Leichte Sprache

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reallyangry
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Leichte Sprache

Beitrag von reallyangry » 28.02.2013, 11:19

Wäre eine Überlegung wert, dieses auch in der Gesetzgebung anzupacken:

Pressemitteilung des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung - Nr. 11/2013

-- Deutschlandfunk bietet „Nachrichten in einfacher Sprache“ --

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, begrüßt,
dass der Deutschlandfunk mit „nachrichtenleicht.de“ ein Informationsangebot für alle betreiben will: „Barrierefreiheit heißt nicht nur abgesenkte Bordsteine, Lautsignale an Ampeln oder Lichtsignale in Zügen. Für immer mehr Menschen wird Sprache zur Barriere. Nicht nur Menschen mit Lernschwierigkeiten verstehen etwa bisher angebotene Nachrichtensendungen nicht. Das Recht auf politische Teilhabe steht so oft nur auf dem Papier. Das Deutschlandradio schließt mit 'nachrichtenleicht.de' eine Lücke in der Landschaft der politischen Information. Ich freue mich, dass damit mehr Menschen als bisher erreicht werden können.“

Der Intendant des Deutschlandradios, Willi Steul, hat das Projekt von Anfang begleitet und unterstützt. Für ihn ist „nachrichtenleicht.de“ eine klassische Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: „Mehrere Millionen Menschen in Deutschland sind etwa wegen Behinderungen von den
konventionellen Nachrichtenangeboten ausgeschlossen. Sie zu erreichen, ist unser Ehrgeiz.“ Willi Steul erinnert daran, dass der Online-Auftritt von Deutschlandradio seit vielen Jahren barrierefrei gestaltet werde und mit der „Biene in Gold“ der „Aktion Mensch“ ausgezeichnet worden sei. „Nun
kommt mit 'nachrichtenleicht.de' auch ein Projekt inhaltlicherBarrierefreiheit hinzu. Das ist folgerichtig und gut.“

Der Nachrichtenchef des Deutschlandfunks, Dr. Marco Bertolaso, erarbeitet die Inhalte von „nachrichtenleicht.de“ mit seiner Redaktion. „Wir orientieren uns hierbei an der Leichten Sprache, auch wenn Texte teilweise nur in einfacher Sprache umsetzbar sein sollten. Wir wollen nach und nach
besser werden und dabei natürlich auch von unserem Publikum lernen“, so Bertolaso. Für Marco Bertolaso ist klar: „Niemand in unserem Land darf von Information ausgeschlossen werden.“ Daher sei das neue Angebot für seine Kolleginnen und Kollegen auch eine Herzensangelegenheit. Die Texte für
den Wochenrückblick würden mit großem Engagement geschrieben – und ohne Blick auf die Uhr. Die Präsentation zum Nachhören übernehme ebenso engagiert das DLF-Sprecherensemble.

Das Projekt ist entstanden in Kooperation mit der Fachhochschule Köln. Dort hatte es vor zwei Jahren einen ersten Anlauf gegeben. Prof. Dr. Petra Werner, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Informationswissenschaft der FH Köln, wurde im vergangenen Herbst vom
DLF-Nachrichtenchef angesprochen – und war sofort zu einem neuen Projekt bereit, in das konzeptionelle, gestalterische und technische Vorleistungen der FH eingebracht wurden. Sie sagt: „Gemeinsam mit dem Deutschlandfunk hatten wir endlich die Chance, 'nachrichtenleicht.de' wieder
anzubieten. Wir freuen uns sehr, dass der DLF die Seite als Dauerangebot fortführen will.“ Denn, so die Wissenschaftlerin: „'nachrichtenleicht.de' ist das erste umfassende Nachrichtenangebot in einfacher Sprache mit professionellen journalistischem Anspruch.“

Diese Pressemitteilung in leichter Sprache lesen!
Kontakte:

Deutschlandradio Presse
Dr. Marco Bertolaso
Deutschlandfunk Zentrale Nachrichten
Marco.Bertolaso@dradio.de

Prof. Dr. Petra Werner
Fachhochschule Köln
Institut für Informationswissenschaft
petra.werner@fh-koeln.de

http://www.behindertenbeauftragter.de/S ... he_mh.html

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 28.02.2013, 20:38

Hallo reallyangry,

es wäre schön, wenn Gesetzgebung auch in einfache Worte zu packen wäre.
Dem steht aber die Rechtssicherheit entgegen. In einfachen Worten lassen sich nicht alle Eventualitäten berücksichtigen und damit würden ungewollte Effekte erzielt.

Viel wichtiger ist es doch, die Informationen für die Interessierten (also nicht den reinen Gesetzestext) verständlich zu verpacken.
An diesem Spagat zwischen verbindlicher (rechtssicherer) Aussage und Lesbarkeit arbeiten unheimlich viele Kassen schon seit etlichen Jahren - was man teilweise schon an deren Homepages erkennt. Als Beispiel nenne ich nur die Regelungen zur Familienversicherung - sehr kompliziert, bei vielen Kassen aber gut und verständlich ausgedrückt.

