Lückenlose Einkommensnachweise des Ehegatten als Nachweis fü

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Antworten
Eminenz
Beiträge: 5
Registriert: 30.01.2017, 11:40

Lückenlose Einkommensnachweise des Ehegatten als Nachweis fü

Beitrag von Eminenz » 30.01.2017, 11:59

Liebe User,
ich bin Hausfrau und arbeite etwas nebenbei auf selbstständiger Basis.
Bei der Anfrage der GKV zur Einkommensermittlung gab ich an, dass mein Lebensunterhalt durch die Berufstätigkeit meines Mannes gesichert ist.(Meine Prognose waren für mich nur 9000,00 € im Jahr)
Nun möchte die GKV, dass ich das Einkommen meines Mannes komplett nachweise durch Gehaltsabrechnungen oder Steuerbescheid. Ich frage mich nun aus Datenschutzgründen, ob die Kasse dazu berechtigt ist. Wenn wir meinen, es ist ausreichend, sollte die Kasse dies nicht akzeptieren ?
Ich war vorher bei einer anderen Kasse versichert, die diesen Nachweis nie angefordert hat.
Bin ich bei einem besonders pingeligen Verein gelandet ?

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 30.01.2017, 13:07

Hallo,
nein, bei einem besonders pingligen Verein bist du nicht gelandet, sondern bei einer Kasse, die es richtig macht. Ich nehme mal an, dass du bei deiner Kasse nicht als hauptberuflich Selbständige versichert bist, sondern als sonstig, freiwillig Versicherte. Da dein Ehemann in der PKV versichert ist gilt grundsätzlich, dass für deine Beitragseinstufung 50% deiner Einnahmen plus 50% der Einnahmen deines Ehemannes, maximal die halbe Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen ist. Von daher ist das Ansinnen der Kasse durchaus legal und nachvollziehbar und auch nicht pingelig.
Du bist natürlich nicht gezwungen die Einkommensnachweise der Kasse vorzulegen aber dann wird die Kasse eben von sich aus den Höchstbeitrag nach der halben Beitragsbemessungsgrenze ansetzen und wenn du nicht damit einverstanden bist, musst du der Kasse im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachweisen, dass der Beitrag falsch ist.
Gruss
Czauderna

Bully
Beiträge: 1205
Registriert: 10.12.2009, 16:47

Beitrag von Bully » 30.01.2017, 14:58

Czauderna hat geschrieben: Da dein Ehemann in der PKV versichert ist
hallo,
wie kommst Du darauf ?????
Eminenz hat geschrieben: Ich war vorher bei einer anderen Kasse versichert, die diesen Nachweis nie angefordert hat.
ist denn Dein Mann Pkv versichert ????

Gruß Bully

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 30.01.2017, 15:11

Bully hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben: Da dein Ehemann in der PKV versichert ist
hallo,
wie kommst Du darauf ?????
Eminenz hat geschrieben: Ich war vorher bei einer anderen Kasse versichert, die diesen Nachweis nie angefordert hat.
ist denn Dein Mann Pkv versichert ????

Gruß Bully
Hallo Bully,
na ja, war mein erster Eindruck, aber du hast recht, vielleicht geht es auch nur um Beurteilung - hauptberuflich Selbständig oder nicht und da um die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsreinkommens - ja, das könnte natürlich auch sein - aber auch da meine ich, die Kasse macht es richtig - und wenn sie die Nachweise nicht bringt, dann wird die Kasse ggf. auf hauptberuflich Selbständig entscheiden.
Gruss
Czauderna

Eminenz
Beiträge: 5
Registriert: 30.01.2017, 11:40

Beitrag von Eminenz » 30.01.2017, 17:33

Richtig, ich bin bei meiner neuen Kasse als freiwillig Versicherte eingetaktet. Mein Mann ist Arbeitnehmer und auch in der GKV.
Was hat das Einkommen meines Mannes mit meinem Nebenerwerb zu tun ? Ich möchte mich nicht familienversichern, sondern selbst meinen Obulus entrichten.

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 30.01.2017, 19:26

Eminenz hat geschrieben:Richtig, ich bin bei meiner neuen Kasse als freiwillig Versicherte eingetaktet. Mein Mann ist Arbeitnehmer und auch in der GKV.
Was hat das Einkommen meines Mannes mit meinem Nebenerwerb zu tun ? Ich möchte mich nicht familienversichern, sondern selbst meinen Obulus entrichten.
Hallo,
du hast das "Zauberwort" schon selbst geschrieben - "Nebenerwerb" - Die Kasse will und muss prüfen ob bei dir eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht. Eines der Prüfkriterien ist da der Punkt, ob das Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung für dich bzw. euch hat. Wie gesagt, das ist nur ein Kriterium bei der Statusfeststellung durch die Kasse.
Der Unterschied zwischen hauptberuflich und nicht hauptberuflich ist schnell dargestellt.
Hauptberuflich bedeutet, man muss Beiträge zahlen nach einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 2.231,25€ und man kann sich auf Wunsch mit Krankengeld versichern - Nicht hauptberuflich selbständig bedeutet, man muss Beitrag zahlen nach einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von derzeit 991,67 € und es gibt keine Krankengeldversicherung.
Du siehst, das ist schon bei deinen Einkommensverhältnissen ein grosser Unterschied.
Gruss
Czauderna

