KVdR ja oder nein

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Problemfall123
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KVdR ja oder nein

Beitrag von Problemfall123 » 25.11.2016, 16:04

Durch meine ehemalige GKV, wird mir nach meiner Rückkehr aus dem Ausland, als Rentner die Wiederaufnahme verweigert, obwohl ich während meines gesamten Erwerbsleben pflichtversichert (davon seit meiner Lehrzeit ca. 40 Jahre bei dieser Versicherung !)war. Aus steuerlichen Gründen wurden die Aussendiestmitarbeiter zunächst in die Schweiz und die letzten Jahre nach Spanien ausgelagert. Da ich vorwiegend in Spanien vorwiegend in Spanien tätig war, waar ich dort auch seit Jahren steuerpflichtiger Resident.

Nach meiner Rückkehr jetzt nach Deutschland habe ich einen Antrag auf
Wiederaufnahme bei meiner ehemaligen Krankenkasse gestellt - nach
monatelangem Hin- und Her lehnt man jedoch eine Aufnahme mit der
Begründung ab, ich sei seit meinem 65. Lebensjahr "privat versichert"
gewesen. Das ist nicht der Fall, da ich ab diesem Zeitpunkt nicht nur den Anspruch auf meine deutsche sondern ab dann auch den Anspruch auf
den spanischen Rententeil hatte und demnach auch weiterhin den Anspruch auf die dortige GKV, da ich ja in Spanien lebte. Zusätzlich schloss ich, wie allgemein üblich, noch eine zusätzliche Versicherung ab, was jedoch einen Anspruch der GKV nicht berührt.

Durch diese Unterlagen, die ich nun von Spanien besorgen musste,
stellte ich fest, dass ich den spanischen Rententeil nicht automatisch
zusammen mit der deutschen Rente erhielt, sondern ich den Entgegen
meiner Info nochmals hätte direkt damals mit 65 (also vor 5 Jahren)
beantragen sollen . Den Rentenantrag haben wir jetzt durch die
deutsche RV nachgeholt.
Da ich die gesetzliche wie auch die zusätzliche Versicherung in Spanien früher und auch nach der Rente gar nicht oder fast nie nutzen musste,
fiel mir das auch mit der Rente nie vorher auf.

Die Frage ist, bezieht sich denn diese 9/10 Regelung zur Aufnahme
in die KVdR oder die freiw. GKVnicht lediglich auf die Erwerbszeit, d.h. bis zur Beendigung der Tätigkeit und der Rente oder tatsächlich auch noch auf die Zeit danach?

Und genügt nicht auch der Anspruch auf eine Rente - sondern hängt
es von einer (dummerweise verschluderten) Beantragung derselben
ab.
Wer kann mir helfen? Danke

urson
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Beitrag von urson » 25.11.2016, 18:18

die 9/10 Regelung bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens bis zum Tag der Rentenantragstellung.

man nimmt also das Datum der erstmaligen Arbeitsaufnahme überhaupt her und das Datum der Rentenantragstellung. aus diesem Zeitraum ermittelt man die zeitliche Mitte. von dieser zeitlichen Mitte bis zum Tag der Rentenantragstellung muss man mindestens 90% dieser Zeit Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein. Versicherungslücken und private Versicherungszeiten gelten nicht als anrechenbare Zeiten.

Problemfall123
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KVdR ja oder nein

Beitrag von Problemfall123 » 25.11.2016, 19:21

Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort.

So habe ich das bisher auch gesehen.

Jetzt beruft sich aber die DAK auf genau die Zeit nach der Rente,
in der ich eigentlich als Rentnerin weiterhin in Spanien lebend Anspruch auf diese spanische Versicherung habe, jedoch bisher versäumt hatte, diese
spanische Rente zu beantragen.
Ich erwäge, hiergegen Beschwerde beim Bundesversicherungsamt einzulegen bzw. notfalls zu klagen, denn - so wie es die DAK verlangt -
nur eine Privatversicherung abzuschliessen, ist für einen kleinen Rentner in
meinem Alter sehr teuer und m.E. auch nach vollem Berufsleben
von Lehrzeit bis zur Rente und auch ständiger Krankenversicherung
davon ca. 40 Jahre bei dieser Versicherung, die ich kaum jemals überhaupt in Anspruch genommen hatte, einfach nicht verständlich.

urson
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Beitrag von urson » 25.11.2016, 20:49

wie warst du denn in Ausland versichert? und wie letztmalig in Deutschland bevors ins Ausland ging? hast du Zeiten in denen überhaupt kein Versicherungsschutz bestand? wie bist du aktuell versichert gewesen, bevor du den Antrag bei der DAK gestellt hast?

