Muss mein Sohn Unterhalt für mich von Abfindung bezahlen?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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indiaberty
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Muss mein Sohn Unterhalt für mich von Abfindung bezahlen?

Beitrag von indiaberty » 13.05.2017, 15:22

Dies ist eigentlich keine Krankenkasse frage,
aber hier im Forum gibt es die besten Spezialisten für Hilfe die ich mir vorstellen kann
(zb admin)

Meinem Sohn 43 wurde nach 10 Jahren gekündigt.
Man hat ihm 10.000 € Abfindung angeboten-
Sein letztes Nettoeinkommen war 1800 €

Ich bin seit Anfang Januar in einem Pflegeheim in vollstationärer Pflege.
Die Heimkosten ca. 3200 € werden durch meine Rente ca.1100 € und der Rest vom Sozialamt und Pflegekasse der BKK übernommen.

Meine Frage
Muss mein Sohn seine Abfindung für mich einsetzen, obwohl er bis jetzt zuzahlungsbefreit war, da er nicht über den Selbstbehalt von netto 1800 liegt.
Falls er seine Abfindung für mich einsetzen muss, kann er sich ein Auto für 10.000 kaufen, um die Zahlung ans Finanzamt zu verhindern?

Oder gibt es ein Gesetz dass er seine Abfindung für meine Heimkosten einsetzen muss

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 13.05.2017, 15:51

Eindeutig nein. Wenn der Unterhaltsverpflichtete bisher schon aufgrund zu geringen Einkommens nicht leistungsfähig war, bleibt das auch nach Zahlung einer Abfindung aus Anlass der Kündigung so. Denn die Abfindung dient ja gerade dazu, die Einkommenseinbußen aufgrund der Kündigung abzufangen; durch die Abfindung alleine kann man nicht plötzlich leistungsfähig werden, wenn man es vorher nicht war.

indiaberty
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Beitrag von indiaberty » 13.05.2017, 18:48

Pichilemu hat geschrieben: Wenn der Unterhaltsverpflichtete bisher schon aufgrund zu geringen Einkommens nicht leistungsfähig war, bleibt das auch nach Zahlung einer Abfindung aus Anlass der Kündigung so.
danke, antwort hat mich beruhigt.

indiaberty
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Beitrag von indiaberty » 14.05.2017, 11:54

Das hat mir noch ei user geschrieben

Die Rechtsprechung gestattet es Deinem Sohn, zur eigenen Alterssicherung notwendige Beträge zurückzulegen.

Das können Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Riester-Rente sein.

Solche Vermögenswerte bleiben dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen.

Denn nur so ist die Vorsorge fürs Alter überhaupt möglich.

Für angemessen hält der Bundesgerichtshof ein Altersvorsorgevermögen, das fünf Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens entspricht, welches sich mit jährlich vier Prozent für jedes der Berufsjahre verzinst.
Dieser Zinssatz gilt laut BGH auch angesichts der derzeit gesunkenen Renditen.
Er kann nicht einfach so auf drei Prozent herabgesetzt werden (Urteil vom 7. August 2013, Az. XII ZB 269/12).

Den Freibetrag für das Altersvorsorgevermögen berechnet man, indem man das letzten Jahresbruttoeinkommen und die geleisteten Berufsjahre heranzieht.

Beispiel: 40.000€ Jahresbrutto, davon 5% = 2.000€ x 20 Berufsjahre zu 4% verzinst = 62.000€ Freibetrag.

Rücklagen für ein neues Auto müssen nicht für den Elternunterhalt ausgegeben werden, wenn das vorhandene, für Fahrten zur Arbeit notwendige Auto so alt ist, dass die Anschaffung eines Neuwagens im Hinblick auf absehbare Reparaturen wirtschaftlich sinnvoll ist.
Das zuständige Sozialamt kann somit auch keinen zwingen, dafür stattdessen einen Kredit aufzunehmen, weil das unwirtschaftlich wäre (BGH, Urteil vom 30. August 2006, Az. XII ZR 98/04).
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Gruß
xxxxxxxx

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