Eminenz
Beiträge: 5
Registriert: 30.01.2017, 11:40

Beitrag von Eminenz » 31.01.2017, 10:50

Danke Czauderna für die engagierten Antworten !
Bei mir bleibt da noch die Frage - ab welcher Gehaltshöhe denn eine wirtschaftliche Bedeutung entsteht und wo das festgeschrieben ist.
Weißt du evtl. auch ob es eine gesetzliche Grundlage für die Anforderung der Einkommensverhältnisse gibt.
Wie schon angemerkt hat die vorherige Kasse dies nie abgefragt. Deswegen bin ich so skeptisch. Sorry

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 31.01.2017, 12:02

Eminenz hat geschrieben:Danke Czauderna für die engagierten Antworten !
Bei mir bleibt da noch die Frage - ab welcher Gehaltshöhe denn eine wirtschaftliche Bedeutung entsteht und wo das festgeschrieben ist.
Weißt du evtl. auch ob es eine gesetzliche Grundlage für die Anforderung der Einkommensverhältnisse gibt.
Wie schon angemerkt hat die vorherige Kasse dies nie abgefragt. Deswegen bin ich so skeptisch. Sorry
Hallo,
ein etwas kompliziertes Thema, deshalb habe ich dir mal das rausgesucht - http://www.mediafon.net/upload/2013_GKV ... selbst.pdf

vielleicht hilft das etwas weiter.
Gruss
Czauderna

Eminenz
Beiträge: 5
Registriert: 30.01.2017, 11:40

Beitrag von Eminenz » 31.01.2017, 13:30

Danke Czauderna, für den Link.
Meine Fragen bleiben jedoch offen......

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 31.01.2017, 14:58

Eminenz hat geschrieben:Danke Czauderna, für den Link.
Meine Fragen bleiben jedoch offen......
Hallo,
diese Ausführungen bilden quasi die Basis und gelten als Grundlage für alle Kassen - wie anders sollen denn deiner Meinung nach die Kasse die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitseinkommens des einen Ehegatten beurteilen, wenn sie die Gesamteinkommensverhältnissse nicht kennen - meiner Erinnerung nach, haben wir darauf nur dann verzichtet, wenn keine geemeinsame steuerliche Veranlagung vorgenommen wurde - allerdings war dass dann nicht immer vorteilhaft für den oder die Betroffenen, zumindest was die Beuteilung anging.
Falls deine Frage mit einem bestimmten § im SGB beantwortet werden sollt - den gibt es in dieser Form eben nicht sondern diese Ausführungen.
Gruss
Czauderna

Eminenz
Beiträge: 5
Registriert: 30.01.2017, 11:40

Beitrag von Eminenz » 31.01.2017, 15:09

Ok
Ich dachte halt an einen §.
Meine Kasse erwähnte, dass das Bundesversicherungsamt bei der Prüfung auf entsprechenden Nachweisen besteht. Und da dachte ich an eine gesetzliche Regelung, die evtl. neu wäre.

Czauderna
Beiträge: 11175
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 31.01.2017, 15:21

Eminenz hat geschrieben:Ok
Ich dachte halt an einen §.
Meine Kasse erwähnte, dass das Bundesversicherungsamt bei der Prüfung auf entsprechenden Nachweisen besteht. Und da dachte ich an eine gesetzliche Regelung, die evtl. neu wäre.
Hallo,
bei den Krankenkassen handelt es sich um Behörden, die sich u.a. nach den Büchern des SGB richten müssen in ihrem Handeln. Aber auch die Runschreiben des Spitzenverbandes bilden ein offizielle gesetzliche Grundlage, das sind sozusagen die Durchführungsbestimmungen.
Das Bundesversicherungsamt ist die Aufsichtsbehörde für alle bundesweiten Krankenkassen und für einen Teil der anderen, deren geschäftsgebiet sich über mehrere Bundesländer erstreckt - die anderen kassen unterstehen der rechtsaufsicht der jeweiligen Bundesländer. Diese Aufsichtsgremien ahcten im Rahmen ihrer prüfungen natürlich darauf, dass die jeweiligen Kassen sich an die Ausführungen und Bestimmungen der Gesetze und der entsprechenden Verlautbarungen (Rundschreiben) halten.
Also, um es mal vereinfacht zu schreiben - im SGB ist von hauptberuflicher Selbständigkeit die Rede - im Rundschreiben wird vorgegeben wie das zu prüfen ist.
Gruss
Czauderna

Antworten