Lückenlosigkeit
Moderator: Czauderna
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Lückenlosigkeit
Immer wieder hört man von Fällen, bei denen die GKVs das KG komplett einstellen, weil ein Tag Lücke entstanden ist zwischen letztem Tag Alt-AU-Bescheinigung und Folge-AU-Bescheinigung.
Beispiel: AU endet am 13.2., Patient bekommt am 14.2. neue AU ausgestellt
Auf der anderen Seite ist es dann aber wieder möglicht nach einer AU zu arbeiten und wenn man wegen derselben Sache wieder AU ist, wird KG gezahlt und die vorherige AU ggf. angerechnet.
Insofern ist mir die Eingangs erwähnte Problematik nicht ganz klar, denn solche eine Lücke dürfte doch nicht anders bewertet werden als eine zwischenzeitliche Wiederbeschäftigung.
Auf Kommentare bin ich gespannt ...
Beispiel: AU endet am 13.2., Patient bekommt am 14.2. neue AU ausgestellt
Auf der anderen Seite ist es dann aber wieder möglicht nach einer AU zu arbeiten und wenn man wegen derselben Sache wieder AU ist, wird KG gezahlt und die vorherige AU ggf. angerechnet.
Insofern ist mir die Eingangs erwähnte Problematik nicht ganz klar, denn solche eine Lücke dürfte doch nicht anders bewertet werden als eine zwischenzeitliche Wiederbeschäftigung.
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liche Grundlage dafür scheint es aber nicht zu geben:
http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... t9949.html
Wer ist in diesem Fall für den finanziellen Schaden bzw. im
anderen Fall für den Image-Schaden der GKV verantwortlich?
Der AOK-Bundesverband weicht der erforderlichen und von
ihm verlangten Beurteilung beharrlich aus:
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87308
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So wird das zwar seit mehr als 10 Jahren praktiziert, eine recht-GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Die Problematik der Kompletteinstellung ergibt sich nur
bei denjenigen, die keinen Arbeitgeber (mehr) haben.
liche Grundlage dafür scheint es aber nicht zu geben:
http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... t9949.html
Wer ist in diesem Fall für den finanziellen Schaden bzw. im
anderen Fall für den Image-Schaden der GKV verantwortlich?
Der AOK-Bundesverband weicht der erforderlichen und von
ihm verlangten Beurteilung beharrlich aus:
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87308
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Das Beispiel musst du anders wählen.Beispiel: AU endet am 13.2., Patient bekommt am 14.2. neue AU ausgestellt
Ein Tag Lücke läge dann vor, wenn die AU erst am 15.2. verlängert werden würde. So wie in deinem Beispiel genannt, wird Krankengeld weitergezahlt, weil die KG-Reform im Jahre 2015 ausdrücklich zulässt, dass die Folge-AU auch erst am Folgetag (Werktag) attestiert werden muss. Also AU bis Freitag, dann reicht Montag aus, da Sa und So keine Werktage sind.
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Diese Beschreibung entspricht zwar der Praxis für die Zeit ab 23.07.2015,
aber im Gesetz steht davon nichts https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html
Diese Rechtsauslegung ist durch das Bundessozialgericht bisher nicht bestätigt und
bei sachgerechter Berücksichtigung des Wortlauts und der Regelungen in § 2 Abs. 2 SGB I
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/2.html und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I https://dejure.org/gesetze/SGB_I/4.html
sowie der BVerfG-Rechtsprechung zur möglichst weitgehenden Realisierung sozialer Rechte und zum
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz https://www.jurion.de/urteile/bverfg/20 ... vr-347_98/
höchst fragwürdig. Der AOK-Bundesverband weicht der erforderlichen und von ihm
verlangten Beurteilung
bisher beharrlich aus:
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87348
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Diese Beschreibung entspricht zwar der Praxis für die Zeit ab 23.07.2015,
aber im Gesetz steht davon nichts https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html
Diese Rechtsauslegung ist durch das Bundessozialgericht bisher nicht bestätigt und
bei sachgerechter Berücksichtigung des Wortlauts und der Regelungen in § 2 Abs. 2 SGB I
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/2.html und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I https://dejure.org/gesetze/SGB_I/4.html
sowie der BVerfG-Rechtsprechung zur möglichst weitgehenden Realisierung sozialer Rechte und zum
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz https://www.jurion.de/urteile/bverfg/20 ... vr-347_98/
höchst fragwürdig. Der AOK-Bundesverband weicht der erforderlichen und von ihm
verlangten Beurteilung
bisher beharrlich aus:
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87348
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Nur noch eine kurze Antwort: Dass davon nichts im Gesetz steht, ist falsch.
Im genannten Link zu "Dejure" steht ganz klar, dass
1. der Krankengeldanspruch am Tag der ärztlichen Feststellung (und nicht mehr am Folgetag) entsteht
2. Samstag kein Werktag ist (Sonntag ohnehin nicht) und
3. die Verlängerung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen muss.
Da muss nichts durch das BSG bestätigt werden, die DAK zahlt genau nach dieser Regelung aus, AU bis Freitag, Montag Verlängerung. Habe ich selber schon praktiziert. Es ist also bereits im Gesetz verankert.
Im genannten Link zu "Dejure" steht ganz klar, dass
1. der Krankengeldanspruch am Tag der ärztlichen Feststellung (und nicht mehr am Folgetag) entsteht
2. Samstag kein Werktag ist (Sonntag ohnehin nicht) und
3. die Verlängerung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen muss.
Da muss nichts durch das BSG bestätigt werden, die DAK zahlt genau nach dieser Regelung aus, AU bis Freitag, Montag Verlängerung. Habe ich selber schon praktiziert. Es ist also bereits im Gesetz verankert.
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