MDK Termin - was wenn die AU beendet wird?

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Moderator: Czauderna

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Kev1991
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MDK Termin - was wenn die AU beendet wird?

Beitrag von Kev1991 » 20.12.2017, 16:51

Hallo liebe Forengemeinde,

Im Vorfeld bitte ich zu entschuldigen, wenn sich meine Frage aus anderen bereits vorhandenen Forenbeiträgen bereits klären lässt. Ich habe mich bereits erkundigt, steige generell aber nicht so wirklich in das komplexe Thema ein. Ich frage übrigens nicht für mich selber, sondern für eine andere nahestehende Person. (A)

Zum Fall: (etwas ausführlicher, da ich nicht weiß ob eventuell eine bestimmte Information den Sachverhalt komplett ändert. Natürlich ist alles mit der Person abgestimmt, sie kann nur krankheitsbedingt derzeit nicht selber tippen)

Person A ist seit dem 21.11.17 wegen Diagnose B (Kopfschmerz nach früherer Kleinhirnblutung) krankgeschrieben. Es existiert eine Behinderung (chronische Kopfschmerzen nach Kleinhirnblutung) , allerdings nur mit einem GdB von 30. Die Schmerzen sind immer mal wieder da aber derzeit enorm und an Bildschirmarbeit, welche den Großteil der Arbeitszeit ausmachen, ist nicht zu denken. Die derzeitige AU geht bis zum 31.12.17. Mitte Januar findet ein MRT Termin statt. Person A will einfach nur irgendwie bis zum 01.02 eine Besserung des Gesubdheitszustandes erlangen, mit dem eine Beschäftigung im neuen Betrieb möglich ist.

Zuvor war Person A bereits knapp 5 Wochen wegen Diagnose A krankgeschrieben. Dazwischen lagen allerdings einige Tage und ein missglückter Arbeitsversuch, sodass es sich um zwei Entgeltfortzahlungsansprüche handelt.

Die Person ist in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.18. Ein neuer Arbeitsvertrag zum 01.02.18 wurde bereits bei einem anderen Arbeitgeber unterschrieben. Es handelt sich um die gleiche Branche, allerdings ist hier die Aufgabenverteilung anders als beim bisherigen Arbeitgeber und es ist keine Bildschirmarbeit notwendig. Somit viel besser vereinbar mit der Behinderung.

Seltsamerweise hat Person A heute (19.12.17) einen Brief, datiert vom 14.12.17 im Briefkasten gehabt - eine Einladung zum MDK am 21.12.17, auch wenn nichtmals die 6 Wochen Entgeltfortzahlung um sind.

Nun zu den Fragen:

1) Was passiert, wenn der MDK die AU dort wider Erwarten beendet, beispielsweise zum 22.12.17?

MUSS Person A dann aus arbeitsrechtlicher Hinsicht zur Arbeit erscheinen? Oder ist dies dennoch durch die AU des Hausarztes abgegolten? (Die meisten Fälle die ich mir durchgelesen haben, hatten mit Arbeitslosigkeit zu tun, daher bin ich mir nicht sicher)

2) Die Person A hat schon längere Zeit einen starken Fersensporn und hat Probleme und Schmerzen beim Laufen. Dieser wird derzeit noch nicht ärztlich behandelt , steht also keiner AU drin.

Wenn die AU seitens des MDK zu einem bestimmten Tag enden sollte, (beispielsweise 22.12.17). Ist es dann möglich, sich am 27.12 also nach den Feiertagen eine Erstbescheinigung von Orthopäden zu holen? Oder macht da der MDK nicht mit?

3.) Wie sollte man im Gespräch am besten vorgehen, damit der MDK auch wirklich weiterhin krankschreibt? Person A hat die Sorge, dass der MDK sie gesundschreibt, da Kopfschmerz schnell mal heruntergespielt und pauschalisiert wird und selten als dauerhafte Beeinträchtigung angesehen wird. Sollte des Weiteren auf den MRT Termin im Januar eingegangen werden oder klingt dies dann so, als wolle man die Zeit bis zur neuen Anstellung überbrücken? Dies ist eben nicht der Fall, auch wenn es objektiv den Anschein macht, das ist leider das Problem.


