auf ALG I stellen, Dich nicht zunächst nicht weiter krank schreiben lassen, und auf den Bescheid warten: Nur Schriftliches ist Wahres. Dagegen kann man klagen.

Natürlich ist es ungerecht, wenn man Geld einzahlt, und dann wegen einer Technikalität nichts zurück bekommt. Recht und Gerechtigkeit haben oft njchts miteinander zu tun.

Ja.

Natürlich konntest Du das nicht wissen; die wenigsten Menschen wissen das.
Man möchte dann gerne etwas dagegen tun, gegen diese Ungerechtigkeit. Aber man muss dabei aufpassen, dass es nicht zur Rachelust wird; denn Rache behindert. Man muss an sich selbst denken. Du musst daran denken, wie Du am Besten aus der Sache rauskommst. Und das bedeutet, dass Du jetzt einen Schritt nach dem Anderen gehst.
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Machts Sinn



Anmeldungsdatum: 23.09.2010
Beiträge: 1514

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 9:28 pm    Titel:

vlac hat folgendes geschrieben::
das Urteil des Landessozialgerichts NRW hat leider noch keine Rechtskraft, was bedeutet. dass seine Bedeutung aktuell ausgesprochen gering ist.

Hallo Manolo,

vlac liegt da nicht richtig: da du von der Krankenkasse nicht rechtzeitig, umfassend, unmissverständlich und ausreichend darauf hingewiesen wurdest, dass eine regelmäßige und lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sichergestellt und spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine Verlängerung ärztlich festgestellt werden muss, hast du gerade in NRW (im Vergleich zum gesamten übrigen Bundesgebiet) die besten Karten, denn dort sind sich sogar der 11. und der 16. Senat insoweit einig, vgl. auch https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147261&s0= Du musst mit einem evtl. Antrag auf eine einstweilige Anordnung aber gut begründen und glaubhaft machen, warum dir ein Abwarten nicht zuzumuten ist und dich wohl auch hierauf berufen https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144461&s0=einstweiligeAnordnung&s1=&s2=&words=&sensitive= denn Anspruch auf Arbeitslosengeld wirst du nicht haben, solange du – sogar als Arbeitslose – arbeitsunfähig bist.

Da der Antrag nur für die Zukunft wirkt, ist Eile geboten, also sofort am Montag mit dem Widerspruch zur Krankenkasse und wegen des Antrags auf einstweilige Anordnung zum Sozialgericht! Nimm die Unterlagen aus den Links hier mit und lasse den Widerspruch wie auch den Antrag bei der Krankenkasse bzw. beim Sozialgericht niederschreiben. Aber wenn das mit einem Rechtsanwalt funktioniert wie vlac schreibt: um so besser!

Gruß!
Machts Sinn
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Krankenkassenfee



Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 1525
Wohnort: Ruhrgebiet

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 9:41 pm    Titel:

Hallo,

wir wissen ja nicht, ob die Kasse mit derm ersten Schreiben - oder dem ersten Auszahlschein das Verfahren so dem Versicherten erklärt hat.

Ich selbst arbeite bei einer Kasse, die immer Krankengeld rückwirkend bis zum Tag zahlt, an dem der Auszahlschein ausgestellt ist. Und das steht auch in dem ersten Schreiben. Und ich weiß, dass das Verfahren auch bei anderen Kassen so ist.
Und jeden Tag - wirklich jeden Tag habe ich die Diskussionen, warum wir nicht in die Zukunft bis zu dem Ende des bescheinigten AU-Zeitraums bezahlen. Denn: Das Schreiben liest kaum einer durch. Dafür ist das Geschrei nachher um so lauter, weil die böse Kasse ja unrechtmäßig Geld zurück hält.

Ich glaube kaum, dass die Kassen, die das hier geschriebene Verfahren praktizieren so dumm sind, dass sie sich vorher nicht entsprechend absichern und Textpassagen in Briefe einbauen.

Andererseits muss man auch sagen, dass in der normalen Arbeitswelt, wenn man am Freitag eine Terminarbeit abzugeben hat, man auch nicht am Montag mit einer Entschuldigung um die Ecke kommen kann, dass es leider doch nicht geklappt hat - ohne Konsequenzen.

Darf man mal fragen, auf welche Diagnose Du krank geschrieben bist?

LG, Fee
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Machts Sinn



Anmeldungsdatum: 23.09.2010
Beiträge: 1514

Verfasst am: Fr Jan 13, 2012 10:12 pm    Titel:

in den aktuellen Fällen in NRW war das Verfahren jedenfalls nicht so, hatten sich die Kassen nicht abgesichert. Aber selbst wenn das Schreiben versandt wurde und Manolo es - wie fast alle – nicht gelesen oder verstanden hat, könnte es sich auch hier um einen Systemfehler handeln. Im Übrigen kann auch ein anderer – nicht von der Kasse übersandter – Auszahlschein verwendet werden, z. B. aus dem Internet, worauf auch manche Ärzte zugreifen.

P.S.: was hat das alles mit der Diagnose zu tun?

Gruß!
Machts Sinn
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