Krankenversicherung nach abgebrochenem Auslandsaufenthalt

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Bl4ckMatrix
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Krankenversicherung nach abgebrochenem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Bl4ckMatrix » 07.12.2017, 13:39

Hallo Community,

während meines Auslandsaufenthaltes hatte ich in Deutschland keinen Wohnsitz und hatte eine Langzeitauslandskrankenversicherung. Während meines Aufenthaltes habe ich mir eine Krankheit zugezogen, die nicht lebensbedrohlich, aber unangenehme Symptome mit sich brachte. Ich war innerhalb von 3 Monaten 5-6 Mal beim Arzt und keine der Kliniken konnte die Krankheit besiegen. Es gab in den meisten Fällen nur Antibiotika ohne irgendwelche Tests durchzuführen. Bei der letzten verschriebenen Medikation hatte es sich sogar noch verschlimmert, weswegen ich meine Auslandsreise abgebrochen habe um mich in Deutschland behandeln zu lassen.
Ich habe mich direkt beim Arbeitsamt gemeldet und einen Wohnsitz in Deutschland beantragt. Da ich noch Anspruch auf ALG 1 habe, bin ich auch direkt zum Arzt gegangen. Soweit ich weiß, könnte es nun aber sein, dass das Arbeitsamt mir eine Sperrfrist von einer Woche auferlegt, weil ich mich nicht rechtzeitig genug online gemeldet habe und der kurzfristige Abbruch meines Auslandsaufenthaltes nicht akzeptiert wird. Wobei es meiner Meinung nach schon eine ausreichende Begründung sein müsste, die auch mit ausreichend medizinischen Berichten belegt werden kann.

Meine Frage ist daher, wenn das Arbeitsamt mir eine Sperrzeit von einer Woche auferlegt, wie bin ich für diese Woche versichert bzw. versichert gewesen? Ich habe aufgrund der Ungewissheit einen Antrag bei meiner ehemaligen Krankenkasse, jedoch andere Bundeslandvertretung, eingereicht und bin nun unschlüssig, ob ich den überhaupt ausfüllen muss, da ich bei Zahlung des Arbeitsamtes ab dem 1. Tag diesen nicht bräuchte.
Vielleicht könnt ihr mir ein wenig weiterhelfen.

Viele Grüße

BlackMatrix

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.12.2017, 14:00

Hallo,
den Antrag ausfüllen, das wirst du meiner Meinung nach in jedem Falle tun müssen. Die Frage ist, ob das Arbeitsamt ab dem 1. Tag deiner Wiedereinreise nach Deutschland dir Leistungen gewährt und damit auch die Krankenkasse und die Pflegeversicherung für dich bezahlt oder bis zu dem Tag, ab dem das Arbeitsamt zahlt du dich freiwillig versichern musst.
Gruss
Czauderna

Bl4ckMatrix
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Beitrag von Bl4ckMatrix » 07.12.2017, 14:11

Also im schlimmsten Fall müsste ich mich für diese eine Woche nur freiwillig versichern lassen?
Das Problem mit dem Antrag ist, dass es sich dabei um AOK B handelt, die vor meiner Auslandsreise nicht für mich zuständig war, ich jedoch aber gerne weiterhin bei AOK A bleiben möchte. Da ich mich aber noch nicht im Gebiet der AOK A aufhalte und ich möglichst keine Fristen versäumen wollte, habe ich mich zunächst bei AOK B "zurückgemeldet". Die Frage ist halt, wenn ich nun den Antrag von AOK B zurückziehe, ob sich AOK A dann dennoch schon bereits zuständig gefühlt hat?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.12.2017, 15:10

Bl4ckMatrix hat geschrieben:Also im schlimmsten Fall müsste ich mich für diese eine Woche nur freiwillig versichern lassen?
Das Problem mit dem Antrag ist, dass es sich dabei um AOK B handelt, die vor meiner Auslandsreise nicht für mich zuständig war, ich jedoch aber gerne weiterhin bei AOK A bleiben möchte. Da ich mich aber noch nicht im Gebiet der AOK A aufhalte und ich möglichst keine Fristen versäumen wollte, habe ich mich zunächst bei AOK B "zurückgemeldet". Die Frage ist halt, wenn ich nun den Antrag von AOK B zurückziehe, ob sich AOK A dann dennoch schon bereits zuständig gefühlt hat?
Hallo,
das solltest du wirklich mit den beiden AOK`en direkt klären - ich war bei einer Ersatzkasse beschäftigt, will dir da nichts falsches sagen.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 07.12.2017, 21:42

Hm Günter, was hat das jetzt mit den AOKén und den Ersatzkassen auf sich?

Für alle Kassen gilt das SGB V!!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.12.2017, 21:45

Rossi hat geschrieben:Hm Günter, was hat das jetzt mit den AOKén und den Ersatzkassen auf sich?

Für alle Kassen gilt das SGB V!!!
Hm, Rossi,
Dann kannst du ja sicher seine letzte Frage beantworten - bitte
Gruß
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 09.12.2017, 01:21

Nun ja, es gibt klare Wahlrechte bzw. Zuständigkeitsregelungen für alle Kassen in Deutschland.

Diese sind unweigerlich im SGB V verankert!

Grundsätzlich hat man ein Wahlrecht.

Allerdings bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gibt es dies nicht. Dort muss man zurück, wo man zuletzt versichert gewesen ist.

Dies ist hier zu klären.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.12.2017, 11:57

Rossi hat geschrieben:Nun ja, es gibt klare Wahlrechte bzw. Zuständigkeitsregelungen für alle Kassen in Deutschland.

Diese sind unweigerlich im SGB V verankert!

Grundsätzlich hat man ein Wahlrecht.

Allerdings bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gibt es dies nicht. Dort muss man zurück, wo man zuletzt versichert gewesen ist.

Dies ist hier zu klären.
Hallo Rossi,
merci, aber das war nicht seine Frage, jedenfalls habe ich das so verstanden - ihm ging es darum, dass er ja wusste, dass es die AOK sein muss, nur er wollte wissen ob AOK-A oder AOK-B aufgrund seines Wohnsitzes - und weil ich das nicht wusste, weil bei uns solche Fragen nicht relevant waren, deshalb habe ich so geantwortet wie ich geantwortet habe - ja, da wäre zu klären.
Gruss
Czauderna

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