Problemfall123
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KVdR ja oder nein

Beitrag von Problemfall123 » 25.11.2016, 21:48

Danke, dass Du Dich nochmals gemeldet hast.
Obwohl ich in Spanien tätig und wohnhaft war, war ich über meinen deutschen Arbeitgeber weiterhin bis 1998 bei der DAK versichert, danach bis zur Rente über eine deutsche Gruppenauslandsversicherung (die nicht als Privatversicherung gilt), zusätzlich dazu seit mindestens 2004 über die spanische Sozialversicherung.
Die Gruppenversicherung behielt ich auch nach Beginn meiner deutschen
Rente neben der spanischen Sozialversicherung noch bis Ende 2011 bei, wechselte dann mit Beginn des spanischen Rentenanspruchs und damit
der spanischen Versicherung in eine andere spanische zusätzliche Versicherung. Diese zahle ich auch noch weiterhin, da ich auch seit fast einem Jahr mit DAK noch immer unklar über den Versicherungsschutz hier
in Deutschland bin, erst mal versichert bin und mal nicht. Meinen Wohnsitz
in Spanien habe ich im Juni d.J. aufgegeben und jetzt einen Wohnsitz in
Deutschland seit November 2015.

Der Punkt ist, dasss - hätte ich die spanische Rente bereits beantragt
gehabt (der Meinung war ich) hätte ich auch den entsprechenden
Nachweis gehabt, dass ich auch weiterhin automatisch als Rentner
in der dortigen gesetzlichen Versicherung bin.
Die Frage ist, ob nicht dieser Anspruch nicht bereits ausreicht.

Ausserdem, wie schon gefragt, ob die Voraussetzung für die KVdR der 9/10 nicht nur für die Erwerbstätigkeit bis zur Rente gilt und die DAK überhaupt die Zeit nach der Rente heranziehen kann.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 25.11.2016, 22:34

das heißt von 1998 bis 2004 OHNE gesetzliche Krankenversicherung
richtig ?
weder in Deutschland noch in Spanien ; richtig ?

GerneKrankenVersichert
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Re: KVdR ja oder nein

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 25.11.2016, 22:45

Ich verstehe das Problem nicht. Bei einer vorherigen Versicherung in der spanischen GKV können diese Zeiten auf einem Formular E 104 bestätigt werden, im Anschluss daran ist eine Versicherung bei der deutschen GKV möglich.

Ich gehe allerdings davon aus, dass es auf eine freiwillige Mitgliedschaft hinausläuft, da du eine Lücke in der gesetzlichen Versicherung von 1998 bis 2004 hast.
Problemfall123 hat geschrieben:Danke, dass Du Dich nochmals gemeldet hast.
Obwohl ich in Spanien tätig und wohnhaft war, war ich über meinen deutschen Arbeitgeber weiterhin bis 1998 bei der DAK versichert, danach bis zur Rente über eine deutsche Gruppenauslandsversicherung (die nicht als Privatversicherung gilt), zusätzlich dazu seit mindestens 2004 über die spanische Sozialversicherung.
Schreib doch mal die Daten hier rein:

Datum erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Antragsdatum Rentenantrag der deutschen Rente

Problemfall123
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Beitrag von Problemfall123 » 26.11.2016, 10:19

Danke für beide Antworten!
Nein, diese Gruppen-Auslandskrankenversicherung gilt nicht als
Privatversicherung. Die Zeit bis zur Rente ist eigentlich völlig geklärt, ich war von Lehre und Ausbildungszeiten dazwischen immer pflichtversichert.

Als ich jetzt in Spanien dieses Formular 104 angeforderte habe, und
dieses nur bis zum Rentenbeginn Spanien 2011 ausgeworfen wurdem
stellte ich erstmals fest, dass ich die spanische Rente bisher nicht
beantragt hatte (Hatte mit 63 beantragen wollen - bei der Gelegenheit
bekam ich die Antwort (oder habe sie so verstanden), dass dies dann mit dem 65. Leb ensjahr automatisch mit meiner deutschen Rente zusammengelegt wird. Hab mich dann auch nicht weiter darum gekümmert
und da ich auch die Krankenversicherung vorher und nachher nie
benutzen musste, fiel es mir auch dadurch nicht auf.
Denn mit Beginn der spanischen Rente sind ja auch alle meine Kollegen
weiterhin in dieser spanischen gesetzlichen Versicherung.
Hätte ich also bereits vor 5 Jahren die Rente beangtragt, so wäre
auch das Formular 104 während meiner Residentenzeit in Spanien
ausgestellt gewesen.
Die Rente haben wir jetzt nachträglich beantragt.

