Lückenlosigkeit

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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franzpeter
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Lückenlosigkeit

Beitrag von franzpeter » 11.02.2018, 20:51

Immer wieder hört man von Fällen, bei denen die GKVs das KG komplett einstellen, weil ein Tag Lücke entstanden ist zwischen letztem Tag Alt-AU-Bescheinigung und Folge-AU-Bescheinigung.

Beispiel: AU endet am 13.2., Patient bekommt am 14.2. neue AU ausgestellt

Auf der anderen Seite ist es dann aber wieder möglicht nach einer AU zu arbeiten und wenn man wegen derselben Sache wieder AU ist, wird KG gezahlt und die vorherige AU ggf. angerechnet.

Insofern ist mir die Eingangs erwähnte Problematik nicht ganz klar, denn solche eine Lücke dürfte doch nicht anders bewertet werden als eine zwischenzeitliche Wiederbeschäftigung.

Auf Kommentare bin ich gespannt ...

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 11.02.2018, 21:44

Die Problematik der Kompletteinstellung ergibt sich auch nur bei denjenigen, die keinen Arbeitgeber (mehr) haben.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 12.02.2018, 08:59

.
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Die Problematik der Kompletteinstellung ergibt sich nur
bei denjenigen, die keinen Arbeitgeber (mehr) haben
.
So wird das zwar seit mehr als 10 Jahren praktiziert, eine recht-
liche Grundlage dafür scheint es aber nicht zu geben:

http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... t9949.html

Wer ist in diesem Fall für den finanziellen Schaden bzw. im
anderen Fall für den Image-Schaden der GKV verantwortlich?

Der AOK-Bundesverband weicht der erforderlichen und von
ihm verlangten Beurteilung beharrlich aus:

http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87308

.

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 13.02.2018, 19:27

Beispiel: AU endet am 13.2., Patient bekommt am 14.2. neue AU ausgestellt
Das Beispiel musst du anders wählen.

Ein Tag Lücke läge dann vor, wenn die AU erst am 15.2. verlängert werden würde. So wie in deinem Beispiel genannt, wird Krankengeld weitergezahlt, weil die KG-Reform im Jahre 2015 ausdrücklich zulässt, dass die Folge-AU auch erst am Folgetag (Werktag) attestiert werden muss. Also AU bis Freitag, dann reicht Montag aus, da Sa und So keine Werktage sind.

Anton Butz
Beiträge: 2260
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Beitrag von Anton Butz » 13.02.2018, 23:34

.
Diese Beschreibung entspricht zwar der Praxis für die Zeit ab 23.07.2015,
aber im Gesetz steht davon nichts https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html
Diese Rechtsauslegung ist durch das Bundessozialgericht bisher nicht bestätigt und
bei sachgerechter Berücksichtigung des Wortlauts und der Regelungen in § 2 Abs. 2 SGB I
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/2.html und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I https://dejure.org/gesetze/SGB_I/4.html
sowie der BVerfG-Rechtsprechung zur möglichst weitgehenden Realisierung sozialer Rechte und zum
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz https://www.jurion.de/urteile/bverfg/20 ... vr-347_98/
höchst fragwürdig. Der AOK-Bundesverband weicht der erforderlichen und von ihm
verlangten Beurteilung

Bild

bisher beharrlich aus:

http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87348
.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.02.2018, 12:18

Hallo,
bekanntlich gibt es für dieses Grundsatzthema einen "eigenen" Bereich, also bitte nicht an dieser Stelle weitermachen sondern ggf. dort wo es hingehört - danke.
Gruss
Czauderna

SuperNova
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Registriert: 02.12.2015, 22:15

Beitrag von SuperNova » 15.02.2018, 19:28

Nur noch eine kurze Antwort: Dass davon nichts im Gesetz steht, ist falsch.

Im genannten Link zu "Dejure" steht ganz klar, dass

1. der Krankengeldanspruch am Tag der ärztlichen Feststellung (und nicht mehr am Folgetag) entsteht

2. Samstag kein Werktag ist (Sonntag ohnehin nicht) und

3. die Verlängerung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen muss.

Da muss nichts durch das BSG bestätigt werden, die DAK zahlt genau nach dieser Regelung aus, AU bis Freitag, Montag Verlängerung. Habe ich selber schon praktiziert. Es ist also bereits im Gesetz verankert.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 16.02.2018, 08:53


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