Übrigens auch eine Folge des Wettbewerbs (da die Verständlichkeit mündlicher und schriftlicher Aussagen direkt in die Kundenzufriedenheit fließt) und ein krasser Gegensatz zu den meisten Unterlagen der Finanzbehörden. :wink:

Gruß
roemer70

reallyangry
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Beitrag von reallyangry » 28.02.2013, 23:35

Hallo Roemer,
Zitat:
Übrigens auch eine Folge des Wettbewerbs (da die Verständlichkeit mündlicher und schriftlicher Aussagen direkt in die Kundenzufriedenheit fließt) und ein krasser Gegensatz zu den meisten Unterlagen der Finanzbehörden. Wink
Da geb ich dir uneingeschränkt Recht. Man hat mir mal versucht, zu erklären, warum ich steuerrechtlich nur ein halbes Kind habe. Auf 36 Seiten, nach Widerspruch meinerseits. Das war völlig unverständlich!
Ich hab dann mein ganzes Kind in die zuständige Abteilung "gezerrt", aber auch das hat nichts genützt.
Wenn ich mich heute mit meiner Tochter "streite" (17 Jahre), dann erinnere ich sie immer gerne daran, dass sie, solange sie ihre Füße unter meinem Tisch hat, nur eine halbe Portion ist. :wink: :wink: :wink:

Und Lob, Lob an alle, die versuchen, schwierige Sachverhalte verständlich zu erklären. Ich habe gelernt, dass das oft gut mit A-n-a-logien und Witzen geht.

LG
RA

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.03.2013, 13:03

Hallo,
in dem Zusammenhang fällt mir ein Werbespot einer Versicherung ein, wo es genau darum geht Versicherungsbedingungen verständlicher zu machen -
denen ist es lt. Spot gelungen für eine Versicherung die Bedingungen von 137 Seiten auf 37 zu verkürzen (Angaben ohne Gewähr) - fand ich lustig.
Aber ernsthaft - ein Laie, der sich Gesetzestexte und auch manchmal
Urteile antut, der versteht da nur Bahnhof, und wenn die entscheidenden Sachen dann auch noch in Nebensätzen stehen, dann ist es oftmals ganz aus.
Nicht umsonst ist das Jura-Studium kein einfaches.
All dies ist auch ein Grund warum ich mich in den Foren meist auf die konkrete Aussage (Meinung) beschränke und weniger mit §§ und Urteile arbeite.
Andere haben da eine andere Einstellung und deshalb ergänzt sich das eigentlich ganz gut .
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 01.03.2013, 19:21, insgesamt 1-mal geändert.

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 01.03.2013, 15:20

Hallo,

wenn jemand,nur um einen Verwaltungsakt zu ,zu stellen,erst so etwas kompliziertes lernen muss,wie wird dann erst der entsprechende Text aussehen,für den Empfänger.

Welcher Bürger,kann dass dann noch verstehen?

Beispiel:
ADRESSAT
Gemäß § 41 I 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Adressat ist mit der Bezeichnung »Herrn/Frau« und dem Vor- und Zunamen zu bezeichnen. Anschließend folgt die Angabe der Adresse. Ist der Bescheid an mehrere natürliche Personen gerichtet, so kann zusätzlich eine Sammelbezeichnung erfolgen. In jedem Fall sind aber alle Adressaten namentlich zu bezeichnen. Der Bescheid kann daher an die »Eheleute Frieda und Peter Schmitz« ergehen, nicht aber an die »Familie Schmitz«. Bei einer juristischen Personen oder einer Personengesellschaft kann der gesetzliche Vertreter genannt werden. Dies sollte erfolgen, wenn dieser im Verwaltungsverfahren aufgetreten ist. An dieser Stelle kann die Floskel »zu Händen« verwendet werden. Sofern im Verwaltungsverfahren ein Rechtsanwalt aufgetreten ist, stellt sich die Frage, ob der Bescheid an diesen zu richten ist. Nach § 14 III 1 VwVfG soll die Behörde, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, sich an diesen wenden. Hiernach besteht nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum. Die für die Bekanntgabe speziellere Regelung des § 41 I 2 VwVfG hingegen enthält die Formulierung, dass ein Bescheid an den Verfahrensbevollmächtigten gerichtet werden kann, also eine Entscheidung im freien Ermessen. Ohne Berücksichtigung dieses Widerspruchs wird in der Praxis ein Bescheid in der Regel an den Verfahrensbevollmächtigten gerichtet, und zwar unabhängig davon, ob dieser eine Vollmacht vorgelegt hat. Anders könnte die Verfahrenslage dann aussehen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betroffene die Verfahrensvollmacht widerrufen hat oder wenn er sein Interesse zum Ausdruck gebracht hat, den Bescheid persönlich zu erhalten.
LG

Habssatt

röschen
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Beitrag von röschen » 01.03.2013, 15:25

Das kommt aber auch daher, dass bei jedem unpräzisen Halbsatz irgendein Jurist zugunsten seiner Mandanten einhaken wird.

reallyangry
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Beitrag von reallyangry » 05.03.2013, 18:39

Und hier mal was zum Schmunzeln:

Beamtendeutsch 2

"Eine einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt."
(Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen)


"Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern."
(Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)


"Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt."
(Protokoll im Wirtschaftsministerium)

"Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden."
(Merkblatt der Deutschen Bundespost)


"Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente."
(Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)
schade eigentlich....höhöhö...

"Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar."
(Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)


"Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet."
(Kommentar zum Bundesreisekostengesetz)


"Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes."
(Bundesanstalt für Arbeit)


"Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne des Margarinengesetzes."
(Deutsches Lebensmittelbuch)


"Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als 'dauernde Berufsunfähigkeit' im Sinne von §16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen."
(Bundessteuerblatt)
Na, wer macht denn auch so was ?

LG
RA

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