Krankenkassenwechsel hat evt. nicht geklappt

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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windkom
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Krankenkassenwechsel hat evt. nicht geklappt

Beitrag von windkom » 03.11.2007, 13:35

Ich habe bei der GKV-A gekündigt. Diese händigte mir eine Kündigungsbestätigung aus. Mit dieser Kündigungsbestätigung habe ich bei GKV-B meine neue Mitgliedschaft (als KVdS Versicherter) begründet.
Just am letzten Tag innerhalb der Kündigungsfrist erhielt die GKV-A eine Mitgliedsbescheinigung der GKV-B
Die Studienbescheinigung reichte ich der GKV-B nach und zwar erst nach Ende der Kündigungsfrist (d.h. als meine Mitgliedschaft in der GKV-B schon aktiv war).

Zwei Monate sind nun vergangen und die GKV-B hat (aufgrund der Prüfung meines Versicherungsverhältnisses) mir noch keine Mitgliedsbescheinigung für die Universität ausgestellt.

Meine Frage: Seit über zwei Monaten bin ich nun Mitglied in der GKV-B. Die Universität weiss das aber noch nicht (keine Mitgliedsbescheinigung). Auf Nachfrage sagt mir die Universität, dass sie noch keine Abmeldung seitens der GKV-A erhielten, d.h. für die ist alles OK.

Im Rundschreiben der Krankenkassen steht, dass die "zur Meldung verpflichtete Stelle" innerhalb der Kündigungsfrist bzw. 15. Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse benötigen. Falls nicht, dann ist der Krankenkassenwechsel nicht wirksam.

Wer ist die "zur Meldung verpflichtete Stelle" für mich?
1) Die GKV-A, die GKV-B, die Universität oder mein Arbeitgeber (Werksstudierender)

Seit ich in der GKV-B bin, zieht die GKV-B keine Beiträge ein, da ja mein Versicherungsverhältnis noch abschliessend geprüft wurde.

Wenn sich nun herausstellt, dass der Wechsel nicht wirksam wurde, riskiere ich dann nicht die Exmatrikulation? (denn die letzten 2 Monate bezahlte ich keine Beiträge; an GKV-A habe ich sicherhaltshalber die Beiträge für die 2 Monate überwiesen, die wurden aber prompt wieder zurücküberwiesen)

Wer kann mir nun helfen? GKV-A meint, dass die Kündigung definitiv wirksam ist, da sie von der GKV-B eine . GKV-B meint, dass noch geprüft werden müsse. Rundschreiben (so interpretiere ich es) sagt aus, dass die Kündigung nicht wirksam war).

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 03.11.2007, 13:56

Hallo,

die zur Meldung verpflichtende Stelle ist die GKV B, die ist nach Deinen Aussagen am letzten Tag dem nachgekommen, das sie der GKV A eine Mitgliedsbescheinigung ausstellte (die sie am gleichen Tag hoffentlich auch noch erhalten hat, sonst hat der Kassenwechsel nicht geklappt).

So, nun zur Klärung der Mitgliedschaft bei der GKV B. Schick denen einfach noch einmal eine Kopie der Studienbescheinigung und eine Einzugsermächtigung. Entweder per Fax (Beweis Faxprotokoll) oder eben per Einschreiben Rückschein. Warte eine Woche, dann mache Druck. Telefon, E-Mail. Handelt es sich bei der GKV B um die IKK direkt? Oder eine Kasse, die nicht vor Ort ist?

So mitten im Semester passiert so schnell meistens nichts. Hoff ich auch mal weiterhin für Dich. Aber leg schon mal Geld beiseite, nicht, dass das Konto nicht gedeckt ist, wenn die eine Monstersumme abbuchen.

LG, Fee

windkom
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Beitrag von windkom » 03.11.2007, 20:05

Krankenkassenfee schrieb: "die zur Meldung verpflichtende Stelle ist die GKV B,"

Wieso ist die Universität nicht die zur Meldung verpflichtende Stelle?

Im Rundschreiben der Krankenkasse steht:
"g) die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse wird der zur Meldung verpflichteten Stelle bzw. der abgewählten Krankenkasse (wenn keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist) innerhalb der Kündigungsfrist vorgelegt."

