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Krankenkasse verweigert die Zahlung
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Nächstes Thema : Krankengeld wer Zahlt |
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Nachricht |
cattwo
Anmeldungsdatum: 21.02.2011 Beiträge: 7
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| Verfasst am: Mo Feb 21, 2011 1:35 pm Titel: Krankenkasse verweigert die Zahlung |
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Hallo,
ich hoffe hier kann mir jemand helfen.
Also ich habe meinen Auszahlschein verspätet bei der KK abgegeben.
Letzter Auszahlschein war datiert bis zum 30.01.2011. War dann erst wieder am 03.02.2011 beim Arzt. Habe den Auszahlschein wieder abgeben. Aber zu spät. KK kündigt mir die Mitgliedschaft. Sie beruft sich auf die Urteile B1 KR08/07 u B1 KR38/06R. Ich will Widerspruch einlegen.mit meiner Ärztin.Habe ich eine Chance, daß ich wieder Krankengeld bekomme?Ich hatte zwar etwas unterschrieben, wo das alles drinsteht. Hatte aber nicht gewußt oder es verdrängt, daß mir solche Konsequenzen drohen. Meine Arbeitsfähigkeit ist nach wie vor nicht hergestellt. Leide unter Depressionen u bin schon seit August 2010 krankeschrieben u habe auch deswegen meine Arbeit gekündigt. (Mobbing)Vielleicht ist das ja relevant.
Habe schon Hartz 4 beantragt, aber mit widerwillen.
Habe gerade noch was gefunden.
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
((2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Steht im 5. Buch Sozialgesetzbuch
Heißt das, daß die KK noch fpr diesen Monat Krankengeld bezahlen muß?
Danke schon mal im Voraus für einen nützlichen Rat |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: Mo Feb 21, 2011 1:43 pm Titel: |
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Hallo Cattwo,
da gibt es klare Ansatzpunkte.
Aber vorab: wie lautet denn dein Krankengeld-Bewilligungsbescheid (ohne Höhe des Krankengeldes)? Und weißt du noch, was du da unterschrieben hast - steht davon auch etwas im Bewilligungsbescheid? Und wie lautet der Bescheid, den du jetzt von der Kasse erhalten hast und der mit Widerspruch angefochten werden soll?
Mir ist auch nicht ganz klar, wieso du meinst, du hättest den letzten Auszahlschein zu spät abgegeben - war der nicht nur um 3 Tage zu spät ausgestellt und dann sofort abgegeben? Welchen Beginn enthält der letzte Auszahlschein (wohl keinen oder)?
Gruß!
Machts Sinn |
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cattwo
Anmeldungsdatum: 21.02.2011 Beiträge: 7
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| Verfasst am: Mo Feb 21, 2011 3:22 pm Titel: |
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Hallo, erstmal danke für die rasche Antwort
also - in dem Bewilligungsbescheid steht die Höhe des Krankengeldes u. wie es berechnet wurde. In dem Bescheid wird nicht auf das von mir unterschriebenen Schreiben Bezug genommen.
Also das von mir unterschriebene Schreiben der KK:
"Der fortlaufende Anspruch auf Krankengeld jetzt voraus, daß die Fortdauer der Arbeitunfähigkeit jeweil vom behandelnden Arzt lückenlos festgestellt wird...
Wird die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nich lückenlos ärztlich festgestellt, endet die mit Krankengeld ausgestattete Mitgliedschaft."
Das habe ich unterschrieben u zugleich vergessen, verdrängt
Der vorletzte Auszahlschein endete mit Datum 30.01.11. Ich glaube der Beginn war der 15.01.11.
Genau kann ich es nicht mehr sagen, mal stellt ihn meine Ärztin für vier Wochen mal für zwei Wochen aus.
und da ich erst am 03.02.11 wieder beim Arzt war, war der Auszahlschein dementsprechend auch mit diesem Datum datiert. Aber der eingetragene Beginn war der 01.02. und somit zu spät. Hätte spätestens am 31.01. einen Auszahlschein abgeben müssen. Aber können die einen so knallhart rausschmeißen?
In dem Bescheid steht, daß meine Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt wurde.
Stimmt ja auch irgendwie. Aber da ich unter schweren Depressionen leide, kann man nicht behaupten, daß ich arbeitsfähig bin. u somit ist meine Arbeitsunfähgkeit nicht lückenlos. Sowas verschwindet nicht von heut auf morgen.
Cattwo |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: Mo Feb 21, 2011 5:21 pm Titel: |
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| cattwo hat folgendes geschrieben:: | | in dem Bewilligungsbescheid steht die Höhe des Krankengeldes u. wie es berechnet wurde. |
Steht da nicht, dass Krankengeld ab ... in Höhe von ... bis ... bewilligt wird?
| cattwo hat folgendes geschrieben:: | "Der vorletzte Auszahlschein endete mit Datum 30.01.11 ... und da ich erst am 03.02.11 wieder beim Arzt war, war der Auszahlschein dementsprechend auch mit diesem Datum datiert. Aber der eingetragene Beginn war der 01.02. und somit zu spät.
