Nahtlosigkeitsregel

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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KKA
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Nahtlosigkeitsregel

Beitrag von KKA » 11.02.2013, 22:29

Hallo,

bekanntlich endet die gesetzl. Krankenversicherung nach Ablauf der 78 Wochenfrist (Aussteuerung). Ist bis zu diesem Zeitpunkt von der DRV keine Erwerbsminderung/unfähigkeit festgestellt worden, besteht Anspruch auf 'Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit', der Leistungsträger (AfA) übernimmt die KK Beiträge ( §125 SGB III).

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Wird vom Rententräger Erwerbsminderung (und/oder -unfähigkeit) VOR der Aussteuerung festgestellt und besteht demnach kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, wie ist der Versicherte NACH der Aussteuerung krankenversichert? Wird wegen der Erwerbsminderung ein entsprechender Rentenantrag gestellt und überschneidet sich die Entscheidungsphase mit dem Datum der Aussteuerung, wie ist der Versicherte krankenversichert?

2. Ist die Erwerbsunfähigkeit/minderung anerkannt und erhält der Versicherte eine entsprechende Leistung, wie ist der Versicherte krankenversichert?

3. Bezieht der Versicherte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ist er durch die AfA krankenversichert. Wie ist der Versicherte NACH Ablauf der 6 (?) Monatsfrist für diese Bezugsform krankenversichert?

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass an irgendeiner Stelle eine (Versicherungs)lücke zu Ungunsten des Versicherten besteht, obwohl jeder Bürger der 'Pflichtversicherung' unterliegt, oder?

Danke.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 11.02.2013, 23:53

1: Es besteht Unterichtungspflicht der Krankenkasse das Krankengeld endte. Grundsätzlich muss dennauf Möglichkeit das ALG I oer II Bezuges hingewiesen werden.

1a. Entweder es besteht ein Leitungsanspruch auf ALG I nach 125 SGB III und es wurde rechtzeitig beantragt. 3 Wochen vorher sollte man sich da bei der AfA melden.

1b. Solle der Anspruch auch erschöpft sein und das Rentenantragsverfahren läuft immer noch und es besteht keine Möglichkeit auf ALG II, aber auf eine Familienversicherung, erfolgt die Weiterversicherung bis zum Abschluss des Rentenverfahrens als beitragsfreier Rentantragssteller >> es muss natürlich im Vorfeld auch geprüft werden ob denn die Vorraussetzungen gegeben sind für die KVdR.

1c besteht keine Möglichkeit einer kostenlosen Familienversicherung oder der Leistungsanspruch auf ALG II wird die Mitgliedschaft als beitragspflichtiger Rentenantragssteller weitergeführt >> ggf ist denn im Rahmen der Antragsstellung ALG II geprüft wrdn ob nach § 26 SGB II eine Anspruch auf Zuschusss zur freiwilligen Kranken - und Pflegeversichrung erfolgen.

2 Kommt darauf an was denn für eine Rente bewilligt wurde teilweise oder vollständige EM Rente und welches Geburtsjahr

3.Sollte vor Aussteuerungsbeginn die Rente bewilligt sein wir die mitgliedschaft als Renter weiterforgeführt, entweder als pflichtversicherter Rentner oder als freiwilliges Mitglied.

4. sollte die Rente unter 385 € liegen und eine Pflichtversicherung ist nicht möglich, aber eine Familiversicherung in der GKV, ist diese vorrangig.

5. Es ist grundsätzlich nicht möglich, nicht versichert zu sein, ausser man kümmert sich nicht, auch vonSeiten des Rentenantragsstellers.

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