Neue Diagnose

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Moderator: Czauderna

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franzpeter
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Neue Diagnose

Beitrag von franzpeter » 16.02.2018, 17:58

Hallo,

folgender Fall:

Arbeitnehmer A ist bis zum 9.2.2018 (Freitag) wegen Diagnose xyz AU, er bezieht bereits Krankengeld und ist ungekündigt.

Am 9.2.2018 (Fr) erhält er ein AU-Folgebescheinigung von einem anderen Arzt mit einer anderen Diagnose abc (Diagnose xyz wird nicht mehr erwähnt).

Die GKV verweigert das KG ab dem 12.2.2018 mit der Begründung die AU sei wegen der anderen Diagnose nicht nahtlos erfolgt. Ist das Rechtens ?

A war doch nahtlos krank und ein anderer Arzt, z.B. FAcharzt wird doch wohl eine konkretere Diagnose treffen können !

Wie wäre vorzugehen ?

Czauderna
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Re: Neue Diagnose

Beitrag von Czauderna » 16.02.2018, 18:14

franzpeter hat geschrieben:Hallo,

folgender Fall:

Arbeitnehmer A ist bis zum 9.2.2018 (Freitag) wegen Diagnose xyz AU, er bezieht bereits Krankengeld und ist ungekündigt.

Am 9.2.2018 (Fr) erhält er ein AU-Folgebescheinigung von einem anderen Arzt mit einer anderen Diagnose abc (Diagnose xyz wird nicht mehr erwähnt).

Die GKV verweigert das KG ab dem 12.2.2018 mit der Begründung die AU sei wegen der anderen Diagnose nicht nahtlos erfolgt. Ist das Rechtens ?
das Argument der Kasse ist nicht nachvollziehbar AU wegen Erkrankung ABC bestand bis 09.02. und an diesem Tag ist die Erkrankung DEF hinzu getreten, d.h. an beiden Tagen bestand AU wegen beiden Erkrankungen, d.h. die Kasse kann die Weiterzahlung des Krankengeldes nicht verweigern schon gar nicht ab dem 12.2. sondern sie mus über den 9.2. hinaus weiterhin Krankengeld zahlen, meine ich

A war doch nahtlos krank und ein anderer Arzt, z.B. Facharzt wird doch wohl eine konkretere Diagnose treffen können !

Wie wäre vorzugehen ?
natürlich Widerspruch (schriftlich) und die Aufforderung an die Kasse, die fehlende Nachtlosigkeit zu begründen, das dürfte der Kasse meines Erachtens nach schwer fallen bei dieser Konstellation.
Gruss
Czauderna

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 16.02.2018, 18:21

Danke für die schnelle Antwort.

Eine kleine Korrektur deines Hinweises:
das Argument der Kasse ist nicht nachvollziehbar AU wegen Erkrankung ABC bestand bis 09.02.
Erkrankung xyz bestand bis 09.02. und dann wird abc bescheinigt,
ohne weiter xyz zu bescheinigen.

Verstehe ich es richtig, dass Lückenlosigkeit nichts mit der Diagnose zu tun hat ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.02.2018, 18:39

franzpeter hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort.

Eine kleine Korrektur deines Hinweises:
das Argument der Kasse ist nicht nachvollziehbar AU wegen Erkrankung ABC bestand bis 09.02.
Erkrankung xyz bestand bis 09.02. und dann wird abc bescheinigt,
ohne weiter xyz zu bescheinigen.
Wo war da jetzt die kleine Korrektur ? - genau so habe ich es gelesen undauch verstanden. Einigermassen nachvollziehbar, aber durchaus diskussionswürdig wäre gewesen, wenn die Folgeerkankung durch den Facharzt erst am 12., also dem Montag festgestellt und ab 9. attestiert worden wäre.

Verstehe ich es richtig, dass Lückenlosigkeit nichts mit der Diagnose zu tun hat ?
Richtig, es geht in erster Linie um die nahtlose bzw.überlappende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und erst in zweiter Linie um die Diagnose. Zum Beispiel verlängert eine hinzugetretene Erkrankung nicht die gesamtanspruchszeit des Krankengeldes wenn diese Erkrankung während eines lfd. Krankengeldbezuges (wegen einer anderen Erkrankung) beginnt.
Gruss
Czauderna

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 16.02.2018, 18:56

Die kleine Korrektur bestand im abc.

Bis zum 9.2. wurde nämlich xyz diagnostiziert, nicht abc.

Aber egal. Du schreibst die Argumentation wäre nachvollziehbarer, wenn abc statt xyz ab dem 12.2. diagnostiziert worden wäre.

Fakt ist doch aber eine lückenlose AU.

Wer würde denn dann ab dem 12.2. zahlen, wieder der Arbeitgeber, obwohl der Mitarbeiter zwischen xyz und abc gar nicht zur Arbeit ging ?

Wenn ich mir das alles so anschaue scheint es sehr viele Ungereimtheiten zu geben, die nicht eindeutig geregelt sind, trotz des dichten SGB-Dschungels. Wie soll sich denn ein normal sterblicher und Kranker da noch auskennen ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.02.2018, 19:09

franzpeter hat geschrieben:Die kleine Korrektur bestand im abc.