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Bist du sicher, dass der 31.01.2011 eine Lücke mit fehlender AU-Feststellung darstellt, bzw. wie kommst du darauf, dass da der Beginn mit 01.02.2011 stand? Der Auszahlschein hat doch gar kein Beginn-Datum-Feld: http://www.bkk-victoria-das.de/files/auszahlschein_krankengeld_300dpi.pdf Oder handelt es sich um eine neue AUB (gelber Schein), evtl. von einem anderen Arzt? |
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cattwo
Anmeldungsdatum: 21.02.2011 Beiträge: 7
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| Verfasst am: Mo Feb 21, 2011 5:55 pm Titel: |
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Steht da nicht, dass Krankengeld ab ... in Höhe von ... bis ... bewilligt wird?
da steht: Sie erhalten im ersten Auszahlungszeitraum ab 03.10.2010 ein Krankengeld in Höhe:
Bist du sicher, dass der 31.01.2011 eine Lücke mit fehlender AU-Feststellung darstellt,
Im Bescheid der KK steht, daß die Arbeitunfähigkeit nicht lückenlos ist.
Zitat:
"Der fortlaufende Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, daß die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit abschnittweise Lückenlos festgestellt wird (d.H. spätestens am letzten Tag der zuletzt vorläufig bestätigten Arbeitsunfähigkeit
bzw. wie kommst du darauf, dass da der Beginn mit 01.02.2011 stand? Der Auszahlschein hat doch gar kein Beginn-Datum-Feld
Danke für den Link!
Zuletzt vorgestellt am: 03.02.2011
arbeitsunfähig... ggf. voraussichtlich bis 28.02.2011
so ist es eingetragen.
Ich hab auch keine Ahnung, wie ich den Widerspruch formulieren soll. Bin recht planlos. Macht es überhaupt Sinn?
Die Dame der KK meinte: "Ich kann versprechen, daß es keinen Sinn macht. Lassen Sie sich gesundschreiben und gehen Arbeiten." |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: Mo Feb 21, 2011 7:39 pm Titel: |
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| cattwo hat folgendes geschrieben:: | Zuletzt vorgestellt am: 03.02.2011
arbeitsunfähig... ggf. voraussichtlich bis 28.02.2011
so ist es eingetragen. |
Hallo Cattwo,
wie im Parallelthread durch GerneKrankenVersichert frage auch ich hier mal für die Statistik, ob du bei der AOK versichert bist, denn andere Kassen sind offenbar seltener Verursacher solcher Stories.
Für mich ist nicht nachvollziehbar, was die Krankenkasse dir da antut, indem sie nicht nur den Krankengeldanspruch, sondern auch noch das Versicherungsverhältnis beendet und sich dabei auf einen – vermeintlichen – Formalverstoß stützt. Denn offenbar ist eindeutig, dass du durchgehend arbeitsunfähig bist und nur die Verlängerung nicht rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt festgestellten – voraussichtlichen – Dauer bescheinigt wurde. Die von dir selbst zuerst genannte Lücke – 31.01.2011 – gibt es ja offenbar nicht.(?)
Auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, kann sich die Krankenkasse dann jedenfalls nicht berufen, denn jener Fall weicht von deinem entscheidend ab, weil dort – anders als bei dir – die Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend bescheinigt ist (Unterbrechungen vom 18. bis 19.6. und vom 16.8. bis 28.8.) http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75101&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Das ist im Falle des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, zwar anders; es trifft dein Beispiel aber ebenso wenig, denn dort hat sich das Versicherungsverhältnis in die Krankenversicherung der Rentner geändert, bevor die weitere AU festgestellt wurde. http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=71585&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Im Übrigen handelt es sich in deinem Falle bisher nicht um einen Streit vor dem Bundessozialgericht. Im üblichen Krankenkassenverfahren sind aber die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien verbindlich http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunfaehigkeit-2006-09-19.pdf.
Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ist in § 6 geregelt. Nach dessen Abs. 2 soll die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
Ausnahmsweise sind auch rückwirkende AU-Feststellungen nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt die rückwirkende Anerkennung von AU insbesondere bei Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit in Betracht – darauf laufen deine Hinweise bezüglich Depression letztlich ja hinaus. In ständiger Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass das Unterlassen der ärztlichen AU-Feststellung einem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegengehalten werden darf, wenn die rechtzeitige Feststellung oder Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind.
Mit diesen Argumenten und evtl. Unterstützung der Ärzte kannst du es versuchen – ich habe hier allerdings schon erfolgversprechendere Fälle gesehen.
Was deine Frage für den weiteren Monat und zu § 19 SGB V anbelangt, kann dir wohl besser jemand anderes helfen.
Gruß!
Machts Sinn |
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cattwo
Anmeldungsdatum: 21.02.2011 Beiträge: 7
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| Verfasst am: Di Feb 22, 2011 7:25 pm Titel: |
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Hallo Machts Sinn,
danke für die ausführliche Antwort. Tut gut so eine Unterstützung zu bekommen
"ich habe hier allerdings schon erfolgversprechendere Fälle gesehen. "
Ist zwar nicht gerade motivierend, aber ich versuch es trotzdem.