Dann steht da noch:
"Bei freiwillig versicherten Studenten ist die Hochschule im Inland als die zur Meldung verpflichtete
Stelle anzusehen (§ 200 Abs. 2 SGB V, § 21 Abs. 2 KVLG 1989)."

OK, ich bin noch im 6. Fachsemester, d.h. in der KVdS.

Allerdings, wieso ist nicht die Universität die zur Meldung verpflichtete Stelle? --> Also bei KVdS Versicherten ist es die neue GKV, bei Studierenden > 14. Fachsemester die Universität ---> Das macht irgendwie keinen Sinn.

Hier geht es ja um §175 Abs. 3 SGB V:
"Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand;"

windkom
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Beitrag von windkom » 04.11.2007, 20:12

Ich verzweifele fast - ich darf nun Morgen extra zum Studierendensekrätariat laufen, um die Frage beantworten:
:?

Wo steht, wer die "zur Meldung verpflichtete Stelle" für Studierende ist, die regulär in der KVdS sind? (Gesetz, Rundschreiben?)

1. die alte GKV
2. die neue GKV
3. die Universität, wo man eingeschrieben ist
4. oder beides, oder alle drei?

windkom
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Beitrag von windkom » 18.01.2009, 20:51

Wieso bekomme ich keine Antwort?

Wieso ist bei KVdS-Versicherten die Krankenkasse die zur Meldung verpflichtete Stelle und nicht die Universität?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 18.01.2009, 22:36

Hallo,
ich sehe die Sache nicht so dramatisch - der UNI muss lediglich ein Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung vorliegen, die
ist u.a. Voraussetzung dafür das überhaupt eine Einschreibung erfolgen kann.
Wenn Sie der Uni die Mitgliedsbescheinigung der Kasse B vorlegen ist für die
alles in Ordnung.
Nicht in Ordnung ist dass die Kasse B noch keine KVK (Krankenversichertenkarte) zugesandt hat, denn
mit Ausstellen der Mitgliedsbescheinigung wurden Sie ja schon fest in den Versichertenbestand aufgenommen - was soll es da noch zu prüfen geben ??
Was die Meldungen angeht so ist es die Pflicht der UNI eine Exmatrikulation bei der bekannten letzten Krankenkasse zu melden und es ist Pflicht der
neuen Krankenkasse dem Versicherten sofort eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Uni auszuhändigen.
Gruß
Czauderna

windkom
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Beitrag von windkom » 18.01.2009, 23:29

Das Problem ist, dass nicht klar ist, welche die zuständige Krankenkasse ist.

In diesem Fall bin ich schon eingeschrieben und die Universität ist ruhig und lässt mich weiter studieren.
Ich will aber gerne wissen, welcher Kasse ich nun die Beiträge zahlen muss.

Nachdem ich nun Einiges gelesen habe, ist die Kasse für mich zuständig, wenn geklärt wird, wer meine zur Meldung verpflichtete Stelle ist.
Nun stehen vier Optionen zur Auswahl. Ich möchte wissen, was jetzt stimmt.

1. die alte GKV-A -> GKV-B ist zuständig
2. die neue GKV-B -> GKV-B ist zuständig
3. die Universität, wo man eingeschrieben ist -> GKV-A ist zuständig
4. oder beides, oder alle drei? -> GKV-B ist zuständig

Wenn allein die Universität die zur Meldung verpflichtete Stelle ist, dann ist die Kündigung nicht wirksam, d.h. ich bleibe in der alten GKV-A, da die Universität die Versicherungsbescheinigung zu spät erhalten hat.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.01.2009, 00:24

http://www.bmg.bund.de/cln_110/nn_11682 ... f-2791.pdf

Hallo,
vielleicht hilft das ein wenig.
Dort ist von einer Versicherungsbescheinigung die Rede und es wird nicht auf den § 175 SGB V. Bezug genommen.
Diese Bescheinigung nach § 175 SGB V. wird von den Kassen nicht für
Studenten verwendet - die Kassen haben dafür eigene Vordrucke die der
geforderten Norm entsprechen.
Gruß
Czauderna

windkom
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Beitrag von windkom » 11.02.2009, 17:16

Czauderna hat geschrieben:http://www.bmg.bund.de/cln_110/nn_11682 ... f-2791.pdf

Hallo,
vielleicht hilft das ein wenig.
Dort ist von einer Versicherungsbescheinigung die Rede und es wird nicht auf den § 175 SGB V. Bezug genommen.
Diese Bescheinigung nach § 175 SGB V. wird von den Kassen nicht für
Studenten verwendet - die Kassen haben dafür eigene Vordrucke die der
geforderten Norm entsprechen.
Gruß
Czauderna
Aus der Antwort kann ich leider nicht ableiten, wer die zuständige Krankenkasse ist.