PS: Die Formalien bezüglich Widerspruch, einstweilige Anordnung etc. sind uns bekannt

Ich danke euch für die Antworten

LG

Schoki

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 20.12.2017, 21:53

Da sich die Person A noch in der Entgeltfortzahlung ihres Arbeitgebers befindet, hat dieser grundsätzlich das Recht, bei Zweifeln an der AU den MDK einzuschalten, was offensichtlich auch gemacht wurde. Auch kann sich der MDK von selbst einschalten, um spätere KG-Ansprüche abzuwehren, einzuschätzen oder zu prüfen. Der MDK teilt dem Arbeitgeber nur das Ergebnis seiner Untersuchung mit, also ob AU besteht oder nicht, und keine Details über Erkrankungen.

Antwort zu 3):

Da im Januar eine MRT geplant ist, würde ich gegenüber dem MDK äußern, dass der AU-schreibende Arzt die Möglichkeit eines Hirntumors oder eines Aneurysmas in Erwägung gezogen hat. Dies würde den MDK schätzungsweise zuerst einmal ruhig stellen und dieser würde auch die MRT-Untersuchung abwarten. Damit haben wir erreicht, dass wir dem MDK ein zunächst schlimmes Krankheitsbild suggerieren und in Aussicht stellen, so dass eine leichtfertige Gesundschreibung so schnell wohl ohne Untersuchung nicht erfolgt. Klar, dass es hier auf glaubwürdiges Auftreten ankommt, und wir so den Eindruck verstärken, dass die Kopfschmerzen keine Kinkerlitzchen sind.

Antwort zu 1):

Ein von der AU abweichendes Gutachten des MDK hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Diesem Gutachten kommt nicht ohne weiteres ein höherer Beweiswert zu als der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung des behandelnden Arztes. Deren Beweiswert ist allerdings erschüttert, so dass der Arbeitnehmer nunmehr seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen hat, z.b. durch eine zweite Krankschreibung eines anderen Arztes. Stellt der Arbeitgeber trotzdem die Entgeltfortzahlung ein, wird die Sache wohl vor dem Arbeitsgericht landen, sofern der Arbeitnehmer das MDK-Gutachten erfolgreich durch eine zweite ärztliche Einschätzung angreifen kann. Genauso bedeutet das Gutachten des MDK auch nicht, falls die AU nicht bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt - oder den Arbeitgeber getäuscht hätte, eben wegen des fehlenden höheren Beweiswertes.

Antwort zu 2):

Wegen der orthopädischen Erkrankung würde ich schnellstmöglich eine AU-Bescheinigung vorlegen, dann passiert nämlich folgendes: Zur bestehenden AU kommt eine weitere Erkrankung dazu. Diese beiden Erkrankungen sind dann Basis für die AU des noch zu zahlenden Krankengeldes. Wird diese zweite Erkrankung auch in der Folgezeit lückenlos nachgewiesen, und fällt die erste Erkrankung aus welchen Gründen auch immer, weg, dann wird das Krankengeld wegen der zweiten noch bestehenden Erkrankung weitergeführt - aber eben nur, wenn die zweite Erkrankung innerhalb des ersten Krankengeldbezuges oder der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers hinzugetreten ist. Zu beachten ist hierbei, dass die Blockfrist einer später hinzugekommenen Krankheit auf den Zeitpunkt der Ersterkrankung zurückgesetzt wird, also beide Krankheiten haben trotz des unterschiedlich-zeitlichen Beginns die gleiche 3-Jahres-Blockfrist mit dem Beginn der Ersterkrankung.

SuperNova
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Beitrag von SuperNova » 22.12.2017, 22:24

Eine Rückmeldung wäre natürlich hilfreich, insbesondere wegen des MDK-Termins am 21. 12.

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