Meine KK hat heute angerufen u gemeint es ist ziemlich aussichtslos, Widerspruch einzulegen, weil ich ja arbeitslos bin.
Und somit gelten andere Gesetze.
Macht es Sinn im Wideruf einen Antrag mit aufschiebender Wirkung zu machen?
Ich bin bei der besagter KK.
Grüße
Cattwo |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3142
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| Verfasst am: Di Feb 22, 2011 7:54 pm Titel: |
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Hallo,
das stimmt so auch wieder nicht - wieso gelten für Arbeitslose andere Gesetze??
Auf mündliche Aussagen, dass Widerspruch zwecklos sei, würde ich sowieso nicht hören - gerade das muss misstrauisch machen. Ich selbst rate grundsätzlich nie jemanden von einem Widerspruch ab, ich sage ihm höchstens meine Einschätzung und dann kommt es eben darauf an wie gut oder wie schlecht ich ihn beraten habe.
Ich kenne allerding die Tendenzen bei den Kassen, möglichst immer nur mündliche Mitteilungen und Widersprüche vermeiden. Aus der Sicht der Kassen und was die Masse der verschiedenen Fallkonstellationen im Beitrags- und Leistungsrecht angeht, verständlich. Aus der Sicht des Betroffenen allerdings sieht das, auch je nach Fallkonstellation, schon anders aus.
Gruss
Czauderna |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: Di Feb 22, 2011 9:59 pm Titel: |
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Hallo Cattwo,
es entspricht allgemeinen Grundgedanken des deutschen Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, handlungsunfähige Versicherte vor Rechtsnachteilen zu schützen, wenn sie nicht in der Lage sind, zur Wahrung ihrer Rechte gebotene günstige Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen. So ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass das Unterlassen der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegengehalten werden darf, wenn die rechtzeitige Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind – wie beispielsweise Handlungsunfähigkeit des Betroffenen (und du schreibst ja von Depression und Verdrängung, war wohl alles viel zu viel, Mobbing, AU, Ende des Arbeitsverhältnisses … ).
Vielleicht kannst du ja dementsprechend von deinen Ärzten ein Attest bekommen, dass du wegen krankheitsbedingter Handlungsunfähigkeit gehindert warst, dich rechtzeitig beim Arzt vorzustellen und den weiteren Auszahlschein mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch während der Laufzeit der vorherigen AUB zu holen, weswegen es in diesem Ausnahmefall gerechtfertigt ist, die AU am 3.2.2011 (quasi rückwirkend) ununterbrochen weiterhin festzustellen, was ja auch bis 28.02.2011 geschehen ist.
Wie Czauderna schon geschrieben hat, ist es in diesem Punkt auch völlig unerheblich, dass dein Arbeitsverhältnis gelöst ist. Auch das übrige bisherige Verhalten mit der Aussage, ein Widerspruch wäre ziemlich aussichtslos, verdeutlicht die Voreingenommenheit des / der Sachbearbeiters / in.
Deswegen gehst du mit dem Attest – am besten in Begleitung – zum Vorgesetzten der Krankenkasse und machst ihm dein Anliegen auf sofortige Korrektur der Entscheidungen deutlich. Falls er dich ebenfalls abwimmeln will, lässt du durchblicken, dass du dann ja gezwungen bist, dich an die Aufsichtsbehörde, das Sozialministerium, den Patientenbeauftragten und wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht zu wenden (zur Bekräftigung legst du gleich mal einen Ausdruck des Schreiben des BVA hin).
„Theoretisch“ könntest du dir sogar Schützenhilfe vom Jobcenter holen, denn die sind ziemlich aktiv in ihrer Aufgabe, die Inanspruchnahme von Alg II möglichst zu vermeiden, insbesondere wenn andere Leistungsträger vorrangig sind.
Also viel Erfolg – und immer mit Ruhe und Gelassenheit, so als wäre es – wie für die Krankenkasse – auch für dich nur ein Spiel! Stell dir dabei vor, dass die AOK´s und ihre Mitarbeiter den Gegenwind von hier und anderen Orten auch nicht als Südseeprise empfinden.
Gruß und gute Besserung und bis dahin das Geld, das dir zusteht!
Machts Sinn |
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nicklos
Anmeldungsdatum: 18.05.2011 Beiträge: 23
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| Verfasst am: So Mai 22, 2011 10:56 pm Titel: |
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da sich ja mein fall sehr ähnlich verhält würde mich sehr interessieren, was in der zwischenzeit dabei herausgekommen ist. _________________ es gibt tage da schwanke ich zwischen selbstmord und amoklauf |
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Matthew1904
Anmeldungsdatum: 22.12.2011 Beiträge: 32
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| Verfasst am: Mi Jan 04, 2012 9:30 am Titel: |
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Morgen!!
Mir geht es genauso.!!1
Wie ist denn der Fall weiter verlaufen????
Gruß
Matthew |
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