All das betrifft aber die Zeit nach der Rente.
Wer kann mir die Frage beantworten, ob für die Voraussetzung 9/10 überhaupt die Zeit nach Rentenbeginn aussschlaggebend ist, wenn sie
bis Rentenbeginn eigentlich klar ist und zutrifft.

Und sollte diese Zeit doch massgeblich sein - ob nicht der Rentenanspruch
und damit ach die Versicherung genügt und nicht die tatsächliche Beantragung.
Besten Dank für Eure Geduld.

Problemfall123
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KVdR ja oder nein

Beitrag von Problemfall123 » 26.11.2016, 10:20

Danke für beide Antworten!
Nein, diese Gruppen-Auslandskrankenversicherung gilt nicht als
Privatversicherung. Die Zeit bis zur Rente ist eigentlich völlig geklärt, ich war von Lehre und Ausbildungszeiten dazwischen immer pflichtversichert.

Als ich jetzt in Spanien dieses Formular 104 angeforderte habe, und
dieses nur bis zum Rentenbeginn Spanien 2011 ausgeworfen wurdem
stellte ich erstmals fest, dass ich die spanische Rente bisher nicht
beantragt hatte (Hatte mit 63 beantragen wollen - bei der Gelegenheit
bekam ich die Antwort (oder habe sie so verstanden), dass dies dann mit dem 65. Leb ensjahr automatisch mit meiner deutschen Rente zusammengelegt wird. Hab mich dann auch nicht weiter darum gekümmert
und da ich auch die Krankenversicherung vorher und nachher nie
benutzen musste, fiel es mir auch dadurch nicht auf.
Denn mit Beginn der spanischen Rente sind ja auch alle meine Kollegen
weiterhin in dieser spanischen gesetzlichen Versicherung.
Hätte ich also bereits vor 5 Jahren die Rente beangtragt, so wäre
auch das Formular 104 während meiner Residentenzeit in Spanien
ausgestellt gewesen.
Die Rente haben wir jetzt nachträglich beantragt.

All das betrifft aber die Zeit nach der Rente.
Wer kann mir die Frage beantworten, ob für die Voraussetzung 9/10 überhaupt die Zeit nach Rentenbeginn aussschlaggebend ist, wenn sie
bis Rentenbeginn eigentlich klar ist und zutrifft.

Und sollte diese Zeit doch massgeblich sein - ob nicht der Rentenanspruch
und damit ach die Versicherung genügt und nicht die tatsächliche Beantragung.
Besten Dank für Eure Geduld.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 26.11.2016, 11:51

zeiten NACH Rentenantrag zählen NICHT.

Du redest zu viel von Rentenzeiten.

Es zählen um in die KVDR (RentnerKRANKENversicherung) zu kommen
nuuuuuuur Zeiten der gesetzlichen KRANKENversicherung.

Es zählen auch Zeiten von EU-Ländern. Diese sind mittels Vordruck E 104 nachzuweisen.

Erst Erwerbstätigkeit in Deinem Leben bis zum deutschen Rentenantrag
= Erwerbsleben. In der 2. Hälfte davon musst Du 9/10 gesetzlich (deutsch oder EU) gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

GerneKrankenVersichert
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Re: KVdR ja oder nein

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.11.2016, 11:57

Problemfall123 hat geschrieben:Danke für beide Antworten!
Nein, diese Gruppen-Auslandskrankenversicherung gilt nicht als
Privatversicherung. Die Zeit bis zur Rente ist eigentlich völlig geklärt, ich war von Lehre und Ausbildungszeiten dazwischen immer pflichtversichert.
Die Zeit ist zwar geklärt, aber nicht so, wie du es gerne hättest. Du warst in der Zeit nicht gesetzlich versichert, und nur das ist für die KVdR maßgeblich:
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V hat geschrieben: Versicherungspflichtig sind

11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Bei der Frage, ob bei einer Aufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Zuordnung zur PKV oder GKV erfolgt, kommt es darauf an, ob diese Gruppenversicherung zu einer Zuordnung zur PKV erfolgt. Ich habe im Kopf, dass diese zur Zuordnung zur PKV führt. Und deshalb bin ich aufgrund der hier vorliegenden Informationen der Meinung, dass die DAK richtig entschieden hat:
Problemfall123 hat geschrieben: Als ich jetzt in Spanien dieses Formular 104 angeforderte habe, und dieses nur bis zum Rentenbeginn Spanien 2011 ausgeworfen wurdem stellte ich erstmals fest, dass ich die spanische Rente bisher nicht beantragt hatte (Hatte mit 63 beantragen wollen - bei der Gelegenheit bekam ich die Antwort (oder habe sie so verstanden), dass dies dann mit dem 65. Leb ensjahr automatisch mit meiner deutschen Rente zusammengelegt wird. Hab mich dann auch nicht weiter darum gekümmert und da ich auch die Krankenversicherung vorher und nachher nie
benutzen musste, fiel es mir auch dadurch nicht auf.
Ob der rückwirkenden Rentenantrag zu einer rückwirkenden Versicherung in der spanischen gesetzlichen Versicherung führt, kann ich nicht beurteilen. Das kann dir nur jemand sagen, der sich mit der spanischen Rechtslage auskennt. In Deutschland wäre das z. B. nicht der Fall, da die Versicherungspflicht erst mit dem Datum der Rentenantragstellung eintritt, unabhängig davon, wieso weshalb warum die Rente wann beantragt wurde.

