Kürzung des Krankengeldes Rechtens ?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Dantebo
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Kürzung des Krankengeldes Rechtens ?

Beitrag von Dantebo » 12.07.2010, 18:05

Hallo,

ich habe da ein Problem mit meiner Krankenkasse. Erst mal zu einigen Daten die sicher wichtig sind.

Arbeitslos seit August 2009
Ende Arbeitslosengeld I bei einer nicht Erkrankung Februar 2010
Krankgeschrieben seit November 2009

Das Problem was ich habe ist, das die Krankenkasse mein Krankengeld auf den Hartz IV Regelsatz herabgesetzt hat, mit der Begründung das ich im Falle einer nicht Erkrankung, ab März 2010 Hartz IV beziehen würde und mir dann auch nur noch Krankengeld in Höhe des Regelsatzes zu steht.

Ist das so Rechtens ?

In Wirklichkeit ruht mein Arbeitslosengeld Anspruch, im Falle einer wieder Genesung habe ich noch einen Restanspruch von einigen Monaten.
In Gesetzestexten kann ich rein Garnichts finden, was die Meinung der Krankenkasse rechtfertigen würde.

Ich hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen.

Vielen Dank schon mal vorab.

mfg

mister t
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Beitrag von mister t » 13.07.2010, 09:50

Bin zwar kein Kassenmitarbeiter.
Ich sehe daß genauso da ja der ALG 1 Anspruch ruht kann meiner Meinung nach die KK sich darauf nicht berufen.
Ich würde Widerspruch einlegen und notfalls vors Sozialgericht ziehen

Despard
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Beitrag von Despard » 13.07.2010, 12:01

Danke für die Antwort.
Ist gegen die monatliche Benachrichtigung wieviel Krankengeld ich bekomme, obwohl ein Rechtsbehelf fehlt ein Wiederspruch möglich ?
Tritt dort evtl die Jahresfrist für ein Wiederspruch in Kraft ?

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 13.07.2010, 14:22

Hallo,

auch wenn ein Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist natürlich der Widerspruch möglich. Hier verlängert sich dann aber die Frist für den Widerspruch von einem Monat auf ein Jahr.

MfG
ratte1

RHW
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Beitrag von RHW » 13.07.2010, 20:55

Hallo,
vielleicht ist dieser Paragraph hilfreich?
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__47b.html

Manchmal ist es hilfreich, Paragraphen zu nennen. Falls der Widerspruch abgelehnt werden sollte, auf jeden Fall auf entsprechende Rechtsgrundlage bestehen.

Gruß

RHW

Despard
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Beitrag von Despard » 14.07.2010, 13:45

Danke erstmal für die Tipps, ich werde mal mein Glück versuchen und mitteilen was dabei, raus gekommen ist.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 14.07.2010, 20:18

Hallo,

schau Dich hier mal um. Ich vermute mal, es ist die AOK und kein Einzelfall...
http://www.vdk.de/perl/CMS_Page.cgi?SID ... EGE&FID=31

LG, Fee

Despard
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Beitrag von Despard » 12.08.2010, 20:21

Hallo,
ich war mittlerweile bei einem Anwalt (ein Tag nach meinem letzten Posting)
nur leider werde ich von diesen immer nur vertröstet. Bis heut hat er den Wiedersprich an die Krankenkasse nicht abgeschickt geschweige denn geschrieben. Jetzt soll es morgen wieder soweit sein, sollte ich den Wiederspruch morgen noch nicht haben, werde ich diesen wohl oder übel versuchen selber zu schreiben. Gibt es dort wichtige Formvorschriften ? Meine Bescheide sind ja alle ohne Rechtsbehelf und sehen in etwa so aus:

Ihr Krankengeld

Sehr geehrte Herr........

Ihr Krankengeld in Höhe von..........


Mittlerweile habe ich vier von diesen Briefen bekommen, muß ich gegen jeden einzelnd Wiederspruch einlegen ?

Oder kann ich schreiben:
Hiermit lege ich Wiederspruch gegen folgende Bescheide ein: (Datum nur als Beispiel)

Krankengeldbescheid vom 01.01.2000
Krankengeldbescheid vom 01.02.2000

?

Ist es jetzt noch möglich einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht zu stellen der Erfolg hat ? Oder ist das ein Problem, weil das Ganze sich durch meinen Anwalt so sehr verzögert hat?

@Krankenkassenfee
Damit liegst du genau richtig.....

Despard
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Beitrag von Despard » 12.08.2010, 21:16

ich wollte nur mal kundtun das ich auch der Poster dantebo bin....
ich hatte ganz vergessen das der Account noch existiert......
Zuletzt geändert von Despard am 29.08.2010, 12:51, insgesamt 1-mal geändert.

RHW
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Beitrag von RHW » 13.08.2010, 19:43

Hallo,
einen "Sammel-Widerspruch" halte ich für sinnvoll.

Zu der "einstweiligen Anordnung" habe ich folgenden Paragraphen gefunden. Da ich keine Erfahrungswerte dazu habe, halte ich mich mit Erläuterungen lieber zurück. Entweder den Rechtsanwalt oder das Sozialgericht befragen.

http://bundesrecht.juris.de/sgg/__86b.html

Gruß
RHW

Despard
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Beitrag von Despard » 29.08.2010, 12:50

Hallo,
eine Woche nach dem ich die einstweilige Anordnung beantragt habe,, hat
die Krankenkasse ihr Unrecht endlich eingesehen und dem Wiederspruch stattgegeben. Ich habe das fehlende Krankengeld nachgezahlt bekommen und meinen zukünftigen Krankengeldzahlung, werden wieder in der richtigen Höhe erfolgen.



Vielen Dank nochmal für eure Hilfe.

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