Hucky
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Beitrag von Hucky » 27.07.2009, 15:22

Hallo windkom,

vielleicht hilft Dir meine Antwort etwas weiter.

Du hast fristgerecht bei Deiner alten KK gekündigt und sogar fristgerecht Deiner alten KK die Mitgliedsbescheinigung Deiner neuen KK vorgelegt. Grundsätzlich hat Dir neue KK schon die Mitgliedschaft bestätigt und der Wechsel ist perfekt.

Jetzt zur Theorie mit ein wenig Praxisbezug:

Die zur Meldung verpflichtenden Stelle bei Studenten ist grundsätzlich die Hochschule sofern eine KVdS bei der KK besteht. Bei der Versicherung als AN ist die Stelle der AG. Bei freiwillig Versicherten (Studenten, Hausfrauen, ...) ist es definitiv die alte KK.

1. Kündigung bei der alten KK
2. alte KK bestätigt unter Voraussetzung des Nachweises der neuen KK (Kdg. schwebend unwirksam)
3. alte KK ist schnell und teilt UNI/FH das zukünftige Ende mit
4. Aufforderung der UNI/FH über neuen Nachweis mit einer Versicherungsbescheinigung (VERSBES)
5. Mitgliedsbescheinigung wird durch VERSBES ersetzt und muss der UNI/FH innerhalb der Kdg-frist zugehen.
6. Wechsel i.O. und Kdg. wirksam

Praxis:

1. Var.
alte KK vertraut auf fristgrechten Nachweis bei der Hochschule
2. Var.
fordet zwingend MGB für sich selbst als Nachweis bzw. fragt bei UNI/FH parallel an
3. Var.
fragt bei UNI/FH wegen fristgerechten Nachweis an.

Warum deine neue KK noch nichts abbucht bzw. noch prüft ist für mich unerklärlich. Die Prüfung müsste schon dreimal fertig sein. Kann ich aber aus der Ferne schlecht beurteilen, woran es liegt.

Am besten die neue KK stellt dir umgehend eine VERSBES aus und die legst du natürlich unverzüglich bei Deiner HS vor. Falls die anmerken, dass die Alte noch nichts gemeldet hat solltest du vorsichtshalber die Kdg.-bstg. mitnehmen. Die kann sich die HS ja kopieren. Den Rest muss die HS mit der alten KK regeln.

Wegen der Beiträge bitte ganz schnell mit Deinem zuständigen SB in Verbindung setzen.

Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.

VG
Hucky

windkom
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Beitrag von windkom » 20.08.2009, 16:42

Danke Hucky für Deine Antwort:

Die Versicherungsbescheinigung für die Hochschule wurde von der neuen Kasse definitiv erst nach Ende der Kündigungsfrist ausgestellt (so etwa 2 Monate danach). Eingereicht habe ich diese Versicherungsbescheinigung dann nicht.
Von der Uni kam nichts mit Anforderung eines Nachweises der Versicherung.
Ich weiß auch, woran es liegt.
Die alte Kasse hat der Uni keine Meldung über die Beendigung der Versicherung gemacht. Die Uni hat mir schriftlich bestätigt, dass Sie keine Abmeldung erhalten hat, ebenso wenig wie eine Versicherungsbescheinigung für die neue Kasse.
Solange die Uni keine Abmeldung erhält, ist ihr bzgl. meinen Krankenversicherungsschutz alles egal - das hat sie mir auch so gesagt.


Tja, diese Angelegenheit liegt jetzt beim Sozialgericht :-(
Es muss nämlich geklärt werden, wer denn nach dem Ende der Kündigungsfrist nun wirklich meine zuständige Kasse ist.

Hucky
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Beitrag von Hucky » 20.08.2009, 20:11

Oh Gott, das artet ja aus.

windkom
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Beitrag von windkom » 20.08.2009, 21:22

Oh Gott, das artet ja aus.
Na, es muss doch geklärt werden, wer die zuständige Versicherung ist.

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