Aber selbst wenn in Spanien rückwirkend eine Versicherung in der GKV festgestellt wird, ist in Deutschland nur eine freiwillige Versicherung und keine KVdR möglich.

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KVdR ja oder nein

Beitrag von Problemfall123 » 26.11.2016, 12:05

Danke Heinrich,

so habe ich es ja auch immer verstanden.
Die DAK bezieht sich jedoch mit ihrer Ablehnung genau auf diesen Zeitraum.
Da sie meine zusätzliche Versicherung in Spanien seit 2012 (also nach der Rente) als Privatversicherung bezeichnen lehnen sie die Wiederaufnahme ab und meinen, ich müsse mich jetzt auch in Deutschland privat versichern.

Durch mein Versäumnis, bisher den spanischen Rententeil offiziell beantragt zu haben, weist das Formular 104 bisher nur die Zeit bis zu meinem 65. Geburtstag also 2011 aus.

Sie beziehen sich also auf die Zeit n a c h Rentenbeginn Spanien ab 2012.
Deutsche Rente beziehe ich seit 2009.

Sorry, vielleicht habe ich diese Komplikation zu umständlich ausgedrückt.
Auf jeden Fall Danke für Deine Bemühungen.

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KVdR ja oder nein

Beitrag von Problemfall123 » 26.11.2016, 12:19

Hallo gerne krankenversichert,

vor meiner Antwort an Heinrich hatte ich leider Deine Antwort noch nicht gelesen.
Bezüglich der Auslandsgruppenversicherung, die mein Arbeitgeber für alle seine Auslandsmitarbeiter ab 1998 abgeschlossen hatte (ich war ca. 35 Jahre zuletzt bei der gleichen deutsschen Firma tätig) - habe ich die Tatsache bereits bestätigt bekommen, dass es nicht als OKV zählen darf.

DAK lehnt nicht nur KVdR ab, sondern mit Hinblick auf diese Zeit nach der Rente ebenfalls eine freiwillige Mitgliedschaft, die sie zunächst nach vielen
Monaten und vielen Unterlagen, Formularen etc. bestätigt hatten.

Problemfall123
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KVdR ja oder nein

Beitrag von Problemfall123 » 26.11.2016, 12:43

nochmals an GerneKrankenversichert
Bezüglich der Gruppenauslandsversicherung
Hab grad noch mal auf dieses Merkblatt geguckt, das ich von dem
Versicherungsträger erhalten hatte.

Krankenvers. + Pflegevers. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGBV zum 1.4.2007
Punkt 2.1. letzter Absatz

(weiss nicht, wie ich den Auszug hätte hierherkopieren können)

GerneKrankenVersichert
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Re: KVdR ja oder nein

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.11.2016, 15:08

Problemfall123 hat geschrieben: Bezüglich der Auslandsgruppenversicherung, die mein Arbeitgeber für alle seine Auslandsmitarbeiter ab 1998 abgeschlossen hatte (ich war ca. 35 Jahre zuletzt bei der gleichen deutsschen Firma tätig) - habe ich die Tatsache bereits bestätigt bekommen, dass es nicht als OKV zählen darf.
Wer hat was bestätigt?

Das von dir zitierte Rundschreiben https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... _sgb_v.pdf

wurde noch einmal präzisiert:

https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 072007.pdf

Punkt 1.3
Handelt es sich bei dem Auslandsaufenthalt aber um einen solchen in einem EWR-Staat bzw. der Schweiz, ist für die Prüfung der Voraussetzung „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ auf den Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthalts abzustellen. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V ist gegeben, wenn der Betreffende in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung versichert war, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird. Wurde dagegen im Ausland ausschließlich eine private Krankenversicherung begründet, mit der eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) vergleichbar ist, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V nach der Auslandsrückkehr ausgeschlossen.
Meiner Meinung nach besteht ohne Nachweis einer gesetzlichen Krankenversicherung in Spanien keine Chance auf eine Rückkehr in die GKV.

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