Bis zum 9.2. wurde nämlich xyz diagnostiziert, nicht abc.

Aber egal. Du schreibst die Argumentation wäre nachvollziehbarer, wenn abc statt xyz ab dem 12.2. diagnostiziert worden wäre.

Fakt ist doch aber eine lückenlose AU.
Na ja, aber genau das wäre der denkbare Ansatzpunkt, nämlich dass die Kasse eben sagt, dass hier eine Neuerkrankung vorliegt, die erst am 12. festgestellt wurde und damit quasi bezweifelt, dass der Facharzt konkret am 12. feststellen konnte, dass diese Erkrankung auch schon am 9. für sich selbst gesehen eine Arbeitsunfähigkeit begründet hätte - aber das ist ja nun hier nicht der Fall, denn die neue Erkrankung wurde ja am 9.2. festgestellt und nicht erst am 12.

Wer würde denn dann ab dem 12.2. zahlen, wieder der Arbeitgeber, obwohl der Mitarbeiter zwischen xyz und abc gar nicht zur Arbeit ging ?
wie gesagt, wir bewegen uns weg vom aktuellen Fall, aber natürlich sollst auch hier eine Antwort erhalten. Der Arbeitgeber muesste ab 12.2. erneut sechs Wochen zahlen und der 10. und der 11.2. wäre dann als Arbeitsentgelt und/oder Urlaub zu bewerten, meine ich.

Wenn ich mir das alles so anschaue scheint es sehr viele Ungereimtheiten zu geben, die nicht eindeutig geregelt sind, trotz des dichten SGB-Dschungels. Wie soll sich denn ein normal sterblicher und Kranker da noch auskennen ?
doch, doch, das ist schon eindeutig geregelt, allerdings kann man auch eindeutige Regelungen unterschiedlich auslegen, und genau wenn es um solche Sachen geht kommt die Sozialgerichtsbarkeit zum Zuge. Es geht da nicht ums SGB alleine, oder blickst du z.B. im BGB, im Strafgesetz oder im Steuergesetz voll durch als Normalbürger und Steuerzahler
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 18.02.2018, 11:21, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 17.02.2018, 22:58

franzpeter hat geschrieben: Wenn ich mir das alles so anschaue scheint es sehr viele Ungereimtheiten zu geben, die nicht eindeutig geregelt sind, trotz des dichten SGB-Dschungels. Wie soll sich denn ein normal sterblicher und Kranker da noch auskennen ?
Wenn es so ist wie geschildert, ist das eine hinzugetretene Erkrankung. Da gibt es keine Ungereimtheit, das war schon in meiner Ausbildung vor über 30 Jahren klar geregelt. Was mich allerdings stutzig macht ist dieser Satz:
franzpeter hat geschrieben: Die GKV verweigert das KG ab dem 12.2.2018 mit der Begründung die AU sei wegen der anderen Diagnose nicht nahtlos erfolgt.
Bis wann war die Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose abc, die am 09.02.2018 begann? Und wann wurde die weitere Arbeitsunfähigkeit mit welcher Diagnose festgestellt?

franzpeter
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Beitrag von franzpeter » 19.02.2018, 15:15

Arbeitnehmer A ist bis zum 9.2.2018 (Freitag) wegen Diagnose xyz AU, er bezieht bereits Krankengeld und ist ungekündigt.

Am 9.2.2018 (Fr) erhält er ein AU-Folgebescheinigung von einem anderen Arzt mit einer anderen Diagnose abc (Diagnose xyz wird nicht mehr erwähnt), d.h. am 9.2. wurde die weitere AU mit der neuen Diagnose abc festgestellt. Diese ist bis voraussichtlich bis zum 23.2.2018 ausgestellt.

Aus meiner Sicht besteht Nahtlosigkeit bzgl. der Zeiten in jedem Falle.

Nahtlosigkeit bzgl. der Diagnose aber nicht. Dann müsste ja der Arbeitgeber (ohne dass ich im Betrieb anwesendwar) jetzt wieder mit den 6 Wochen Entgeltfortzahlung von Vorne beginnen oder ich bekäme gar nichts.

Es ist unklar wie es nun weitergehen muss und was ich machen soll.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 19.02.2018, 19:53

Irgendwas passt da für mich nicht zusammen, wie kommt denn plötzlich der 12.02. ins Spiel?!? Kannst du mal den genauen Wortlaut der Kasse einstellen?

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Beitrag von hostdreamer » 23.03.2018, 13:48

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Irgendwas passt da für mich nicht zusammen, wie kommt denn plötzlich der 12.02. ins Spiel?!?
Es wurde erwähnt, dass der 09.02. ein Freitag sei, denn dann steht ein Wochenende dazwischen und der neue Zeitpunkt beginnt am neuen Wochenanfang, nämlich Montag und der wäre dann am 12.02.

Dann wäre doch der Montag ein neuer Ab-Anrechnungsbeginn...

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