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Nächstes Thema : Krankengeld - Operation |
| Identifizierst du dich mit solchen Praktiken? |
| ja |
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40% |
[ 2 ] |
| nein |
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60% |
[ 3 ] |
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| Stimmen insgesamt : 5 |
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| Autor |
Nachricht |
Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: Mi Feb 01, 2012 11:47 am Titel: nicht ohne Anhörung ! |
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Hallo,
die Krankenkasse genügt nicht der Amtsermittlungspflicht und dem Untersuchungsgrundsatz, wenn sie die Krankengeldzahlung unter dem Vorwand oberflächlicher Kontakte mit dem MDK sowie zwischen diesem und dem behandelnden Arzt einstellt aber den eigentlich betroffenen Versicherten nicht beteiligt.
Anstatt den Versicherten hinterher auf den Widerspruch zu verweisen, wäre er vorher anzuhören, zumal eine Einstellung der Krankengeld-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Aufhebung der Bewilligung voraussetzt.
Das alles ist nicht neu. Bereits die frühere ABBA 2004 hielt es für erforderlich, dass die Krankenkasse den Versicherten über das Beratungsergebnis informiert und einen Konsens anstrebt, bevor sie ihm einen schriftlichen Bescheid erteilt. Auch die neue Begutachtungsanleitung geht von der Anhörung des Versicherten nach § 24 SGB X aus und regelt, wie mit einem über die erste gutachtliche Stellungnahme hinausgehenden sozialmedizinischen Beurteilungsbedarf umzugehen ist.
Deswegen stellt sich grundsätzlich die Frage: warum kommt es trotzdem immer wieder zu Fällen wie diesem http://www.krankenkassenforum.de/instellung-des-krankengeldes-quotgesundschreibung-quot-vt5668.html mit der Krankengeldeinstellung wie ein Blitz aus heiterem Himmel aber ewiger Bearbeitungsdauer bis das wieder korrigiert ist?
Und als Umfrage scheint mir interessant: gibt es hier Krankenkassenvertreter oder andere User, die sich mit solchen Praktiken (nicht) identifizieren?
Gruß!
Machts Sinn |
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Machts Sinn
Anmeldungsdatum: 23.09.2010 Beiträge: 1514
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| Verfasst am: So Feb 05, 2012 12:20 pm Titel: |
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Kann das sein, obwohl das Thema dermaßen relevant ist und Versicherte ausgesprochen hart trifft, gibt es bisher nur 3 Meinungsäußerungen?
Also keine Scheu - die Umfrage ist anonym.
Gruß!
Machts Sinn |
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leser
Anmeldungsdatum: 16.07.2010 Beiträge: 793
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| Verfasst am: Mo Feb 06, 2012 1:49 am Titel: |
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| Machts Sinn hat folgendes geschrieben:: | | Also keine Scheu - die Umfrage ist anonym. |
Gut, dann oute ich mich mal
In dem von Dir beschriebenen Fall wollte der behandelnde Arzt (zunächst) nicht mitziehen | Zitat: | Habe dann in der Praxis angerufen, dort wurde mir direkt mitgeteilt, man könne nix machen, der MDK habe entschieden.
[...]
Wie kann es sein, dass mein Arzt mich auf der einen Seite krankschreibt und auf der anderen Seite 5 Tage später "angeblich" gegenüber dem MDK mich für arbeitsfähig hält? | Ich sag's mal etwas lakonisch, ohne AU-Schreibung stellt sich die Frage nach einem weiteren Krankengeld-Anspruch nicht, folglich entfällt auch eine Anhörung. Ich gebe Dir Recht, eine Anhörung wäre sicherlich sinnvoller, aber nach meiner Auffassung rechtlich nicht erforderlich, daher habe ich gar nicht abgestimmt. Ich kann jetzt nicht behaupten, dass ich mich mit jeder Rechtsgrundlage im SGB identifiziere
Nachdem sich der Arzt nun doch zu einer Stellungnahme gegenüber dem MDK aufgerafft hat, könnte dies zu einer Neubeurteilung führen. Ab hier wird der weitere Rechtsweg interessant... (Enthielt die Mitteilung z.B. eine Rechtsbehelfsbelehrung? sonst könnte so ein "im Nachhinein-Fall", wie Bully ihn beschrieb, entstehen ...womit aber wohl beide Parteien nicht wirklich zufrieden sind) _________________ Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage - nicht dafür, was Du verstehst  |
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n8slider
Anmeldungsdatum: 28.01.2012 Beiträge: 22
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| Verfasst am: Fr Feb 10, 2012 11:34 am Titel: |
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Wie muss die Rechtsbehelfsbelehrung denn genau aussehen? Habe dazu leider in meinen Augen für mich nix Brauchbares gefunden.
Und was meinst du mit "Nachhinein-Fall"? |
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Czauderna
Anmeldungsdatum: 10.12.2008 Beiträge: 3142
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| Verfasst am: Fr Feb 10, 2012 1:35 pm Titel: |
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| n8slider hat folgendes geschrieben:: | Wie muss die Rechtsbehelfsbelehrung denn genau aussehen? Habe dazu leider in meinen Augen für mich nix Brauchbares gefunden.
Und was meinst du mit "Nachhinein-Fall"? |
Hallo,
mal schauen, ob ich dir noch richtig hin bekomme -
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift"
So, oder so ähnlich lautet eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, und die muss immer am Ende des Bescheides, also als Abschluss, stehen.
Gruss
Czauderna |
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Krankenkassenfee
Anmeldungsdatum: 18.09.2006 Beiträge: 1525 Wohnort: Ruhrgebiet
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| Verfasst am: Fr Feb 10, 2012 2:07 pm Titel: |
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Hallo,
eine Anhörung kann im laufenden Verfahren auch nachgeholt werden. Und sie kann auch telefonisch erfolgen. Sprich: Nach Bescheiderteilung kann sie im Widerspruchsverfahren im Nachhinein gemacht werden.
LG, Fee |
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leser
Anmeldungsdatum: 16.07.2010 Beiträge: 793
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n8slider
Anmeldungsdatum: 28.01.2012 Beiträge: 22
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| Verfasst am: Mo Feb 13, 2012 11:15 am Titel: |
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OK@Nachhinein-Fall , verstanden.
Des Büchlein ist bestellt  |
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leser
Anmeldungsdatum: 16.07.2010 Beiträge: 793
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| Verfasst am: Di Feb 14, 2012 12:16 am Titel: |
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| n8slider hat folgendes geschrieben:: | | Büchlein ist bestellt |
Nicht Dein Ernst,
...oder? Es war jetzt nicht als Werbung gedacht  _________________ Ich bin nur dafür verantwortlich, was ich sage - nicht dafür, was Du verstehst  |
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